Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 32 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht

auf die Verordnung vom 22. August 2012 über Zweitwohnungen rechtskräftig erteilt wurden, weiterhin gültig seien.

Die BPUK verlangt einen Ausnahmetatbestand für Wohnungen, deren Errichtung auf einer Verpflichtung beruht, die von einer Bundes- oder Kantonsbehörde in einer vor dem 11. März 2012 ergangenen Verfügung auferlegt wurde. Insbesondere geht es um die Bewilligung für den Erwerb von Bauland durch Personen im Ausland, die mit der Auflage versehen ist, den geplanten Bau innert nützlicher Frist zu realisieren (Art. 11 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 1. Oktober 1984 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland [BewV; SR 211.412.411]). Ein Widerruf der Auflage gemäss Artikel 11 Absatz 4 BewV oder ein Widerruf der Erwerbsbewilligung könne zu den Folgen nach Artikel 25 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) führen. Es gehe um den Schutz von Treu und Glauben.

BDP, CVP, FDP und SVP verlangen, dass Vorhaben, die vor dem 11. März 2012 bzw. vor Lancierung der Zweitwohnungsinitiative Gegenstand eines rechtskräftigen Vorentscheids waren, weiterhin bewilligt werden dürfen, wenn sie im Wesentlichen mit dem damaligen Vorhaben übereinstimmen und dieses bereits hinreichend detailliert war. Zur Begründung führen sie aus, das Vertrauensprinzip wie auch eine rechtsgleiche Behandlung mit Grossprojekten (Art. 11) erfordere eine entsprechende Bestimmung. Auch economiesuisse verlangt, dass geprüft wird, ob auch Eigentümern kleinerer Projekte die gleiche Rechtssicherheit wie denjenigen für Grossprojekte zugestanden werden könne.

Helvetia Nostra verlangt eine Ergänzung dahingehend, dass die meisten der gewährten Ausnahmebewilligungen dem Bundesamt für Raumentwicklung gemeldet werden müssten. Nur so könne eine einheitliche Anwendung des Bundesgesetzes sichergestellt werden.

VS; Laax, Surselva und hsgr vermissen eine Regelung für strukturschwache Gebiete, bei denen der hohe Zweitwohnungsanteil eine Folge der Abwanderung und weniger des touristischen Zweitwohnungsbaus ist.

Wehrenberg weist darauf hin, dass aufgrund der Zweitwohnungsgesetzgebung auch Bauprojekte an raumplanerisch sinnvollen Standorten wie etwa in Baulücken verunmöglicht würden. Dies widerspreche dem Konzentrationsprinzip, weshalb solchen Fällen bei der Erarbeitung des Zweitwohnungsgesetzes Rechnung zu tragen sei.

2.4 Vollzug

AI, GL, GR, NW, OW, SG, UR, VS, ZG; RKGK; Flims, Grindelwald, Lenk, Zweisimmen; kasisa und brossa sprechen sich für praxistaugliche Vollzugsvorschriften aus, die insbesondere an die kommunalen Behörden keine überzogenen Anforderungen stellen.

BL, TG; Grindelwald und Saas-Fee stellen fest, dass die Umsetzung der vorgeschlagenen Gesetzgebung mit einem grossen administrativen Aufwand verbunden sei.

Korrekturen zu Gunsten Verhältnismässigkeit und Praktikabilität fordern GL, GR, NE, NW, OW, UR, VS; economiesuisse, sgv; Bellwald, Flims, Saas-Fee; RKGK, WRK, VWG, FVE und WGV. Gemäss Laax neige der Entwurf zur Überregulierung, zudem sei er ohne Rücksicht auf die Umsetzungsprobleme der Gemeinden verfasst worden (VWG, UCV, WGV).

ZG; Grindelwald und brossa verlangen, dass die Ermittlung und Veröffentlichung des Erstwohnungsinventars federführend über das Bundesamt für Statistik (BfS) vorzunehmen sei.

SPS und Helvetia Nostra bemängeln das Fehlen von besonderen Instrumenten, mit welchen die Einhaltung der Nutzungsauflagen kontrolliert werden können. Helvetia Nostra will solche Instrumente auf Bundesebene verankern. Die SPS verlangt zudem Bestimmungen betreffend strafrechtliche Verfolgung fehlbarer Gemeinden.