Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 32 Seiten

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2.2 Generelle Haltung zu wichtigen Inhalten

Zu den zentralen Punkten der Vorlage werden folgende Haltungen eingenommen:

Zulassung touristisch bewirtschafteter Wohnungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2)

GR und Flims halten fest, touristisch bewirtschaftete Wohnungen seien vom Begriff der Zweitwohnung nicht erfasst und müssten im neuen Gesetz ohne Einschränkungen zulässig bleiben. Auch SAB und SBMV begrüssen die Zulässigkeit dieser Wohnungskategorie (sog „warme Betten“).

Kontrovers beurteilt werden die touristisch bewirtschafteten Wohnungen des dritten Typs (Art. 7 Abs. 2 Bst. c): Befürwortet wird dieser Wohnungstyp von BE, SG; Gemeindeverband, SwissBanking; Gastro suisse, Parahotellerie, SGH, SHV, STV; einzelnen Gemeinden. Befürworter mit Vorbehalten sind: Pro Natura, SHS, SL, VCS, VLP, WWF. Abgelehnt wird dieser Wohnungstyp von SPS; FSU, Helvetia Nostra; Sils.

AI, GL, GR, NW, OW, SZ, UR, VS; Flims, Lenk, Saas-Fee, Zweisimmen; RKGK, SBMV, suissetec, VDK und VSGU sprechen sich gegen eine Anrechnung der touristisch bewirtschafteten Wohnungen an den Zweitwohnungsanteil einer Gemeinde aus.

Umgang mit bestehenden (sog. altrechtlichen) Bauten (Art. 12)

Es stehen sich die Befürworter der liberaleren denjenigen der restriktiveren Variante gegenüber: Für die liberalere Variante (freie Umnutzbarkeit altrechtlicher Wohnung sowie Zulassung geringfügiger Erweiterungen) sprechen sich aus: AI, AR, BE, FR, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SZ, TI, UR, VS; CVP, FDP; economiesuisse, Gemeindeverband, SAB, SBV, sgv, SwissBanking; div. Gemeinden;

BPUK, FRI, HEV, RKGK, SBMV, STV, VDK, VLP, WRK; hkgr.

Für restriktivere Variante (Umnutzung nur beim Vorliegen besonderer Gründe; keine Erweiterbarkeit altrechtlicher Wohnungen) sprechen sich aus: ZH; SPS, EVP, glp, GPS; SGB; Helvetia Nostra, Pro Natura, SHS, SL, VCS, WWF.

Querfinanzierungsmöglichkeit für strukturierte Beherbergungsbetriebe (Art. 9 Abs. 1)

Die Möglichkeit der Finanzierung neuer Hotelbauten durch den Verkauf eines Teils der Fläche als Zweitwohnung wird von folgenden Vernehmlassern positiv beurteilt: BE, SG; SAB; SGH, SHV, STV; ; Grindelwald, Lenk, Zweisimmen; VDK, VivArosa. Abgelehnt wird diese Möglichkeit von SPS, EVP, glp, GPS; Helvetia Nostra, Pro Natura, SL, VCS, VLP, WWF.

Umnutzungsmöglichkeiten für bestehende Hotels (Art. 9 Abs. 2)

Das Ermöglichen des Marktaustritts nicht mehr rentabler Hotels dadurch, dass diese in Zweitwohnungen umgenutzt werden können, wird begrüsst von: SG; CVP; SAB; SHV; Parahotellerie, suissetec, VivArosa. Dagegen äussern sich SPS, EVP, glp, GPS; FSU, Helvetia Nostra, Pro Natura, SL, VCS, VLP, WWF; Adelboden, Lenk, Grindelwald, Zweisimmen. Insbesondere die Gemeinden führen aus, es sei zu vermeiden, dass die Betreiber von bestehenden, älteren Hotelbetrieben einem zu grossen „Veräusserungsdruck“ ausgesetzt würden.

Projektbezogene Sondernutzugspläne (Art. 11)

Die Bestimmung, wonach auf der Grundlage von projektsbezogenen Sondernutzungsplänen Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung zugelassen werden können, wird von folgenden Vernehmlassern befürwortet: BE, GL, NE, NW, UR; CVP, FDP, SVP; Gemeindeverband, SAB, SBV, SwissBanking; HEV, RKGK, SBMV, SHV, SGH, STV, VLP, WRK; div. Gemeinden. Einige Vernehmlasser verlangen eine Befristung dieser Bewilligungsmöglichkeit: BS, OW, SG, VD; SPS, EVP; SL, SHS. Abgelehnt wird diese Bewilligungsmöglichkeit durch FR; glp, GPS; Helvetia Nostra, Pro Natura, VCS,

WWF.

2.3 Begehren für weitere Regelungen

AR; BDP, CVP, SVP; SAB; Engler/Schmid/Brand/Bänziger, HEV und suissetec verlangen, dass für Baubewilligungen für Wohnungen, die zwischen dem 11. März und dem 31. Dezember 2012 in Abweichung von Artikel 75b BV erteilt und in der Folge in Rechtskraft erwachsen sind, Rechtssicherheit gewährt werde.

SVP; Gemeindeverband, SAB; Arosa, Laax, Surselva; Engler/Schmid/Brand/Bänziger, hkgr, hsgr, kgvgr, RAKUL und VivArosa verlangen eine Klarstellung dahin gehend, dass Bewilligungen, die gestützt