Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 32 Seiten
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TI, STV, suissetec, SVIT, UCV, UFS, uspi, VDK, VivArosa, VSEI, VSGU, VSGV, WGV und WRK lehnen die Variante zu Artikel 12 Absätze 2 bis 4 ab. Sie sprechen sich für die liberalere Variante aus. Dies hauptsächlich weil die restriktivere Variante dem Grundsatz des Besitzstandschutzes nicht Rechnung trage und zu ungerechtfertigten Wertverminderungen altrechtlicher Erstwohnungen führen würde. Zudem sei sinnvoll, dass mit der Zulassung geringfügiger Erweiterungen auch Gebäudesanierungen, zweckmässigere Raumeinteilungen und Verdichtungen zuglassen würden. Die bei der Variante zu Artikel 12 Absätze 2 bis 4 zu beurteilende Frage, ob ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorliege, führe zu grossen Auslegungsproblemen, Rechtsunsicherheiten und Vollzugsschwierigkeiten (FSU). FDP und FDP-VS sprechen sich gegen die Variante aus.
GR und Flims führen weiter aus, bei den bereits bestehenden Wohnungen gebe es rechtlich keinen Unterschied zwischen einer „Erstwohnung“ (Wohnung zu Wohnsitzzwecken) und einer „Zweitwohnung“ (Wohnung zu Ferienzwecken). Beide Wohnungen hätten in der Baubewilligung in aller Regel keine Nutzungsauflage und dürften daher wahlweise sowohl als Erst- als auch als Zweitwohnung, also frei zu Wohnzwecken genutzt werden. Dem Standpunkt, dass nur die im Zeitpunkt der Abstimmung (11. März 2012) als Zweitwohnung genutzten Wohnungen weiterhin so genutzt werden dürfen, während die an diesem Tag als Erstwohnung genutzten Wohnungen in dieser (Erstwohn-)Nutzung verharren müssten, sei daher entgegenzutreten. Es sei zu vermeiden, dass derjenige, der seine Wohnung am Abstimmungssonntag zufälligerweise als Ferienwohnung nutzte, belohnt werde, indem seine Wohnung eine Wertsteigerung erfahre, während derjenige, der sie zu diesem Zeitpunkt zufälligerweise als Erstwohnung nutzte, einen Wertverlust erleide. Diese Situation wird auch von SVP; Adelboden und Engler/Schmid/Brand/Bänziger als im Lichte der Rechtsgleichheit unhaltbar erachtet. Vor allem in den Hochpreistourismusorten könne sich der Wert der Wohnungen bis zur Hälfte reduzieren, was sich auf die Belehnungsmöglichkeiten negativ auswirken würde. Auf den Umstand, dass die Einschränkung der Nutzung bestehender Wohnungen einen massiven Wertverlust der Erstwohnungen zur Folge haben können weisen GL, GR, NW, OW, UR, VS; RKGK, Adelboden, Flims und UCV hin. Sie befürchten, dass hieraus im Berggebiet eine Immobilienkrise entstehen könne.
Die VLP führt aus, die im Eigentumsartikel der Bundesverfassung enthaltende Bestandesgarantie beziehe sich auf die im Zeitpunkt der Gesetzesänderung ausgeübte Nutzung des Eigentums und nicht auf in diesem Zeitpunkt rechtlich mögliche Nutzungen. In Bezug auf Zweitwohnungen bedeute dies, dass Wohnungen, die am Tag der Volksabstimmung als Erstwohnung genutzt wurden, weiterhin als solche genutzt werden können, dass aber kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine Umwandlung dieser Wohnungen in Zweitwohnungen bestehe. Soll eine solche Umwandlung gesetzlich ermöglicht werden, spreche man von einer erweiterten Bestandesgarantie. Von dieser Möglichkeit mache der vorliegende Gesetzesentwurf umfassend Gebrauch. Die VLP führt weiter aus, aufgrund der in der Regel wirtschaftlich attraktiven Umwandlung von Erst- in Zweitwohnungen sei eine Verdrängung Ortsansässiger aus den Dorfkernen nicht auszuschliessen. Zudem sei denkbar, dass Ortsansässige Erstwohnungen in (lukrative) Zweitwohnungen umwandeln und für sich am Siedlungsrand oder in der Nachbargemeinde neuen Wohnraum erstellen könnten.
BS führt aus, beide Varianten überzeugten nicht restlos. Die erste Variante belasse einen durchaus wünschbaren Spielraum, beinhalte aber auch ein Missbrauchspotenzial. Diesbezüglich bestehe der Bedarf nach verbindlichen und justiziablen Vorgaben, wie im Missbrauchsfall vorzugehen sei. Die zweite Variante sei demgegenüber zwar restriktiv, aber klar und daher einfacher zu vollziehen. Insgesamt erscheine die zweite Variante als besser geeignet, um die Vorgaben des Initiativbegehrens umzusetzen.
Gemäss ZH sei die zweite Variante zu bevorzugen; sie nehme die Forderung der Initiative auf. Die erste Variante sei schwieriger nachvollziehbar und umzusetzen, da für den Bund geeignete Instrumente für die Überprüfung der Einhaltung fehlen dürften.
SPS, GPS; Helvetia Nostra, Pro Natura, SHS, VCS und WWF sprechen sich für die Variante und gegen den Grundvorschlag aus. Umnutzungen ohne Auflagen seien verfassungswidrig und könnten zudem in touristischen Gemeinden zur Verknappung von Erstwohnungen und somit zu Preissteigerungen führen (darauf weist auch Bezzola hin). Umnutzungen von Erstwohnungen in Zweitwohnungen müssten Ausnahmen bleiben und mit strengen Einschränkungen verbunden werden. Sie sollten nur möglich sein, wenn die neuen Zweitwohnungsbetten warm seien und zur Abfederung von Härtefällen. Die Besitzstandgarantie werde durch eine restriktive Handhabung der Umnutzungsmöglichkeit nicht tangiert, denn sie schütze keine hypothetischen zukünftigen Nutzungen, sondern lediglich die tatsächliche Nutzung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 75b BV am 11. März 2012. Wie eine Wohnung am 11. März 2012 genutzt war, lasse sich gut eruieren. Die Umnutzung von Erstwohnungen in Zweitwohnungen bedürfe einer Baubewilligung und könne nur im Rahmen der vorbestandenen Bruttogeschossfläche bewilligt werden infolge Wohnsitzverlegung aus strukturschwachen Gemeinden in