Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 32 Seiten
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könnten. Damit gehe die Bestimmung weit über den Sinn und Zweck von Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Raumplanungsgesetzes hinaus. Auch NE; HEV, SBMV, VSGU und WRK finden, die Förderung preisgünstiger Erstwohnungen gehöre nicht zu der hier zu regelnden Materie.
BL, FR, GL, GR, NW, OW, UR, VD, VS; CVP, SVP; AZWHG, CP, Flims, HEV, RKGK, SBMV, uspi, VSGU beantragen die Streichung von Absatz 1.
Château-d’Oex; CITAV, CP, FVE und uspi beantragen, dass in Absatz 1 auch die Gemeinden ausdrücklich genannt werden.
3.4.3 Absatz 2
BE, FR, OW, VD; BDP, CVP, SVP; Gemeindeverband, SAB; Château-d’Oex, cci-valais, Engler/Schmid/Brand/Bänziger, FVE, Parahotellerie, SBMV, sgv, SHV, STV, VivArosa, VSEI und VSGU beantragen, Absatz 2 zu streichen. Die Gemeinden seien ohnehin von sich aus darauf bedacht, die 20%-Marke nicht zu überschreiten, damit sie sich nicht den harten Beschränkungen des Zweitwohnungsgesetzes unterwerfen müssten. Auch BL erachtet die Bestimmung als überflüssig und LU beantragt eine nochmalige Überprüfung.
3.4.4 Absatz 3
Grindelwald und Sils verlangen, dass auch die Gemeinden ausdrücklich zum Erlass weiter gehender Vorschriften ermächtigt werden.
VD; CP, FVE und uspi führen aus, Absatz 3 sei überflüssig und zu streichen, da diese Kompetenz ohnehin schon gegeben sei bzw. in Artikel 13 vorgesehen sei (Château-d’Oex; CITAV, CP, FRI).
4 Festlegung des Zweitwohnungsanteils
4.1 Allgemeine Bemerkungen
LU; Grindelwald, Lenk, Zweisimmen; brossa, HEV und kasisa begrüssen, dass bei der Festlegung des Zweitwohnungsanteils auf die Ermittlung der durch Zweitwohnungen belegten Bruttogeschossflächen (BGF) verzichtet wird.
Den Verzicht auf die Ermittlung der Bruttogeschossfläche erachten FR; CP, FRI, FVE und uspi als problematisch. SPS und glp erachten einen solchen als Nichtumsetzung der Verfassungsbestimmung. Das Kriterium diene der Begrenzung der Erweiterung altrechtlicher Zweitwohnungen und einer Verhinderung von Umgehungen.
Walter schlägt vor, im Sinne einer Übergangsregelung sollten alle im Anhang der geltenden Verordnung über Zweitwohnungen aufgelisteten Gemeinden ihren Status behalten. Auf das Ende des zweiten vollen Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes würden dann erstmals und dann jährlich auch die Erstwohnungen im weiteren Sinne erfasst. Dementsprechend könne dann die Liste der Zweitwohnungsgemeinden angepasst werden.
4.2 Artikel 4 Erstwohnungsinventar
4.2.1 Allgemein
BE verlangt eine Klarstellung dahingehend, ob jede Gemeinde der Schweiz verpflichtet sei, ein Erstwohnungsinventar zu erstellen und zu führen oder lediglich die Gemeinden mit mehr als 20 Prozent Zweitwohnungen. ZG verlangt, dass nur Gemeinden ein solches Inventar führen müssen, die knapp über dem Zweitwohnungssatz von 20% zu liegen kommen. Laax und die Surselva regen an, dass Gemeinden mit einem sehr hohen Zweitwohnungsanteil kein Erstwohnungsinventar erstellen müssen. Gemeinden, die darauf verzichten, sollen automatisch als Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20% eingestuft werden (Laax, Surselva). CATEF, kgv-gr und UCV schlagen vor, dass auf die Erstellung eines Erstwohnungsinventars verzichtet werden könne, wenn eine Gemeinde einen Zweitwohnungsanteil von weit unter 20 Prozent bzw. von unter 15 Prozent hat.
FR; SVP; Engler/Schmid/Brand/Bänziger schlagen vor zu prüfen, ob in eindeutigen Fällen eine Dispensation von der Pflicht zur Erstellung eines Erstwohnungsinventars möglich wäre.