Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 32 Seiten
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rechtlichen Wohnungen innerhalb des bestehenden Bau- bzw. Gebäudevolumens zusätzliche Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung entstehen können. Auch Wiederaufbau und Ersatzneubau sei vorzusehen (FDP-VS, SEAP).
GR; Flims schlagen daher vor, dass die Schaffung zusätzlicher Wohnungen im Rahmen der vorbestandenen Wohnnutzflächen zulässig sein soll.
Die CVP spricht sich dafür aus, dass innerhalb des bestehenden Bauvolumens oder durch eine geringfügige Erweiterung zusätzliche Wohnungen geschaffen werden dürfen. Der Bundesrat soll festlegen, was als geringfügige Erweiterung gelte.
SVP und Engler/Schmid/Brand/Bänziger sind der Auffassung, es mache keinen Sinn, wenn altrechtliche Wohnungen nicht unterteilt werden dürfen. Es müsse genügen, dass bei den entsprechenden baulichen Massnahmen die Geschoss- bzw. Hauptnutzfläche nicht erhöht werde.
8.1.7 Variante zu Artikel 12 Absätze 2 bis 4
Allgemein
SPS schlägt vor, dass die Umnutzung altrechtlicher Wohnungen auch zulässig sei, wenn in peripheren ländlichen Gemeinden keine Nachfrage nach Erstwohnungen bestehe. Die betreffenden Gemeinden müssten vom Bundesrat auf Antrag des jeweiligen Kantons bezeichnet werden.
Absatz 2
Keine Bemerkungen.
Absatz 3
Pro Natura und VCS schlagen vor, als Umnutzungsgrund auch die Wohnsitzverlegung aus strukturschwachen Gemeinden in eine andere Region vorzusehen.
AS, Burgenverein, KSD und NIKE schlagen vor, anstelle des Begriffs „Kulturdenkmal“ den Terminus „Baudenkmal“ zu verwenden.
Absatz 4
Keine Bemerkungen.
8.2 Artikel 13 Missbrauch und unerwünschte Entwicklungen
BE, GL, GR, NE, NW, OW, UR, VS; RKGK; Bellwald, Flims, Laax, Saas-Fee, Surselva; VWG sprechen sich für die Beibehaltung dieser Bestimmung aus.
GPS führen aus, wenn in Artikel 12 die unbeschränkte Umnutzung altrechtlicher Wohnungen beibehalten werde, müsste Artikel 13 verschärft werden. Die Kontrolle allein durch die Gemeinden und Kantone reiche nicht. Pro Natura, VCS beantragen, dass im erwähnten Fall die Erneuerung, der Umbau, die geringfügige Erweiterung oder der Wiederaufbau von Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung an raumplanerische Rahmenbedingungen zu knüpfen sei (Festlegung von Zonen, wo solche baulichen Massnahmen unter Berücksichtigung von Raumplanungsgrundsätzen, Ortsbildschutz, Denkmalschutz usw. möglich bzw. ausgeschlossen sind).
Pro Natura, VCS und WWF führen aus, es sei sicherzustellen, dass die Umnutzung einer Wohnung zu Zweitwohnzwecken nicht zum Bau einer neuen Erstwohnung in derselben Region führe.
Gemäss BS wäre es wünschenswert, dass der Bund verbindliche und justiziable gesetzliche Vorgaben macht, wie im Missbrauchsfall vorzugehen sei.
FR findet, die freie Umnutzung könne kein Missbrauch sein. Absatz 2 genüge, Absatz 1 könne gestrichen werden.