Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 32 Seiten
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11.2 Artikel 26 Änderung bisherigen Rechts
11.2.1 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992
Keine Bemerkungen.
11.2.2 Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979
AI, BE, FR, GL, GR, NW, OW, UR, VS; BPUK, RKGK; Flims, FRI beantragen, dass neben Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Raumplanungsgesetzes zusätzlich auch die entsprechende Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2010 aufgehoben werde.
SPS führt aus, die Streichung von Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Raumplanungsgesetzes sei zu überdenken. Artikel 3 des Zweitwohnungsgesetzes erscheine nicht genügend griffig, um zu verhindern, dass Gemeinden mit einem Anteil von unter 20% die Zweitwohnungsquote überschreiten.
FSU beantragt, Artikel 8 Absatz 2 und 3 RPG nicht aufzuheben. Diese Bestimmung umschreibe bereits auf einfache Art und Weise den gesetzlichen Spielraum.
11.3 Artikel 27 Referendum und Inkrafttreten
Keine Bemerkungen.
12 Verordnung
12.1 Allgemeine Bemerkungen
SGH verlangt, dass die Anforderung, dass Einliegerwohnungen einem anerkannten Klassifikationssystem angeschlossen und auf einer geeigneten Vertriebsplattform angeboten werden müssten, auf Verordnungsstufe verankert werde. Dabei sollte die Anerkennung der Klassifikationssysteme auf Bundesebene stattfinden, während die Auswahl der Vertriebsplattform eher auf kantonaler Ebene erfolgen könne.
12.2 Artikel 1 und 2
BL bemängelt, dass in Artikel 1 zwar angeben werde, bis wann spätestens das Erstwohnungsinventar zu veröffentlich sei, nicht aber in welcher Art die Veröffentlichung stattzufinden habe. Es sei auch nicht klar, welche Bundesbehörde über die Veröffentlichung in Kenntnis gesetzt werden müsse.
12.3 Artikel 3
VSGV findet, es gehe sehr weit, dass der Bundesrat den Wortlaut der Anmerkungen bestimme. Dies sei in Anwendung der Zuständigkeitsordnungen den Kantonen zu überlassen.
12.4 Artikel 4
SBMV, SEAP und VSGU begrüssen die Möglichkeit, eine touristisch bewirtschaftete Wohnung zu einer Erstwohnung umnutzen zu können. Allerdings müsse eine solche Umnutzung ohne Beschränkung auch wieder rückgängig gemacht werden können.
FVE findet, es müsse, zumindest in groben Zügen, gesagt werden, wer die zuständige Behörde sei.
12.5 Artikel 5
BE, Lenk, Oberland-Ost und Zweisimmen beantragen beim Buchstaben a, das „kurzzeitig“ zu streichen. Eine dauerhafte Nutzung einer Zweitwohnung könne auch durch eine längere Nutzung der Gäste erreicht werden.
Parahotellerie, SHV führen aus, dass bei Neubauprojekten in strittigen Fällen ein Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) herangezogen werden müsste für die Beurteilung der Frage, ob die relevanten Kriterien zum Vorliegen einer strukturierten Beherbergung erfüllt seien.
Die Begriffe «hotelmässige Dienstleistungen» und «einheitliches Betriebskonzept» seien zweifelhaft, da sie viele lokale Anbieter ausschlössen (Château-d’Oex; CITAV, cci-valais, FVE).