Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 32 Seiten

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habt werden, d.h. es könne eine Frist zur rechtmässigen Veräusserung der Wohnflächen festgelegt werden. SGH hält zudem fest, sie gehe davon aus, dass bei strukturierten Beherbergungsbetrieben mit Verkauf von Wohneinheiten die Anforderungen des Zweitwohnungsgesetzes denjenigen der Betriebsstätte gemäss BewG entsprechen.

CVP wirft die Frage auf, ob eine Bestimmung vorzusehen sei, wonach im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben eine Standortverschiebung von bewilligten Zweitwohnungen möglich sein soll, beispielsweise in eine weitere (bestehende oder neue) Hotelbaute auf dem gleichen oder angrenzenden Grundstück. Dies soll zulässig sein, wenn es für den Betrieb des Hotels erforderlich ist.

7.2.3 Absatz 2

EVP, GPS, glp, SPS; SGB; Adelboden, Grindelwald, Lenk, Oberried, Oberengadin, Saanen und Zweisimmen; brossa, FSU, Helvtia Nostra und SL lehnen die vollumfängliche Umnutzung von Beherbergungsbetrieben in private Zweitwohnungen ab. Für solche Hotelgebäude, die oft an zentralen und gut erschlossenen Lagen inmitten der Ortschaften liegen, gebe es auch anderweitige Verwendungszwecke. So sei häufig die Schaffung von Erstwohnraum erwünscht. Weitere könnten touristisch bewirtschaftete Wohnungen geschaffen werden oder es stünden gegebenenfalls die Umnutzungsmöglichkeiten nach Artikel 10 zur Verfügung. FSU führt aus, wenn dies möglich wäre, würde sich kein Hoteleigentümer mehr die Mühe machen, andere Lösungen zu suchen. Zudem sei unverständlich, weshalb gerade den Hotels dieses Privileg gewährt werden soll. Mit der gleichen Begründung könnten auch nicht mehr rentable Gewerbebetriebe zu Zweitwohnungen umgenutzt werden. Adelboden, Grindelwald und Lenk führen aus, mit dieser Bestimmung werde unnötig Druck auf bestehende Hotels ausgeübt.

SAB; hsgr, Parahotellerie, SHV und VDK begrüssen die Vorschrift. Damit könne sichergestellt werden, dass Marktaustritte nicht mehr rentabler Betriebe weiterhin möglich seien und ein erwünschter, nachhaltiger Strukturwandel in der Hotellerie weiterhin stattfinden könne.

Die SPS führt zudem aus, das Instrumentarium zur Förderung der Hotellerie sei weiter zu entwickeln. So könnten für Bau-, Sanierungs- und Betriebsinvestitionen von Pensions- und Hotelbetrieben in Hotelzonen zinslose Investitionskredite zur Verfügung gestellt werden.

Helvetia Nostra verlangt, es seien anstatt der Umnutzung die Renovierung und der Umbau von solchen Hotelbetrieben zu fördern.

SGH verlangt, dass den Kantonen die Befugnis eingeräumt werde, auf dem Mehrwert, der durch eine solche Umnutzung entsteht, eine Ersatzabgabe/Mehrwertabschöpfung zu erheben, soweit der Eigentümer den Betrag nicht in anderes touristisches Projekt investiere.

Bundi führt aus, eine Umwandlung von Hotels in Zweitwohnungen soll nur im Rahmen einer regionalen bzw. kantonalen Hotelplanung zulässig sein.

BE; SVP; Engler/Schmid/Brand/Bänziger beantragen die Streichung, allenfalls Präzisierung (BE) von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c. In der Praxis sei der Nachweis eines ursächlichen Fehlverhaltens sehr schwierig. Unklar sei, ob bloss vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten oder sogar schon blosse Fahrlässigkeit genüge. Grüne-VS und HEV verlangen eine genauere Definition dessen, was ein „Fehlverhalten“ sei.

7.2.4 Absatz 3

Parahotellerie und SHV erachten die hier vorgesehene Anforderung eines unabhängigen Gutachtens als sinnvoll.

VD; Lenk, Zweisimmen; brossa und FVE beantragen die Streichung von Absatz 3. Die Kriterien seien zu schwammig und zu wenig griffig. VD fragt, wer die Unabhängigkeit des Experten beurteile und wer diesen bezahle.

Für GPS ist unklar, was als unabhängiges Gutachten gilt. Auch der Verordnungsentwurf bringe keine Klärung.

Grüne-VS verlangen, dass die Gutachten durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit erstellt werden.