Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 32 Seiten
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8.3 Änderung und Sistierung der Nutzungsbeschränkung
8.3.1 Allgemeine Bemerkungen
LU befürchtet, der Vollzug der Artikel 15 und 16 werde in den betroffenen Gemeinden zu einem erheblichen Mehraufwand führen. Die dafür anfallenden Kosten seien den Eigentümerinnen und Eigentümern in Rechnung zu stellen.
8.3.2 Artikel 14 Änderung der Nutzungsbeschränkung
LU findet, um vorübergehende Leerstände zu vermeiden, sollte eine befristete touristische Bewirtschaftung (z.B. während der Hauptsaison) möglich sein, ohne dass dafür ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen werden müsse.
8.3.3 Artikel 15 Sistierung der Nutzungsbeschränkung
NW und CVP verlangen, dass in besonderen Fällen wie Todesfall, Veränderung des Wohnsitzes aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, Änderung des Zivilstandes und dergleichen die Nutzungsbeschränkung solange sistiert werden könne, wie der Eigentümer nachweisen kann, dass er vergebens nach Personen gesucht habe, welche die Wohnung gegen angemessenes Entgelt für eine zulässige Nutzung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erwerben bzw. mieten. Die Bestimmungen über eine unbefristete Sistierung sollen hingegen gestrichen werden.
EVP, glp; Pro Natura, VCS und WWF verlangen, dass die Möglichkeit der unbefristeten Sistierung von Nutzungsbeschränkungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b (touristisch bewirtschaftete Wohnungen) auf Gebiete ausserhalb der alpinen Tourismusgemeinden beschränkt werde.
SBV, SGB und Sils lehnen die unbefristete Sistierung ab.
SwissBanking findet, statt „angemessenes Entgelt“ solle von „markt- und ortsüblichem Engelt“ gesprochen werden.
SAB; Arosa; VivArosa schlagen als Ergänzung vor, dass in den genannten Ausnahmefällen der Verkauf einer Erstwohnung möglich sein müsse, ohne zuerst den Umweg über eine Sistierung der Nutzungsbeschränkung beschreiten zu müssen. Auf Antrag des Eigentümers oder der Eigentümerin soll daher die zuständige Behörde den Verkauf der Wohnung und deren Umnutzung in eine Zweitwohnung bewilligen können, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer keinen Käufer für eine Erstwohnung zu einem angemessenen Preis gefunden habe. Für die Wertsteigerung sei eine Mehrwertabschöpfung zu leisten (Gemeindeverband, SAB; RAKUL, Surselva).
Helvetia Nostra verlangt, dass die besonderen Gründe vollständig aufgeführt werden. In eine abgeschlossene Liste mit Ausnahmen könne ein vierter Punkt aufgenommen werden, in dem Fälle höherer Gewalt berücksichtigt sind, die den Inhaber des Eigentumsrechts oder seine Angehörigen betreffen.
8.3.4 Artikel 16 Ersatzabgabe
GL, GR, NW, OW, TI, UR, VS; CVP, SVP; economiesuisse, Gemeindeverband, SAB, SBV, sgv; Arosa, Bellwald, Flims, Saas-Fee; bauenschweiz, CATEF; cci-valais, Engler/Schmid/Brand/Bänziger, FER, FRI, FSU, FVE, HEV, RKGK, RAKUL, SBMV, SEAP, SSCI TI, STV, suissetec, SVIT, VivArosa, VSEI, VSGU, VWG und WGV beantragen, auf die Erhebung einer Ersatzabgabe zu verzichten. Es sei nicht einzusehen, weshalb jemand, der beispielsweise aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen seinen Wohnort verlassen müsse und niemanden finde, der seine Wohnung zu einem ortsüblichen Preis erwerbe oder miete, dem Staat eine Ersatzabgabe entrichten solle.
OW befürwortet die vorgesehene Erhebung einer Ersatzabgabe. Die Periodizität der Abgabeerhebung sei aber zu überdenken.
BE führt aus, ein allfälliger Mehrertrag unterliege der Einkommenssteuer. Es frage sich daher, ob die Ersatzabgabe nach Artikel 16 nicht in Konkurrenz zu den periodischen Steuern stünde, wie sie abschliessend im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG; SR 642.14) aufgeführt seien.
FR schlägt vor, von „contribution de remplacement“ statt von „taxe compensatrice“ zu sprechen.
Gemäss GR und Flims sei die Sicherstellung einer Ersatzabgabe mittels gesetzlichem, rangprivilegiertem Pfandrecht unverhältnismässig, auch erscheine die Sache mit dem Pfandrecht als zu wenig durchdacht. Falls am Pfandrecht festgehalten würde, müsste klar geregelt werden, wann dieses Pfandrecht überhaupt entsteht. Daneben müsste der Pfandrechtseintrag gemäss Artikel 10 Absatz 3