Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 32 Seiten

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glp erachtet diese Bestimmung im Lichte der verfassungsmässigen Trennung von Bau- und Nichtbauzone als problematisch. UFS lehnen es ab, dass ausserhalb der Bauzonen landschaftsprägende Bauten in Zweitwohnungen umgenutzt werden dürfen.

7.3.5 Absatz 4

Keine Bemerkungen.

7.4 Artikel 11 Projektbezogene Sondernutzungspläne

Es sprechen sich für die Grund- und gegen die Ergänzungsvariante aus: BE, GL, GR, NE, NW, UR, VS; CVP, FDP, SVP; economiesuisse, Gemeindeverband, SAB, SBV, SwissBanking; Bellwald, Château-d’Oex, Flims, Grindelwald, Oberried, Lenk, Saanen, Saas-Fee, Zweisimmen; bauenschweiz; AQUA, brossa, CATEF, cci-valais, CITAV, CP, FDP-Bregaglia, FDP-VS, FER, FRI, FVE, HEV, kasisa, Parahotellerie, RAKUL, RKGK, SBMV, SGH, SHV, SSIC TI, STV, suissetec, SVIT, UCV, uspi, VivArosa, VLP, VSGU, VWG, WGV, WRK.

Für die Ergänzungsvariante sprechen sich aus: BS, OW, SG, VD; SPS, EVP; AS, Burgenverein, KSD, NIKE, SGKGS, SHS, SL, UFS. OW und glp verlangen zudem Streichung der Möglichkeit einer weiteren Fristverlängerung um fünf Jahre.

LU und FSU führt aus, es müsse klargestellt werden, dass nur Sondernutzungspläne in Frage gekommen, die einen sehr konkreten Projektcharakter haben. Übliche Überbauungspläne oder Quartierpläne mit schematischen Baufenstern zählten nicht dazu.

SPS und SL befürworten den Artikel nur, wenn die inhaltlichen Anforderungen nach Buchstabe b (wesentliche Elemente, Nutzungsart) gesetzlich festgeschrieben werden.

FR beantragt Streichung der ganzen Bestimmung, da das Instrumentarium der Sondernutzungsplanung im Kanton nicht existiert.

glp, GPS; Helvetia Nostra, Pro Natura, WWF; altitude, Grüne-VS, SGL, Sils, SVS und VCS verlangen Streichung, da die Bestimmung verfassungswidrig sei. Helvetia Nostra führt aus, erworbene Rechte hätten keinen Vorrang vor einem auf Verfassungsebene kategorisch formulierten Verbot. Zudem würden allzu oft alte Sondernutzungspläne herangezogen, um den Bau von Zweitwohnungen zu rechtfertigen.

SVP; sgv; bauenschweiz, Engler/Schmid/Brand/Bänziger, hkgr, hsgr, kgv-gr, SBMV und VSGU vertreten die Auffassung, die Anforderungen an den Detaillierungsgrad des Sondernutzungsplans gingen über das bei solchen Plänen Übliche weit hinaus. Es müsse genügen, dass in den Plänen die wesentlichen Elemente wir Nutzung (Nutzungsart und Nutzungsmass), Gestaltung und Erschliessung der projektierten Bauten in den Grundzügen bestimmt würden.

BE, GL, GR, NW, VS; CVP; RKGK, VLP und Flims verlangen, falls an der Ergänzungsvariante festgehalten werde, müsse zwischen Plangebieten unterschieden werden, auf denen bereits vor dem 11. März 2012 gestützt auf den Sondernutzungsplan mit der Bauausführung begonnen wurde und die damit teilweise überbaut seien, und jenen Plangebieten, die im genannten Zeitpunkt noch unüberbaut waren. In letzteren Gebieten sei die Befristung der Bewilligungserteilung auf 10 Jahre festzusetzen. Für die am 11. März 2012 bereits teilweise überbauten Plangebiete sei hingegen auf eine Befristung entweder ganz zu verzichten oder wenigstens auf 15 Jahre festzulegen.

FDP und SVP verlangen Streichung von Absatz 3.

8 Änderung von Wohnungen in Gemeinden mit Zweitwohnungs anteil von über 20 Prozent

8.1 Bauliche und nutzungsmässige Änderungen (Art. 12)

8.1.1 Allgemeine Bemerkungen

AI, AR, BE, FR, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SZ, TI, UR, VS; SVP; economiesuisse, Gemeindeverband, SAB, SBV, sgv, SwissBanking; Adelboden, Arosa, Bellwald, Château-d’Oex, Flims, Grindelwald, Laax, Lenk, Oberengadin, Oberland-Ost, Oberried, Saanen, Saas-Fee, Surselva, Zweisimmen; bauenschweiz, BPUK. FRI, FSU, RKGK, VLP; altitude, AQUA, brossa, CATEF, cci-valais, CITAV, CP, Engler/Schmid/Brand/Bänziger, FDP-Bregaglia, HEV, hsgr, kasisa, RAKUL, SBMV, SBS, SEAP, SSCI