Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 32 Seiten

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6.3 Besondere Bewilligungsvoraussetzungen für touristisch bewirtschaftete Wohnungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c (Art. 8)

6.3.1 Allgemein

BE, TI; SVP; SwissBanking; SBMV, CITAV, Engler/Schmid/Brand/Bänziger, FVE, hkgr, hsgr, kgv-gr, Oberland-Ost, SEAP, VSEI und VSGU verlangen die Streichung des Artikels.

Einverstanden mit der Bestimmung sind: SG; Gemeindeverband; SGH. SG erachtet diese Bestimmung als zweckmässig. Der kantonale Richtplan sei aufgrund seiner koordinierenden Funktion das hierfür geeignete Instrument.

Für die CVP ist das Richtplanerfordernis Ausdruck eines gewissen Misstrauens des Bundes gegenüber den Kantonen (da die Richtpläne durch den Bund genehmigt werden müssen).

6.3.2 Absatz 1

GL, GR, NW, OW, UR, VS; RKGK; Flims; bauenschweiz und suissetec führen aus, der in Absatz 1 verlangte Bedarfsnachweis sei schwierig und mit vielen Unsicherheiten behaftet. Die Anforderung sei unzweckmässig bzw. inakzeptabel (CATEF, kgv-gr) und mit hohem Vollzugsaufwand verbunden (FRI). Es wird daher eine Gebietsausscheidung nach dem Ausschlussprinzip verlangt, wonach in den kantonalen Richtplänen diejenigen Gebiete bezeichnet werden können, in denen touristisch bewirtschafteten Wohnungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c nicht zugelassen sind. BE, SZ; Oberland-Ost, SBMV, VSGU sprechen sich für das Ausschlussprinzip aus, falls die Richtplanvoraussetzung beibehalten werde.

SG führt aus, wichtig sei, dass die Gebiete positiv bezeichnet würden und nicht negativ ausgeschieden würden.

AI, FR, NW; BPUK beantragen, die Art und Weise der Gebietsausweisung den Kantonen zu überlassen.

GPS; SVS und WWF begrüssen den Bedarfsnachweis nach Artikel 8. Allerdings sollte der Bedarfsnachweis auf alle Kategorien touristisch bewirtschafteter Wohnungen ausgeweitet werden.

Gemäss VLP kommen für die Bezeichnung im Richtplan in erster Linie strukturschwache, peripher gelegene Gebiete in Frage, in denen wenig Aussicht auf touristisch bewirtschaftete Wohnungen nach den Buchstaben a und b bestehen.

6.3.3 Absatz 2

Keine Bemerkungen.

6.3.4 Absatz 3

BE, FR, LU, NW, OW, GR; economiesuisse; Flims, Laax, Sils, Surselva; bauenschweiz, BPUK, FSU, FVE, RKGK, SBMV, SBS, SSIC TI, suissetec, VSGU und WRK beantragen, den Absatz 3 zu streichen. Der geforderte Nachweis der Ausschöpfung der Umnutzungsreserven innerhalb der Bauzonen sei in der Praxis kaum zu erbringen. Zudem sei problematisch, die baulichen Möglichkeiten vom Verhalten Dritter abhängig zu machen (SVP; Engler/Schmid/Brand/Bänziger, hsgr, SBMV). FSU führt aus, dass Umnutzungsreserven in der Realität im vollen Umfang nicht ausgeschöpft werden könnten.

glp; Pro Natura, SVS, VCS und WWF möchten, dass ergänzend auch die Umnutzungsreserven von Wohnungen nach Artikel 15 Absatz 2 erwähnt werden.

AS, Burgenverein, KSD, NIKE und SGKGS begrüssen den Absatz 3, da er eine Massnahme darstelle, die der voranschreitenden Zersiedlung Einhalt gebieten könne und einer haushälterischen Bodennutzung zu Gute komme.

HEV erachtet es als ausreichend, wenn die Umnutzungsreserven „weitgehend“ ausgeschöpft sind.