Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 32 Seiten
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Ersatzlose Streichung von Absatz 4 beantragen: BE, GL, GR, LU, NE, NW, OW, UR, VD, VS; CVP, SVP; sgv; FRI, RKGK, SBMV; Château-d’Oex, Flims, Laax, Lenk, Sils, Zweisimmen; CATEF, CITAV, Engler/Schmid/Brand/Bänziger, FVE, hkgr, hsgr, kgv-gr, suissetec, VSEI, VSGU, VWG und WRK. Die meisten Vernehmlasser führen aus, dass dieser Absatz auf dem Prinzip des Misstrauen basiere und absolut unverhältnismässig sei.
GL, GR, NW, OW, UR, VS; Flims; bauenschweiz, RKGK, SBMV; hkgr, kgv-gr, suissetec und VSGU führen aus, die direkte Meldepflicht an das Bundesamt sei inakzeptabel, es werde damit in die Kompetenzen der Kantone und Gemeinden eingegriffen. HEV verlangt, dass als Zwischenschritt die Anzeige bei den kantonalen Baubehörden eingeführt werde und nicht direkt an die Strafverfolgungsbehörden gelangt werden müsse.
BE weist darauf hin, dass die Beurteilung, ob ein Behördenmitglied in amtlicher Eigenschaft Kenntnis von Widerhandlungen erlangt habe, heikle Abgrenzungsschwierigkeiten biete.
BE, GL, GR, NW, OW, UR, VS; CVP; Bellwald, Flims, Lenk, Zweisimmen und RKGK führen aus, der Bund könne darauf vertrauen, dass die Mitglieder kommunaler Baubehörden ihre Arbeit gewissenhaft verrichten und somit gegen Widerhandlungen auch ohne eine solche Anzeigepflicht im Zweitwohnungsgesetz vorgehen würden.
9.5 Artikel 20 Durchführung der amtlichen Massnahmen bei unrechtmässiger Nutzung
SVP und Engler/Schmid/Brand/Bänziger beantragen Streichung des Artikels. Im Recht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei der Vollzug mitenthalten inklusive die Möglichkeit, Dritte beizuziehen.
Château-d'Oex findet es inakzeptabel, dass die Gemeinde ersatzweise für Vermietung sorgen und den Ertrag dem Eigentümer abliefern müsse.
9.6 Untersuchung der Wirkungen (Art. 21)
Die Bestimmung wird ausdrücklich begrüsst von: OW; CVP; GPS; Gemeindeverband; Laax, Surselva; SBMV, SSCI TI, VDK, VSGU.
GL, GR, NW, OW, UR, VS; CVP; RKGK und Flims beantragen, die Bestimmung sei in Form eines Monitorings auszugestalten, das mit einer gewissen Periodizität die Auswirkungen der Zweitwohnungsbestimmungen verfolge.
9.7 Zuständigkeit, Verfahren und Rechtsschutz (Art. 22)
EVP, GPS; Pro Natura, VCS, WWF führen aus, damit der Bund seine Aufgabe wahrnehmen könne, müsse er die Bewilligungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent überprüfen können. GPS ergänzt, es müssten auch Vollzugskontrollen für beschwerdeberechtigte Organisationen und weitere Betroffene ermöglicht werden. Gesuche und Bewilligungen für neue Zweitwohnungen oder für Umnutzungen von Wohnungen müssten veröffentlicht werden und anfechtbar sein. Ferner sollen entsprechende Bewilligungen von einer kantonalen Behörde unter Benachrichtigung der Bundesstelle erteilt werden.
10 Strafbestimmungen
10.1 Allgemeine Bemerkungen
GR; HEV und Flims beantragen, die fahrlässige Begehung der Straftatbestände sei lediglich unter Busse zu stellen. Das sei einerseits angesichts der Schwere der Tat richtig, andererseits aber auch deshalb vorzuziehen, da Bussen im Verwaltungsstrafverfahren geahndet werden können, also z.B. durch die Baubehörden, die hierfür aufgrund ihrer Erfahrungen bei der Ahndung von Verletzungen des übrigen Baupolizeirechts bestens geeignet seien.
VD und Château d‘Oex finden die Strafbestimmungen völlig unverhältnismässig.
GPS und Grüne-VS halten das Kontrollsystem des Zweitwohnungsgesetzes für ungenügend. Stattdessen werde auf strenge Sanktionen gesetzt. Schärfere Strafbestimmungen könnten indes diese Mängel nicht aufwiegen.