Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 32 Seiten
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3.3.3 Absatz 2 (Erstwohnung)
hkgr, hsgr und kgv-gr führen aus, dass es problematisch sei, für die Qualifikation einer Erstwohnung auf die jeweilige faktische Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten durch eine Person mit Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde abzustellen. Dies führe dazu, dass Erstwohnungen nicht ein für alle Mal definiert seien, sondern die Qualifizierung immer wieder wechseln könne, je nachdem ob die betreffenden Räumlichkeiten nun von einer ortsansässigen oder nicht ortsansässigen Person genutzt würden.
Sils weist darauf hin, dass erfahrungsgemäss die Gefahr bestehe, dass in Erstwohnungen „Scheineinwohner“ angemeldet würden.
3.3.4 Absatz 3 (den Erstwohnungen gleichgestellte Wohnungen)
Buchstabe a
GPS; Pro Natura, SVS, VCS und WWF machen geltend, Wohnungen, die zu Erwerbszwecken bewohnt würden, führten zu einer Vergrösserung des Wohnflächenbedarfs pro Person, und die entsprechende Wohnungsnachfrage trage zu einer Preissteigerung auf dem städtischen Wohnungsmarkt bei. Es sei daher ein Fragezeichen hinter die Gleichstellung solcher Wohnungen mit Erstwohnungen zu setzen.
Buchstabe c
VD führt aus, dass spezielle Unterbringungsformen wie Gefängnisse und Sanatorien ebenfalls den Erstwohnungen gleichgestellt werden müssten.
Buchstabe d
OW und TI verlangen, dass bei den Leerwohnungen auf das Kriterium, dass sie seit höchstens einem Jahr leer stehen, verzichtet werde. Es stelle sich sonst die Frage, ob Leerwohnungen, die mehr als ein Jahr leer stehen, automatisch zur Zweitwohnung werden, selbst dann, wenn sie weiterhin zur Vermietung oder zum Verkauf als Erstwohnung angeboten und nicht als Zweitwohnung genutzt werden.
LU, VD; FDP-Bregaglia finden die Zeitdauer von einem Jahr bei den Leerwohnungen fragwürdig. Die Kontrolle wie auch der Vollzug dieser Vorgabe erweise sich als sehr problematisch (LU). Auch aus der Sicht von BL ist eine Wohnung nicht zwingend eine Zweitwohnung, wenn sie länger als ein Jahr leer steht. BL lehnt die vorgesehene Regelung, welche eine Wohnung, die diese Kriterien nicht erfüllt, automatisch als Zweitwohnung einstuft, ab.
Buchstabe f
BE verlangt zu Buchstabe f die Präzisierung, dass es sich um vor Ort tätiges Personal handeln muss.
3.3.5 Absatz 4 (Zweitwohnung)
BL; FVE und UCV verlangen eine präzisere und nicht negative Umschreibung des Zweitwohnungsbegriffs. Positiv könnten die Zweitwohnungen als Wohnungen definiert werden, die zweitweise durch die Eigentümer bewohnt, aber nicht zur Vermietung freigegeben werden (CP).
Die FDP schlägt vor, Zweitwohnungen wie folgt zu definieren: Wohnungen, die auch von nichtortsansässigen Personen temporär und zu Wohnzwecken während der Frei- und Ferienzeit genutzt werden dürfen.
3.4 Artikel 3 Aufgaben und Kompetenzen der Kantone
3.4.1 Allgemein
ZG beantragt eine Beschränkung des Geltungsbereichs des Gesetzes nur auf jene Kantone, welche Gemeinden mit mehr als 20% Zweitwohnungen aufweisen. Auch TG beantragt, dass Kantone, die offensichtlich kein Zweitwohnungsproblem haben, von den im Gesetzesentwurf definierten Aufgaben befreit werden.
3.4.2 Absatz 1
GL, GR, NW, OW, UR, VS; CVP; RKGK und Flims führen aus, diese Bestimmung könne mit ihrer imperativen Formulierung dazu führen, dass Private und Organisationen entsprechende Forderungen gegenüber den betroffenen Kantonen anmelden und gegen den Willen der Kantone auch durchsetzen