Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 32 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 26Fedlex · Ergebnisbericht
Helvetia Nostra führt aus, obwohl die Höchststrafen für gemäss Artikel 23 und 24 strafbare Delikte beträchtlich erscheine, nicht ausser Acht gelassen werden dürfe, dass der Nutzen, der sich aus Verstössen gegen das Zweitwohnungsgesetz ergebe, höher eingeschätzt werden könnte als das Risiko etwaiger Sanktionen. Dies treffe insbesondere dann zu, wenn die Überwachung des Gesetzes einzig den kommunalen und kantonalen Behörden unterstellt werde.
10.2 Artikel 23 Missachtung von Nutzungsbeschränkungen
CVP; Gemeindeverband, SAB; Arosa; CATEF, RAKUL und VivArosa beantragen, dass als Höchstmass der Freiheitsstrafe (Abs. 1) lediglich ein Jahr vorzusehen sei. Das Strafmass für vorsätzliche Zuwiderhandlungen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sei übertrieben. Auch FR, TI; SVP; economiesuisse, SBV; AQUA, cci-valais, CITAV, Engler/Schmid/Brand/Bänziger, FER, FRI, FVE, hkgr, hsgr, kgv-gr, UCV, uspi und VSEI erachtet das Strafmass als übertrieben bzw. unverhältnismässig. Die BDP beantragt eine Überprüfung.
sgv und VSEI schlagen einen Bussenrahmen von 1‘000 bis 40‘000 Franken vor, wobei in besonders schweren Fällen - insbesondere bei Gewinnsucht - die zuständige Behörde an dieses Höchstmass nicht gebunden sein soll. WGV verlangt höchstens eine Geldstrafe in der Höhe der erlangten Vorteile.
GL, GR, NW, OW, UR, VS; CVP; RKGK; Bellwald, Flims, Saas-Fee und VWG beantragen eine Klarstellung dahingehend, dass sich die Bestimmung nicht auf Mitglieder von Bewilligungsbehörden beziehe. Die RKGK verlangt zudem die Klarstellung, dass die Unterlassung der Meldung einer Nutzungsbeschränkung keine strafbare Tat im Sinne von Artikel 23 des Zweitwohnungsgesetzes darstelle.
GL, GR, NW, OW, UR, VS; CVP; RKGK und Flims beantragen, dass die fahrlässige Begehung (Abs.
2) nicht als Vergehen ausgestaltet werde. Die Ausgestaltung als Übertretung mit Busse bis zu einem bestimmten Betrag sei verhältnismässiger.
10.3 Artikel 24 Unrichtige Angaben
SBV; AQUA, FVE und UCV sehen die Strafbestimmung als unverhältnismässig an. SVP und Engler/Schmid/Brand/Bänziger schlagen Streichung des Artikels vor. Neben den bereits vorgeschlagenen Strafbestimmungen brauche es diesen speziellen Straftatbestand nicht.
Bellwald, Saas-Fee; AQUA verlangen die Aufhebung der Freiheitsstrafen und die Präzisierung, dass diese Bestimmungen die Mitglieder der zuständigen Behörden nicht betreffen.
Helvetia Nostra führt aus, das Klima einer bewussten oder unbewussten Kollusion in bestimmten Regionen, die sich der Umsetzung des Volkswillen widersetzten, mache es unerlässlich, eine Ausweitung der Strafbarkeit auf die Bediensteten der kommunalen und kantonalen Behörden zu prüfen.
GL, GR, NW, OW, UR, VS; RKGK; Flims beantragen, dass die fahrlässige Begehung (Abs. 2) nicht als Vergehen ausgestaltet werde. Die Ausgestaltung als Übertretung mit Busse bis zu einem bestimmten Betrag sei verhältnismässiger.
SBV schlägt vor, bei Vorsatz müsse der realisierte Mehrwert durch den Staat zweckgebunden entzogen werden können.
11 Übergangs- und Schlussbestimmungen
11.1 Artikel 25 Übergangsbestimmungen
BE, LU, FR, GL, GR, NW, OW, UR, VS; BDP; sgv; RKGK, SBMV; Bellwald, Flims, Oberland-Ost, Saas-Fee; AQUA, suissetec, VSEI, VSGU und VWG führen aus, bei Inkrafttreten des Gesetzes hängige Baugesuche seien von der erstinstanzlich zuständigen Behörde nach neuem Recht zu beurteilen. Zudem seien bei Inkrafttreten des Gesetzes hängige angefochtene Baugesuche nach diesem Gesetz zu beurteilen, sofern das bisherige Recht (d.h. die Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 2012) nicht milder sei.
Hosch-Rüegg findet, es sei zu definieren, was ein rechtskräftig bewilligtes Baugesuch sei bzw. wie lange eine Baubewilligung vorbehältlich der Erteilung eines allfälligen Kontingentes gültig sei.