Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 32 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
6 Erstellung neuer Wohnungen in Gemeinden mit Zweitwoh nungsanteil von über 20 Prozent
6.1 Allgemeine Bemerkungen
Pro Natura, SVS und VCS erachten die Erstellung neuer Wohnungen in Gemeinden mit Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent als nicht konform mit Artikel 75b BV. Eine Aufteilung des 4. Kapitels in „Neue Wohnungen mit Nutzungsbeschränkung“ (1. Abschnitt, Art. 7 und 8) und in „Neue Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung“ (2. Abschnitt, Art. 9 - 11) lehnen sie daher ab. Ausnahmen seien am ehesten gerechtfertigt, wenn die Betten aller Voraussicht nach tatsächlich warm zu werden versprechen. Dies sei dann der Fall, wenn die Vermietung der Wohnungen aktiv gefördert werde und eine ausgewiesene Nachfrage vorliege.
6.2 Artikel 7 Nutzungsbeschränkung
6.2.1 Absatz 1
Allgemein
Jagmetti schlägt vor, dass neue Wohnungen auch in bestehenden Ställen in der Bauzone zugelassen werden sollen, wenn sie Gemeindebürgern für die eigene Nutzung dienen sollen.
Buchstabe a
Keine Bemerkungen.
Buchstabe b
Pro Natura, SVS, VCS und WWF beantragen, dass die Richtplanpflicht und der Bedarfsnachweis gemäss Artikel 8 generell für die touristisch bewirtschafteten Wohnungen verlangt wird. Ein Bedarf an weiteren touristisch bewirtschafteten Wohnungen dürfe nur in Regionen anerkannt werden, in denen die bestehenden Zweitwohnungen eine durchschnittliche Jahresauslastung von über 50 Prozent aufweisen.
FSU und Oberengadin schlagen vor, anstatt von touristisch bewirtschafteten Wohnungen von kommerziell touristisch bewirtschafteten Wohnungen zu sprechen. Der Begriff „touristisch“ alleine sei nicht tauglich und unklar.
6.2.2 Absatz 2
Allgemein
GL, GR, NW, OW, UR, VS; RKGK; Flims, Laax, CATEF, Surselva, suissetec verlangen die Streichung von Absatz 2 mit der Begründung, der Begriff der touristisch bewirtschafteten Wohnung müsse in Artikel 2 definiert werden. Auch der SIA verlangt eine Streichung, da aus planerischer Sicht nicht relevant sei, durch wen eine Wohnung wie vermarktet werde. Für eine Streichung von Absatz 2 spricht sich auch der sgv aus.
BE und Oberland Ost führen aus, auf die Anforderung, dass eine touristisch bewirtschaftete Wohnung nur zur ausschliesslich kurzzeitigen Nutzung angeboten werden dürfe, sei zu verzichten, weil dadurch bestimmte Geschäftsmodelle für Resorts, die beispielsweise bewirtschaftete Ferienwohnungen in Form von Stockwerkeigentum anbieten, unnötigerweise ausgeschlossen würden. Eine intensive Nutzung einer Zweitwohnung könne auch mit einer länger andauernden Nutzung durch Gäste (Mieter oder Eigentümer) erreicht werden. Entscheidend sei, dass die Zweitwohnung tatsächlich belegt sei und dass der Betreiber eines Resorts die Wohnung sofort am Markt anbieten könne, wenn der Eigentümer die Wohnung nicht selber belege.
SGH, SHV; Grindelwald, Lenk, Zweisimmen; brossa, Gastro Suisse, kasisa und Parahotellerie erachten das Kriterium der nicht individuellen Ausgestaltung der Wohnung jedenfalls bei strukturierten Beherbergungsbetrieben als wichtig. Die betriebliche Einheit des Beherbergungsbetriebs müsse punkto Erscheinungsbild, Positionierung, Angebot usw. sichergestellt sein. Es sei wichtig, dass die Eigentümer die Ausgestaltung der Wohnung nicht frei bestimmen können. Auch sollen sie sich nicht nötigen Instandhaltungsmassnahmen entgegen setzen können. In geringerem Ausmass solle die Vorgabe der Nicht-Individualisierung auch für Einliegerwohnungen und die weiteren Wohnungen nach Buchstabe c gelten, um deren Vermarktbarkeit zu gewährleisten.