Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 32 Seiten

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Christoffel findet, dass das Erfordernis der hotelmässigen Dienstleistungen zu einschränkend sei. uspi schlägt das Streichen von Buchstabe b vor, da dieser professionelle Vermietungsorganisationen ausschliesse.

12.6 Artikel 6

AR, BE; Gemeindeverband, SAB; cci-valais, Helvetia Nostra, FDP-VS; RAKUL, Oberland-Ost, SBMV, SEAP, STV, uspi, VivArosa und VSGU beantragen die Streichung der Bestimmung. BE führt aus, das Kriterium der Auslastung der bestehenden Zweitwohnungen sei unscharf und von verschiedenen nicht beeinflussbaren Faktoren abhängig.

SL verlangt eine Einschränkung dahin gehend, dass der Bedarf nur ausserhalb der alpinen Tourismusgemeinden in peripheren ländlichen Gemeinden grundsätzlich gegeben sein könne, in denen die Umnutzungsreserven bestehender Leer- und Zweitwohnungen innerhalb der Bauzonen ausgeschöpft seien.

GPS, glp; SVS und WWF es sei eine durchschnittliche Jahresauslastung von über 50 Prozent zu verlangen.

Grüne-VS fragen sich, wer nach welchen Kriterien beurteilt, ob genügend für eine bessere Bewirtschaftung unternommen wurde.

12.7 Artikel 7

AI, BE, GL, GR, LU, NW, OW, SZ, TI, UR, VD, VS; CVP; Bellwald, Château-d’Oex, Flims, Laax, Lenk, Oberland-Ost, Saas-Fee, Surselva, Zweisimmen; bauenschweiz, BPUK, RKGK; brossa, kasisa, SSCI TI, suissetec, uspi und VWG erachten die vorgesehenen Beschränkungen (Erweiterung um maximal 30%, höchstens aber um 30 m2) als willkürlich oder als zu restriktiv, bzw. sie dürften nicht restriktiver sein als die Erweiterungsmöglichkeiten ausserhalb der Bauzone (VD).

Grindelwald, Oberried und Saanen erachten die starre Grenze von 30m2 als zu restriktiv und als nicht sachgerecht. Die vorgesehene „Obergrenze" von 30 % werde jedoch nicht in Frage gestellt. Eine alleinige Beschränkung auf 30 % der Hauptnutzungsfläche oder allenfalls auf 100 m2 (Anpassung an das RPG) vermöge den Umständen des jeweiligen Einzelfalles besser Rechnung zu tragen, ohne dass dadurch die Tore in genereller Weise zu weit geöffnet würden.

sgv; SBMV; CITAV, FVE, SEAP und VSGU erachten die quantitativen Ausbaugrenzen als zu restriktiv. Es müsse der Ausbau des gesamten Gebäudes ohne Nutzungsbeschränkung möglich sein, solange sich das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändere bzw. solange er aufgrund der jeweiligen Bau- und Zonenordnung zulässig sei (so auch Bellwald, Lenk, Saas-Fee, Surselva, Zweisimmen; kasisa).

GL, GR, NW, OW, UR, VS; CVP; RKGK; Bellwald, Flims, Saas-Fee; VWG erachten es als nicht sachgerecht, dass nach Absatz 2 ausserhalb der Bauzonen Erweiterungen nur innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens zugelassen sein sollen. Hier sollen allein die Bestimmungen der RPV massgeblich sein. Insbesondere wird eine Überprüfung der Bestimmung im Lichte von Artikel 42 Absatz 3 RPV verlangt. FDP-VS beantragt Absatz 2 zu streichen.

12.8 Artikel 8

VSGV bemerkt, die Anmerkung einer Sistierungsverfügung sei ein bürokratischer Leerlauf, da die befristete Sistierung der Nutzungsbeschränkung nur für den konkret im Grundbuch eingetragenen Grundeigentümer, nicht jedoch für deren Rechtsnachfolger gelten könne. Absatz 2 sei darum zu streichen.

Helvetia Nostra führt aus, in den Artikeln 8 bis 10 würde nicht auf die Anforderungen an den Nachweis im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzesentwurfs eingegangen. Diese Lücke müsse kategorisch und unmissverständlich geschlossen werden (Absatz 1).

Gemäss HEV soll die Frist offen gelassen werden (Absatz 1).

GR und Flims führen aus, die Grundbuchanmeldung zur Anmerkung bzw. Anpassung der Anmerkung habe nicht durch die Eigentümerin oder den Eigentümer zu erfolgen, sondern durch die die Befristung bewilligende Behörde (Absatz 2).