Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 32 Seiten

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der Verordnung – analog jenem zur Sicherung des Gewinnanspruchs nach Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) – vorläufig ohne Angabe eines Pfandbetrages möglich sein. Zudem sei das Pfandrecht aufgrund von Absatz 1 jährlich anzupassen.

SwissBanking findet es sachgerechter, den Widerruf der unbefristeten Sistierung vorzunehmen, wenn der Eigentümer die Ersatzabgabe nicht bezahle.

VSGV beantragt, im Einklang mit Art. 836 ZGB nur Pfandrechte im Grundbuch einzutragen, die Fr. 1'000.00 übersteigen. Die Ersatzabgabe müsse fällig sein. Ebenso sei die Verwirkungsfrist von zwei Jahren gemäss Art. 836 ZGB sinnvoll.

9 Vollzugsvorschriften

9.1 Allgemeine Bemerkungen

SVP führt aus, bei den Vollzugsvorschriften komme ein staatpolitisch bedenkliches Misstrauen des Bundes gegenüber den ausführenden Behörden auf kantonaler und kommunaler Ebene zum Ausdruck.

SPS führt aus, es brauche auch ein Aufsichtsorgan auf Bundesebene (EJPD), damit eine verfassungskonforme, einheitliche Umsetzung des Zweitwohnungsgesetzes gewährleistet sei.

Helvetia Nostra erachtet es als nicht haltbar, die gesamte Überwachung der Anwendung einer vom Verfassungsgeber gewünschten und vom obersten Gericht kategorisch bestätigten Vorschrift in die Hände der Gemeinden und Kantone zu legen, deren Behörden regelmässig ihre Renitenz oder zumindest ihre mangelnde Kooperationsbereitschaft unter Beweis stellen würden. Die gesetzlichen Bestimmungen seien dahingehend zu ergänzen, dass die meisten der gewährten Ausnahmen dem Bundesamt für Raumentwicklung zu melden seien (dies verlangen auch SGL und SHS).

9.2 Artikel 17 Aufsichtsbehörde

Keine Bemerkungen.

9.3 Artikel 18 Meldepflichten der Einwohnerkontrolle und des Grundbuchamts

LU findet, nach der Konzeption des Gesetzes bestünden allein Nutzungs-, jedoch keine Verfügungsbeschränkungen. Eine entsprechende Ergänzung, die es den Grundbuchbehörden erlauben würde, den verfügten Eigentumsbeschränkungen widersprechende Geschäfte nicht einzutragen, erleichtere den Vollzug in erheblichen Mass.

NE findet die Übermittlungspflichten sehr anforderungsreich und fragt sich, ob die nötigen Kontrollen nicht auch über die dreimonatlichen Fichen des GWR erfolgen können.

9.4 Artikel 19 Amtliche Massnahmen bei unrechtmässiger Nutzung

FR und CATEV finden, die Bestimmungen gingen zu weit. Das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sei Kantonssache.

Die Streichung dieser Bestimmung beantragen NE; Bellwald, Laax, Saas-Fee, Surselva, Sils; AQUA, VWG.

Adelboden, Grindelwald, Oberried, Saanen, brossa und kasisa verlangen, dass die Baupolizeibehörde auch dazu ermächtigt werden, gegebenenfalls die Elektrizitäts- und Wasserversorgung bzw. den Fernwärmezufluss unterbrechen zu dürfen.

SVP; Engler/Schmid/Brand/Bänziger beantragen die Streichung von Absatz 2. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb hier eigens der Tatbestand der Versiegelung erwähnt werde. Hierbei handle es sich nur um eine mögliche, keineswegs aber um die nahe liegendste Massnahme.

JU; Adelboden, Grindelwald, Oberried, Saanen, brossa und kasisa erachten die zwangsweise Vermietung (Absatz 3) als kein probates Mittel. Neben dem unverhältnismässig grossen Aufwand, der damit verbunden sei, würden die Gemeinden Gefahr laufen, mit zahlreichen Haftungsforderungen konfrontiert zu werden. Die Vermietung sei bloss als Möglichkeit und nicht als Pflicht vorzusehen. Châteaud’Oex; AQUA, CITAV, FRI und FVE verlangen, den Absatz zu streichen.