Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 32 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht

7.3 Artikel 10 Neue Wohnungen in geschützten Bauten

7.3.1 Allgemein

BE, FR, TG; CVP; Gemeindeverband, SAB; AQUA, AS, KSD, NIKE, SBMV, SGH, VivArosa, VLP begrüssen die Bestimmung.

GPS und Grüne-VS begrüssen diese Vorschrift unter der Voraussetzung, dass in Artikel 12 die strenge Variante berücksichtigt wird. Zudem verlangen Grüne-VS, es sei sicherzustellen, dass durch die Umnutzung nicht der Wert des unter Schutz gestellten Ensembles geschmälert werde, insbesondere nicht durch den Bau von Zufahrtsstrassen.

Pro Natura, SVS, VCS und WWF stimmen der Bestimmung zu, wenn die umgenutzten oder neu geschaffenen Wohnungen touristisch bewirtschaftet werden müssen („Ferien im Baudenkmal", „Ferien im Landschaftsdenkmal"), der Erhalt der Bauten einzig durch die Umnutzung gewährleistet werden könne und die Umnutzung den Erhalt tatsächlich langfristig garantiere (durch einen expliziten Pflegeauftrag). SHS wünscht einen Vorbehalt, wonach die Umnutzung in der Nutzungsplanung vorgesehen sein müsse.

Sils beantragt Streichung der Bestimmung. Sie stehe dem Interesse von Tourismusorten nach bevölkerten, lebendigen Ortskernen entgegen und finde keine Grundlage im Initiativtext.

Der FSU verlangt, die Umnutzungsmöglichkeiten nach Artikel 10 seien auf Gebiete zu beschränken, die von Abwanderung betroffen sind. Gebiete, wo dies der Fall sei, seien im Richtplan zu bezeichnen.

FER verlangt, dass im Perimeter solcher Bauten auch Neues als Zweitwohnung gebaut werden könne, wenn dies für die Finanzierung der Schutzmassnahmen erforderlich sei.

7.3.2 Absatz 1

BE, GL, GR, NW, OW, UR, VD, VS; BPUK, RKGK, VLP; Flims schlagen vor, dass statt von geschützten Kulturdenkmälern von schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen gesprochen werden soll, die von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind. Die Terminologie sei mit Artikel 24d Absatz 2 RPG abzustimmen (dies verlangen auch AI, FR, LU und economiesuisse).

AS, Burgenverein, KSD, SGKGS und NIKE schlagen vor, anstelle des Begriffs „Kulturdenkmal“ den Terminus „Baudenkmal“ zu verwenden, da er in diesem Kontext genauer sei.

7.3.3 Absatz 2

AI, GL, GR, NW, OW, UR, VS; RKGK und Flims verlangen eine Klärung dahingehend, dass als bedeutende Ortsbilder nicht allein diejenigen einzustufen seien, die im ISOS erwähnt sind. Es sei nicht massgebend, in welchem Inventar sie verzeichnet seien. BPUK führt aus, in den Erläuterungen sei klarzustellen, dass ein bedeutendes Ortsbild vorliege, wenn es im ISOS aufgeführt ist oder von der zuständigen kantonalen Behörde unter Schutz gestellt werde.

FR bemängelt, die Eidgenossenschaft habe keine Kompetenz für Regelungen innerhalb der Bauzone.

SPS und SL verlangen eine Präzisierung dahingehend, dass die Möglichkeit der Umnutzung ortsbildprägender Bauten nur zulässig sei, wenn sie in der Nutzungsplanung ausdrücklich vorgesehen ist.

7.3.4 Absatz 3

CVP, SVP; Engler/Schmid/Brand/Bänziger verlangen Streichung der Bestimmungen über landschaftsprägende Bauten ausserhalb der Bauzonen. Der Anwendungsbereich der Zweitwohnungsbeschränkungen sei auf das Gebiet innerhalb der Bauzonen zu beschränken.

SPS; Pro Natura, SL, SHS, VLP, WWF; SVS und WWF verlangen, als Voraussetzung für die Umnutzung, dass die dauerhafte Erhaltung der Baute und der Landschaft nur dadurch sichergestellt werden könne und dass die Umnutzungsbewilligung an die Pflicht zur Erhaltung der Bauten und zur Pflege der umgebenden Landschaft im charakteristischen Zustand geknüpft werde.

HEV begrüsst die Regelung zu Rustici und Maiensässen.

CATEF schlägt vor, dass die Rustici in der Bestimmung ausdrücklich erwähnt werden.