Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 32 Seiten

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7 Neue Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung

7.1 Allgemeine Bemerkungen

GL, GR, NW, OW, UR, VS; CVP; RKGK und Flims verlangen, dass in strukturschwachen Gebieten, in denen der hohe Zweitwohnungsanteil mehr eine Folge der wirtschaftlich begründeten Abwanderung ist denn eines touristischen Zweitwohnungsbaus, neue Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung zugelassen werden. Die Kantone sollen entsprechende Gebiete im Richtplan bezeichnen können unter Zuteilung jährlicher Bewilligungskontingente an die betroffenen Gemeinden.

GPS erachtet die Schaffung neuer Zweitwohnungen ohne Nutzungseinschränkungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20% als klaren Widerspruch zum Verfassungsauftrag.

7.2 Artikel 9 Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben

7.2.1 Allgemein

CVP; Gemeindeverband, SAB; Arosa, Grindelwald, Laax, Surselva und Gastro Suisse erachten diesen Artikel als zentral dafür, dass die Umsetzung des Zweitwohnungsartikels keine nachteiligen Auswirkungen auf die Hotellerie und den nötigen Strukturwandel im Tourismus habe.

SPS; SGB; Helvetia Nostra; SGL und Sils lehnen den Artikel ab. Er gehe zu weit (SGB) bzw. sei verfassungswidrig (Helvetia Nostra).

7.2.2 Absatz 1

BE; SAB, SGH, SHV; Arosa, Lenk, Zweisimmen; CITAV, Parahotellerie, suissetec, STV sind mit der Bestimmung einverstanden.

Absatz 1 wird abgelehnt von EVP, glp; SBV; FSU, Oberengadin, UFS.

SPS; EVP, glp, GPS; Helvetia Nostra, Pro Natura, SHS, SL, VLP, WWF; altitude, Grüne-VS, SVS und VCS führen aus, Zweitwohnungen zur Querfinanzierung von Beherbergungsbetrieben könnten nur akzeptiert werden, wenn sie touristisch bewirtschaftet würden und sich im selben Gebäude(komplex) befänden wie der restliche Betrieb. Nebst dem Bau sei auch der Umbau und Ersatzneubau zu ermöglichen bzw. nur die Renovation dürfe so finanziert werden und nicht auch der Neubau (Helvetia Nostra). Orts- und denkmalschützerische Anliegen müssten auf jeden Fall gewahrt werden.

VDK führt aus, die hier geschaffene Möglichkeit, neue Zweitwohnungen erstellen zu können, sei insbesondere für die gehobene Hotellerie und für eine qualitativ ansprechende Entwicklung im Tourismus sehr wichtig.

Parahotellerie und SHV weisen auf die Studie BHP Hanser und Partner vom Februar 2013, wonach in den letzten Jahren im Durchschnitt rund 15-30 Prozent des Investitionsvolumens in der Branche durch den Verkauf von Zweitwohnungen querfinanziert worden sei.

BE, GL, GR, NW, OW, UR, VS; Flims, RKGK, SGH, SHV und VLP beantragen, im Gesetz sei ausdrücklich die Voraussetzung festzuhalten, dass Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 nur bewilligt werden dürfen, wenn der aus dem Verkauf dieser Wohnungen erzielte Gewinn (BE: vollumfänglich) in den Bau und den Betrieb der strukturierten Beherbergung investiert werde. Auf Verlangen hin habe die Eigentümerin oder der Eigentümer beziehungsweise die Betreiberin oder der Betreiber den entsprechenden Nachweis zu erbringen.

CVP stellt in Frage, ob ein Anteil von 20% genüge, um die angestrebte Sicherung des Beherbergungsbetriebs zu erreichen.

LU; Adelboden, Grindelwald, Oberried, Saanen; AQUA, brossa, kasisa, SEAP, SGH und suissetec erachten die Grenze von 20% als zu tief bzw. verlangen eine Überprüfung. LU und Adelboden beantragen 25% (mit Hinweis auf realisierte Vorhaben). SVP; sgv; bauenschweiz, Engler/Schmid/Brand/Bänziger, suissetec, VSEI und WGV beantragen einen Anteil von 33%. Oberried, Saanen; brossa und kasisa 40%, FER 50%.

SGH, SHV, Parahotellerie halten fest, damit strukturierte Beherbergungsbetriebe mit einem Anteil von Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung gemäss Artikel 9 durch Personen im Ausland gemäss BewG erstellt oder umgebaut werden könnten, müsse sichergestellt werden, dass die Praxis zum BewG dies ermögliche. Dies könne analog dem Kauf von unbebautem Land in der Bauzone gehand-