Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 32 Seiten

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FR fragt, ob es Sinn mache, eine Zweijahresfrist festzulegen, wo doch Artikel 9 des Verordnungsentwurfs die unbefristete Sistierung vorsehe. Absatz 2 versäume es zudem, die Voraussetzungen zu definieren, wie dies Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzesentwurfs vorsehe.

12.9 Artikel 9

Helvetia Nostra führt aus, in den Artikeln 8 bis 10 würde nicht auf die Anforderungen an den Nachweis im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzesentwurfs eingegangen. Diese Lücke müsse kategorisch und unmissverständlich geschlossen werden.

12.10 Artikel 10

CVP; Gemeindeverband, SAB, sgv; cci-valais, FER, FVE, RAKUL, SBMV, SEAP, SSCI TI, STV, uspi, VivArosa, VSEI, VSGU und WGV beantragen Streichung, da bereits Artikel 16 des Gesetzesentwurfs (Erhebung einer Ersatzabgabe) abgelehnt werde.

Für die Ersatzabgabe sei ein Minimum zu definieren (Pro Natura, VCS). glp; WWF schlagen vor, ein Minimum von 20% des Mehrertrags festzulegen.

FSU führt aus, eine zuverlässige Berechnung der Ertragsdifferenz mit und ohne Nutzungsbeschränkung sei entweder nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem administrativen Aufwand möglich.

HEV schlägt vor, Absatz 3 zu streichen und Artikel 10 dahingehend zu ergänzen, dass in strukturschwachen Gemeinden auf die Erhebung einer Ersatzabgabe ganz oder teilweise verzichtet werde.

12.11 Artikel 11

bauenschweiz, SBMV und VSGU führen aus, die Meldepflicht der Baubewilligungsbehörden an das Bundesamt für Raumentwicklung stelle einen Eingriff in die föderalistische Ordnung der Raumplanung und ein Misstrauensvotum gegenüber den Kantonen dar. Sie sei zu streichen.

12.12 Artikel 12

SL verlangt, es sei auch die RPV dahingehend zu ändern, dass bei der Umnutzung landschaftsprägender Bauten gemäss Artikel 39 Absatz 2 der RPV eine Landschaftspflegepflicht im Sinne einer Direkt- oder Abgabeleistung festgelegt werde.

12.13 Artikel 13

Keine Bemerkungen.

III SCHLUSSBEMERKUNGEN

Die eingegangenen Vernehmlassungen machen deutlich, dass sich zahlreiche Vernehmlasser mit der zur Stellungnahme unterbreiteten Vorlage sehr detailliert und differenziert auseinandergesetzt haben. Der vorstehende Bericht soll einen möglichst repräsentativen Eindruck von der Vielschichtigkeit der eingegangenen Stellungnahmen vermitteln. Es war indessen nicht möglich, auf alle Einzelheiten einzugehen. Der Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens vermag die Differenziertheit, mit der einzelne Vernehmlasser die Revisionsvorlage beurteilt haben, daher nur bedingt wieder zu geben.