Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 32 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

4.2.2 Absatz 1

ZG; Grindelwald, Oberried und Saanen schlagen vor, dass das Bundesamt für Statistik die Erstellung der Erstwohnungsinventare vornehme. Damit sei ein Schweiz weit einheitlicher Vollzug sichergestellt.

BL erachtet es als unverhältnismässig, auch Gemeinden, die nur eine sehr geringe Anzahl an Zweitwohnungen aufweisen, eine Erstwohnungsliste erstellen und jährlich aktualisieren müssen. Hierzu sollten nur Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von zumindest zehn (oder gar fünfzehn) Prozent verpflichtet sein. TG schlägt vor, dass jene Gemeinden, die nach einer Ersterfassung einen Zweitwohnungsanteil von unter 16% aufweisen, die Erhebung nicht jährlich, sondern höchstens alle 5 Jahre durchführen müssen.

4.2.3 Absatz 2

Grindelwald und FVE weisen auf den durch diese Bestimmung verursachten grossen Aufwand hin. Grindelwald verlangt einen Hinweis darauf, dass kein über den in Artikel 4 Absatz 2 hinausgehender Detaillierungsgrad gefordert werde.

4.2.4 Absatz 3

AI, BE, GL, GR, NW, OW, SZ, UR, VS; CVP; sgv; RKGK, SBMV, SHV; Château-d’Oex, Flims, Laax, Lenk, Zweisimmen, brossa, kasisa, Oberland-Ost, Parahotellerie, Surselva, VDK und WRK beantragen, dass die Gemeinden auch die Kategorie der touristisch bewirtschafteten Wohnungen separat erfassen und den Erstwohnungen zurechnen dürfen. Die Vernehmlasser führen aus, dass dieser Wohnungstyp nicht den von der Initiative betroffenen selbstgenutzten (nicht bewirtschafteten) touristischen Zweitwohnungen (sog. „kalte Betten“) gleichgestellt werden dürfe.

UFS findet, die Frage, ob den Erstwohnungen gleichgestellte Wohnungen erfasst werden sollen, dürfe nicht den Gemeinden überlassen werden.

4.2.5 Absatz 4

Keine Bemerkungen.

4.3 Artikel 5 Festlegung des Zweitwohnungsanteils

SVP; Engler/Schmid/Brand/Bänziger, FDP-VS, hgkr, hsgr und kgv-gr schlagen vor, die Aufgabe der Festlegung des Zweitwohnungsanteils den Kantonen zu übertragen. Der Kanton VD findet, die Kompetenz dazu müsse bei der Gemeinde sein.

FR; FRI, FVE und UCV schlagen vor Absatz 2 zu streichen, da die Konsequenz zu hart sei.

TG regt an, in Absatz 2 zuerst eine Nachfrist mit Verwarnung anzusetzen, anstatt bei nicht fristgemässem Vorlegen des Erstwohnungsinventars durch die Gemeinden direkt einen Zweitwohnungsanteil von über 20% anzunehmen.

BE, GL, GR, NW, OW, UR, VS; CVP; RKGK und Flims beantragen, dass gegen den Festlegungsentscheid des ARE im Sinne von Absatz 3 eine Einsprachemöglichkeit der betroffenen Gemeinde an das Bundesamt bestehen soll.

5 Verbot neuer Zweitwohnungen (Art. 6)

glp; Pro Natura, SVS, VCS und WWF weisen darauf hin, dass Zweitwohnungen auch durch Umnutzung von Erstwohnungen entstehen. Solche Umnutzungen sollen nur beim Vorliegen besonderer Gründe zulässig sein (siehe dazu Bemerkungen zu Art. 12).

GL, GR, NW, OW, UR, VS; RKGK; CITAV, FRI, FVE, Château-d'Oex, Flims weisen darauf hin, dass der Verweis auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b entbehrlich sei, wenn von einem engen Zweitwohnungsbegriff ausgegangen werde.

VD bemängelt, es fehle ein Verweis auf die Möglichkeiten von Artikel 12.