Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 32 Seiten

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Streichung von Buchstabe c wird verlangt von: SPS; SGB; FSU, Helvetia Nostra, Pro Natura, SHS, WWF; Sils, VCS. Gemäss Helvetia Nostra, Pro Natura; Sils und VCS liege dieser Bestimmung ein äusserst vages Konzept zu Grunde, das Gesetzesumgehungen in nicht hinnehmbarer Weise Vorschub leiste. Weiter wird auf die Gefahr hingewiesen, dass mit dieser Wohnungskategorie neue „kalte Betten“ geschaffen würden, da für solche Wohnungen keine hinreichende Nachfrage bestehe (SPS; Helvetia Nostra, SHS). Dies sei verfassungswidrig (Helvetia Nostra). Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass durch solche Wohnungen bestehende touristisch bewirtschaftete und regional abgestützte Angebote in unnötiger Weise konkurrenziert und damit gefährdet werden könnten (SPS; SHS).

Pro Natura, WWF und VCS beantragen eventualiter, dass in der Verordnung die Anforderungen an touristisch bewirtschaftete Wohnungen präziser definiert würden. Ein Bedarf an solchen Wohnungen dürfe nur in Regionen anerkannt werden, in denen die bestehenden Zweitwohnungen eine durchschnittliche Jahresauslastung von über 50 Prozent aufwiesen.

SHV und Parahotellerie erachten die Bewirtschaftung von Zweitwohnungen ausserhalb von strukturierten Beherbergungsbetrieben als schwierig, weshalb hohe Anforderungen an den Vertrieb solcher Wohnungen gestellt werden müssten, um die Missbrauchsgefahr zu vermindern. Es wird bezweifelt, ob die Vorgabe der Vermarktung auf einer international ausgerichteten Vertriebsplattform sowie der Bedarfsnachweis allein ausreichend seien. Weitere Kriterien wie Vermietbarkeit (Standard der Wohnungen, Anschluss an ein anerkanntes Klassifikationssystem) oder Verfügbarkeit (kurze Eigenbelegungszeiten während der Hauptsaison) müssten hinzukommen, jedenfalls auf Verordnungsstufe.

SGH ist der Auffassung, die Anforderung der nicht individuellen Ausgestaltung sei auch bei diesem Wohnungstyp aus qualitativen Gründen angebracht.

Zur Vertriebsplattform

BE, GL, GR, LU, NW, OW, TI, UR, VS; CVP; Gemeindeverband, SAB, SBV, sgv; Arosa, Bellwald,

Château d’Oex, Flims, Grindelwald, Lenk, Oberried, Saanen, Saas-Fee, Zweisimmen; altitude, AQUA, bauenschweiz, brossa, CATEF, cci-valais, CITAV, CP, economiesuisse, Gastro-Suisse, FRI, FVE,

HEV, kasisa, RKGK, SBMV, SEAP, SGH, STV, uspi, VDK, VivArosa, VSGU, VWG, WGV und WRK beantragen Streichung des Zusatzes, dass die Vertriebsplattform auf den internationalen Markt ausgerichtet sein müsse. Stattdessen sei von „anerkannten“ (CVP; Gemeindeverband; brossa, kasisa, RA-KUL, Saas-Fee, SGH, VWG) bzw. von „professionell organisierten“ (SEAP) oder von „auf den adäquaten Markt ausgerichteten“ (bauenschweiz) Plattformen zu sprechen.

SVP; glp; Pro Natura, WWF; Engler/Schmid/Brand/Bänziger, Grindelwald, SVS, VCS und VDK schlagen vor, dass die Vertriebsplattform auf den nationalen und den internationalen Markt ausgerichtet sein soll.

6.2.3 Absatz 3

GL, GR, NW, OW, UR, VS; RKGK; Flims, Laax und Surselva weisen darauf hin, dass die in Absatz 3 Satz 2 vorgesehene Vermutung ausschliesslich für Baubewilligungen für neue Wohnungen gelte.

GR und Flims weisen zudem darauf hin, dass sichergestellt werden muss, dass die Vermutung nicht greifen soll für Bewilligungen für Wohnungen, die zwischen dem 11. März 2012 und dem 31. Dezember 2012 - sowie im Rahmen der Zweitwohnungsverordnung vom 22. August 2012 - nach dem 1. Januar 2013 rechtskräftig bewilligt worden sind. Zudem soll sie in Fällen nicht greifen, bei welchen eine Gemeinde erst nachträglich die 20 Prozent Limite überschreitet. Vor diesem Zeitpunkt ohne Einschränkung bewilligte Wohnungen sollen weiterhin auch so genutzt, umgebaut, saniert und (geringfügig) erweitert werden dürfen. Insgesamt erweise sich das Konstrukt der Vermutung als nicht vollzugstauglich und im Lichte der Rechtssicherheit als problematisch. Satz 2 von Absatz 3 sei daher zu streichen. Dies verlangen auch SVP und Engler/Schmid/Brand/Bänziger.

6.2.4 Absatz 4

Keine Bemerkungen.

6.2.5 Absatz 5

BE führt aus, die Meldepflicht des Eigentümers für den Fall, dass er seine bislang touristisch bewirtschaftet genutzte Wohnung nun als Erstwohnung vermiete oder selbst nutze, sei zu streichen (dies verlangen auch Laax und Surselva). Die Baupolizeibehörde erfahre diese Nutzungsänderung durch eine Meldung der Einwohnerkontrolle, wonach in der Wohnung neu eine Person mit Hauptwohnsitz wohne.