Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 32 Seiten
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Grindelwald; brossa und kasisa ersuchen darum, in den Ausführungsbestimmungen näher zu präzisieren, in welchem Umfang touristisch bewirtschaftete Wohnungen durch die Eigentümerschaft oder deren Verwandte und Bekannte belegt werden dürfen. Diese Eigennutzungszeit dürfe mit Rücksicht auf die Verkaufbarkeit der Wohnungen nicht zu tief angesetzt werden. Die in den Erläuterungen angetönten maximal rund drei Wochen pro Hauptsaison seien das absolute Minimum.
STV findet, die Bestimmungen müssten ergänzt werden um weitere Voraussetzungen wie Standard der Wohnungen, Anschluss an ein anerkanntes Klassifikationssystem oder Verfügbarkeit.
Buchstabe a
TG beantragt eine Neuformulierung von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, dies mit der Begründung, dass ein Landwirtschaftsbetrieb nicht selten aus verschiedenen, nicht zusammenhängenden Gebäudeteilen bestehe. Es solle möglich sein, auch ein Stöckli als Teil des Gebäudekomplexes als touristisch bewirtschaftete Einliegerwohnung anzuerkennen.
LU fragt sich, ob es nicht genüge, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer den Wohnsitz in derselben Gemeinde habe (und nicht zwingend auch noch im selben Haus). Solche ortsansässigen Eigentümerinnen und Eigentümerin hätten ein ureigenes Interesse an einer guten Auslastung dieser Wohnungen.
VD findet, die Begrenzung der zulässigen Anzahl Wohnungen in den Erläuterungen müsse besser begründet werden.
SPS; Pro Natura und VCS verlangen eine Beschränkung auf höchstens zwei, SVS und WWF auf eine Einliegerwohnung. Die SGL möchte, dass die Einliegerwohnung maximal halb so gross sein dürfe wie die Hauptwohnung und die Wohneinheiten nicht verkauft werden dürfen.
BE, GL, GR, NW, OW, UR, VS; Flims, Lenk, Zweisimmen und RKGK, beantragen die Streichung der Aussagen in den Erläuterungen, wonach Einliegerwohnungen einem anerkannten Klassifikationssystem anzuschliessen und auf einer geeigneten Vertriebsplattform auszuschreiben seien.
SGH und STV begrüssen die Regelung betreffend Einliegerwohnungen, findet aber, auch diese müssten einem anerkannten Klassifizierungssystem angeschlossen sein. Die SGH verlangt eine entsprechende Regelung auf Verordnungsstufe.
Buchstabe b
SHV; Parahotellerie erachten die Bestimmung für die zukünftige Entwicklung der Beherbergungswirtschaft als zentral. Auf Gesetzesebene könne auf eine zu detaillierte Definition der strukturierten Beherbergungsbetriebe verzichtet werden. In strittigen Fällen müsse bei Neubauprojekten ein Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) erstellt werden.
Christoffel findet, dass das Erfordernis der hotelmässigen Dienstleistungen zu einschränkend sei.
Rischatsch schlägt vor, dass neben der Bewirtschaftung durch einen strukturierten Beherbergungsbetrieb auch eine solche durch eine lokale Vermietungsorganisation treten könne.
Buchstabe c
Allgemein
BE; STV; Lenk, Zweisimmen und kasisa begrüssen die Zulassung einer dritten Kategorie touristisch bewirtschafteter Wohnungen. BE führt aus, damit könnten auch Wohnungen im Stockwerkeigentum angeboten werden, was in einzelnen Tourismusdestinationen einem Bedürfnis entspreche. Es stelle sich die Frage, ob es zur Regelung dieser Kategorie einen zusätzlichen Buchstaben brauche oder ob es sich dabei nicht um eine weitere Form der strukturierten Beherbergung gemäss Buchstabe b handle.
VD fragt sich, ob die Bestimmung mit dem Verfassungsartikel übereinstimme.
SL und VLP halten die Bestimmung nur in Verbindung mit Artikel 8 für akzeptabel. Allerdings wird befürchtet, dass dieser Wohnungstyp am Vermietungsmarkt vorbei erstellt werde und die bestehenden touristisch bewirtschafteten Wohnungen in unnötiger Weise gefährde. Gemäss SL und SHS könne diese Wohnungskategorie allenfalls in peripheren ländlichen Gebieten ohne eigene bestehende Beherbergungsbetriebe eine Bedeutung haben. Der Bedarf an solchen Wohnungen sei nur schwer abzuschätzen, es sei jedoch zu verlangen, dass dieser nur ausserhalb der alpinen Tourismusgemeinden in peripheren ländlichen Gemeinden grundsätzlich gegeben sein könne.