Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 34 Seiten

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 GE könnte sich beispielsweise eine Lösung vorstellen, bei der die Abklärungen von adoptionswilligen Personen weiterhin durch die Kantone erfolgen würden, während die darauffolgenden Schritte von der zuständigen Bundesstelle übernommen würden. Der Bund kenne die Gegebenheiten in den verschiedenen Ländern, aus denen Kinder in der Schweiz adoptiert werden, ohnehin besser (CLACA).

5.2 Vorschläge zum Partnerschaftsgesetz (PartG)

Abschaffung des PartG: Verschiedentlich wird die Meinung vertreten, es sei zu

hinterfragen, ob ein Spezialgesetz für gleichgeschlechtliche Partner noch zeitgemäss bzw. sachlich gerechtfertigt sei (AL; LOS, NETWORK, Regenbogenfamilien, WyberNet).

Verlangt wird eine Eingliederung der Bestimmungen des PartG ins ZGB.

Öffnung der Ehe: Statt einer Eingliederung der Bestimmungen des PartG ins ZGB wird

die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare vorgeschlagen (Junge Grüne, SP; fels, LOS, NETWORK, Regenbogenfamilien, WyberNet). Mit einer Öffnung dieses Instituts für alle mündigen Menschen könnten sämtliche Diskriminierungen ohne grosse

Gesetzesrevision aufgehoben werden.

Abschaffung von Artikel 28 PartG: AL und fels beantragen, diesen Artikel ersatzlos zu

streichen und eingetragene Partnerschaften im Bereich von Adoption und Fortpflanzungsmedizin der Ehe gleichzustellen.

Verweis auf Güterstände des Eherechts: Einige Vernehmlassungsteilnehmende

wünschen, dass bei den Bestimmungen zum Vermögensrecht ein Verweis auf die Güterstände des Eherechts aufgenommen werde (Junge Grüne; LOS, NETWORK,

Regenbogenfamilien). Für die Ungleichbehandlung eingetragener Paare im Verhältnis zu Ehegatten fehle ein sachlicher Grund, diese verstosse vielmehr gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV). Eingetragenen Partnerinnen und Partnern sollte insbesondere auch die Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB) offen stehen.

5.3 Vorschläge zum Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)

 Zulassung eingetragener Paare zur Fortpflanzungsmedizin: Eingetragene Paare von

fortpflanzungsmedizinischen Verfahren auszuschliessen, sei nicht begründbar; es handle sich um eine Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung und damit um einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV). Eingetragene Paare seien daher zu den fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zuzulassen (fels, LOS,

NETWORK, Regenbogenfamilien, Uni GE, WyberNet).

Heute sei erwiesen und gesellschaftlich anerkannt, dass Kinder in Familien mit gleichgeschlechtlichen Eltern genauso gut heranwachsen wie mit Eltern verschiedenen

Geschlechts (vgl. Urteil deutsches BVerG vom 19. Februar 2013, 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 N 80). Ausgeführt wird, dass in Österreich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Urteil vom 10. Dezember 2013 entschieden habe, dass der Ausschluss lesbischer Paare von der Samenspende und von der Fortpflanzungsmedizin verfassungswidrig und diskriminierend sei. Dem österreichischen Gesetzgeber wurde eine Frist bis 31. Dezember 2014 eingeräumt, um das Gesetz anzupassen (vgl. Urteil VfGH vom 10. Dezember 2014, 2013 G 16/2013-16, G 44/2013-14).

Im Übrigen kritisiere auch die Nationale Ethikkommission der Schweiz (NEK) in ihrer kürzlich veröffentlichen Stellungnahme den Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare von