Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 34 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 23Fedlex · Ergebnisbericht

Adoptiveltern-leibliche Eltern viel emotionalen Zündstoff enthalte (ähnlich auch UNIL). Zudem könnten sich im Laufe der Zeit die Lebenssituationen und damit auch die Bedürfnisse der beteiligten Personen grundlegend verändern. Problematisch erscheine insbesondere, dass die Vereinbarung über den persönlichen Verkehr ohne Einbezug und ohne Genehmigung einer Behörde zustande kommen soll. Dies sei für eine Vereinbarung solcher Tragweite nicht optimal, zumal sie nicht einseitig abgeändert werden könne und bei Streitigkeiten die KESB entscheiden soll. BE gibt zudem zu bedenken, dass der Abschluss einer solchen Vereinbarung für ein adoptiertes Kind aus dem Ausland mit weiteren Schwierigkeiten verbunden sei. So würden dabei beispielsweise unterschiedliche Rechtssysteme aufeinandertreffen. Für das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung erscheine es deshalb unerlässlich, dass sich die adoptionswilligen Personen wie auch die leiblichen Eltern von Fachpersonen über

Chancen und Risiken dieser Adoptionsform beraten lassen und sich unter fachkundiger Beratung genau überlegen würden, wie ein solcher Kontakt auszugestalten sei. Ebenfalls sei die Urteilsfähigkeit des betroffenen Kindes von Fachpersonen zu beurteilen, welche auch dessen Anhörung dazu durchführen sollten. Die daraus entstehende Vereinbarung sollte anschliessend durch eine zuständige Behörde (z.B. die KESB) genehmigt werden (ähnlich: JP). Dieser Forderung schliessen sich auch ZG, KOKES und UNIL an. Im Übrigen sollte die KESB nicht nur bei Uneinigkeit zwischen leiblichen und Adoptiveltern eingreifen und entscheiden können, sondern auch, wenn sonst Anzeichen dafür bestehen würden, dass der Kontakt das Kindeswohl beeinträchtige.

Zusätzlich solle die Bestimmung dahingehend ergänzt werden, dass das noch nicht

urteilsfähige Kind anzuhören sei (BE; UNIL) und dieses im Übrigen trotz bestehender

Vereinbarung nicht verpflichtet sei, gegen seinen Willen einen Kontakt zu seinen leiblichen Eltern zu dulden (BE). Auch andere Vernehmlassungsteilnehmende mahnen ausdrücklich, dass das Kind einem Kontakt zu seinen leiblichen Eltern zustimmen müsse, denn sein Wohl stehe im Zentrum; anstelle eines urteilsunfähigen Kindes solle die KESB entscheiden (FR; DJS, JP, SKF).

Demgegenüber ist die Haltung der Mitglieder der CLACA bezüglich einer offenen Adoption geteilt: Die einen seien in solchen Fällen eher für eine Pflegekindschaft statt einer Adoption, die anderen würden allenfalls Vorteile im Falle einer Kafala (Kindesannahme nach

islamischem Recht) sehen oder wenn es um die Adoption durch Verwandte geht (Adoption einer Nichte oder eines Neffen).

Für bestehende Adoptivverhältnisse sowie hängige Adoptionsverfahren sollte die Möglichkeit nach Artikel 268f VE-ZGB (i.V.m. Art. 12c SchlT VE-ZGB) jedoch nicht gelten; die Belastung für Adoptiveltern, welche neu mit der Möglichkeit einer offenen Adoptionsform konfrontiert würden und sich vom Kind selbst oder von Drittpersonen gedrängt fühlten, könnte sonst zu gross werden (BE).

Ablehnung: Ablehnend äussern sich FR und VS: Im Rahmen der Identitätsfindung des Adoptivkindes riskiere man mit solchen Beziehungen, dass das Kind in seiner Entwicklung gestört und unsicher werde und in Loyalitätskonflikte gerate. Zudem laufe dieser Vorschlag der Entwicklung des Adoptionsrechts im vergangenen Jahrhundert zuwider. Sämtliche Revisionen seien davon geprägt gewesen, die Integration des Adoptivkindes in die neue Familie zu stärken und die Bindungen zur biologischen Familie abzubrechen. Wolle man solche

Beziehungen zwischen den Betroffenen zulassen, dann biete sich eher eine Pflegekindschaft denn eine Adoption an. Lasse man solche Vereinbarungen zu, müssten sie genehmigt werden, was frühestens dann möglich sei, wenn das Kind urteilsfähig sei. Wolle man nach einer Adoption engere Beziehungen zwischen Adoptivkind und leiblichen Eltern zulassen, sollte man sich überlegen, die einfache Adoption wieder einzuführen.