Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 34 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 25Fedlex · Ergebnisbericht

denken sei an Situationen, in denen sorgeverantwortliche Eltern den persönlichen Verkehr mit Dritten zunächst zulassen und dann einseitig unterbinden, obschon die Beziehung dem Kind wichtig ist. Das Interesse des Kindes, eine tragfähige Beziehung zu Dritten weiterpflegen zu können, müsse nicht nur im Adoptionsdreieck, sondern beispielsweise auch in Fortsetzungs- oder Patchwork-Familien geschützt werden.

 Für SAV stellt sich diesbezüglich die Frage, ob es dem Willen des Gesetzes ent-

spreche, dass ein Kind, das mit dem Samen eines Dritten gezeugt worden sei, zwar mit seinem rechtlichen Vater (≠ Adoptivvater) Kontakt haben kann, nicht jedoch mit seinem eigentlichen biologischen Vater, dem Samenspender.

 Adoptionsvermittlungsstellen:

 Der Kanton GE regt an, eine Professionalisierung der Adoptionsvermittlungsstellen ins

Auge zu fassen und dabei auch eine finanzielle Unterstützung ihrer Tätigkeit in

Erwägung zu ziehen.

 Einfache Adoption:

 Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende stellen, insbesondere mit Blick auf die

neue Bestimmung über offene Formen der Adoption (Art. 268f VE-ZGB) den Antrag, die Einführung der einfachen Adoption in Erwägung zu ziehen (JU, VS; AL; DJS, EKFF, JuCH). Die einfache Adoption würde nicht nur eine Erleichterung bei Entscheidungen der Kindesannahme nach islamischem Recht (Kafala) bringen, sondern generell

ermöglichen, dass eine Verbindung des Adoptivkindes mit der Herkunftsfamilie

bestehen bleibt, so dass das Kindesverhältnis zu seinen biologischen Eltern nicht erlischt. Eine solche Regelung würde der biographischen Realität von Adoptivkindern besser gerecht als die heutige «entweder-oder»-Regelung.

 EKFF ist der Ansicht, dass die einfache Adoption insbesondere bei der Stiefkind-

adoption als Lösung angezeigt sei. Damit würde sichergestellt, dass die Adoption nicht zu einer Verdrängung eines Elternteils führt, der für das Kind noch immer Bedeutung hat. Aber auch bei der Erwachsenenadoption, die nicht dem Normalfall entspricht, wäre eine einfache Adoption passender (JuCH). In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Europäsichen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen, der mehrfachen Elternbeziehungen mehr und mehr Raum gebe und dabei insbesondere Kontaktansprüche biologischer Väter anerkenne (siehe etwa Fall Anayo v. Germany, 21.12.2010, Appl.No. 20578/07; Wyttenbach/Grohsmann, Welche Väter für das Kind? in: AJP 2014, 149 ff, insbes.158 ff.). Angesichts dieser Entwicklung rechtfertige es sich nicht (mehr), ausschliesslich die Volladoption mit der Kappung jeglicher rechtlicher und persönlicher Beziehungen zu den biologischen Eltern zuzulassen.

 «Mehrelternschaft»:

 Eine konsequente Weiterentwicklung der einfachen Adoption stellt die Anerkennung

von Mehrelternschaft dar, die von verschiedener Seite zur Diskussion gestellt wird (AL; DJS, NETWORK, LOS, Regenbogenfamilien): So hätten Kinder, die in Patchwork- oder Regenbogenfamilien aufwachsen, nicht selten mehr als zwei Elternteile als Bezugspersonen. Um das Familienrecht und die Realität näher zusammenzuführen, sei deshalb die Obergrenze der zulässigen Elternzahl auf zwei zu überdenken. Dass ein Kind nicht unübersehbar viele Eltern haben sollte, sei verständlich, nicht jedoch, warum eine Mehrelternschaft völlig ausgeschlossen sein soll. Eine Fehlvorstellung scheine dabei zu sein, dass mehrere Eltern immer die gleichen Rechte haben müssten (vgl. Lembke, Die Ordnung der Familie, FamPra 1/2014, S. 132). Wer jedoch alleine auf die ehebasierte Kleinfamilie als universales Modell abstelle, werde den realen historischen