Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 34 Seiten
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c. Faktische Lebensgemeinschaften (Variante)
Zustimmung: Die Öffnung der Stiefkindadoption auch für faktische Lebensgemeinschaften, die als Variante zur Diskussion gestellt wurde, wird von verschiedenen
Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst (audrücklich: FR, GL, GR, LU, NE, NW, SH, SO, VD, ZG; AL, BDP, Grüne, GLP, Junge Grüne, SP; DJS, EKFF, EKKJ, fels, FSP, JuCH, JP,
LOS, NETWORK, PF, Pink Cross, Regenbogenfamilien, SGB, SKF, SKG, Uni GE, WyberNet). Die Öffnung ermögliche es, die heute anerkannten Familienformen auch im Adoptionsrecht zeitgemäss abzubilden (SO) und spiegle die Lebenswirklichkeit wider (NW). Nicht die
Institutionalisierung einer Beziehung sei entscheidend, sondern ihre Tragfähigkeit im Hinblick auf die Sorgeverantwortung für das Adoptivkind (SP). Die EKFF möchte diese Möglichkeit daher im Entwurf integriert sehen, denn es sei wesentlich, dass der Gesetzgeber die Existenz von faktischen Lebensgemeinschaften berücksichtige. Auch für die SKG ist die Öffnung der Stiefkindadoption für faktische Lebensgemeinschaften unbedingt notwendig, zumal die
Schweiz dadurch auch internationalen Verpflichtungen nachkommen würde, wonach dafür zu sorgen sei, dass der Adoptionswunsch einer Person nicht mit dem Zwang verbunden sein dürfe, eine Ehe einzugehen. Die Stiefkindadoption vom Zivilstand abhängig zu machen, sei nicht mehr zeitgemäss, finden NETWORK und WyberNet; im Übrigen würde damit dem Auftrag des Parlaments, die Öffnung der Stiefkindadoption für alle Erwachsenen ungeachtet ihres Zivilstandes und ihrer Lebensform vorzusehen, entsprochen. Indessen sei schwer
nachvollziehbar, weshalb der Bundesrat – in Abweichung vom Beschluss des Parlaments – die Öffnung der Stiefkindadoption für faktische Lebensgemeinschaften lediglich als Variante vorschlage.
Bezüglich der Ausgestaltung der Variante findet es DJS im Übrigen erfreulich, dass nicht nach der sexuellen Orientierung unterschieden werde, stellt jedoch die Frage, ob es zwingend eine Bettgemeinschaft brauche, damit eine faktische Lebensgemeinschaft bejaht werden könne; für das Kind sei es nicht zwingend, dass das Paar auch das Bett teile. Bei der Beurteilung von Adoptionsanträgen dürfe es ausschliesslich um das Wohl des Kindes gehen, das jeweils immer im Einzelfall geprüft werden müsse, wozu es entsprechend erfahrener und hinreichend geschulter Fachpersonen bedürfe (JP). Aber auch der Position des anderen leiblichen
Elternteils müsse angemessen Rechnung getragen werden (EKFF).
Ablehnung: Ausdrücklich abgelehnt wird die Variante, die Stiefkindadoption für faktische Lebensgemeinschaften zu öffnen, von 11 Kantonen (AI, BE, BL, BS, GE, OW, SG, SZ, TG, TI, ZH), 5 Parteien (CVP, EDU, EVP, KVP, SVP) und 9 Organisationen (CFT, CP, KOKES, SEA, SSF, SVR, UNIL, VZBA, Zukunft CH).
Die Gründe für die Ablehnung sind vielfältig. AI lehnt die Variante insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache ab, dass das Elternpaar willentlich auf eine rechtliche Absicherung der eigenen Partnerschaft verzichte. GE äussert sich skeptisch mit Blick auf die Beurteilung einer längerfristigen Perspektive eines solchen Paares. Eine verbesserte Stellung von Kindern in faktischen Lebensgemeinschaften sei zwar zu begrüssen (EDU, EVP), Paare in faktischen Lebensgemeinschaften könnten und sollten ihre Beziehung jedoch vor einer Adoption
formalisieren, indem sie heiraten oder ihre Partnerschaft eintragen lassen (BS, SG); genau für solche Situationen hätte der Gesetzgeber Institute wie die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft vorgesehen (SZ). Beide Institute würden eine nach aussen erkennbare Manifestation des Willens zweier Personen darstellen, ihr Leben gemeinsam zu verbringen (KOKES). Wenn jemand nicht heiraten wolle, müsse er sich ohnehin die Frage gefallen lassen, warum sie oder er dann das Kind der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners adoptieren wolle (Zukunft CH). Es gehe vorab um eine sinnvolle Reihung der Institute (EDU, EVP).