Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 34 Seiten
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4.10.2 Einzeladoption (Art. 264b VE-ZGB)
a. Eingetragene Paare Zustimmung zur Öffnung der Einzeladoption für eingetragene Paare: Die Öffnung der
Einzeladoption für eine Person in eingetragener Partnerschaft wird grundsätzlich positiv aufgenommen (ausdrücklich: AG, AR, BS, JU, SO; BDP, CVP, Grüne, FDP, Junge Grüne;
EKKJ, Uni GE, WyberNet). Gemäss WyberNet werde mit der Gesetzesänderung nun
richtigerweise sichergestellt, dass homosexuelle Personen nicht allein wegen der Eingehung einer eingetragenen Partnerschaft von der Einzeladoption ausgeschlossen würden.
Ablehnung: Ausdrücklich ablehnend äussern sich ein Kanton (FR), zwei Parteien (EDU, EVP) sowie zwei Organisationen (SSF, Zukunft CH).
b. Zivilstandsunabhängige Einzeladoption
Zustimmung: Ausdrücklich begrüsst wird die zivilstandsunabhängige Einzeladoption von 1 Kanton, 2 Parteien und 7 Organisationen (TI; Grüne, Junge Grüne; DJS, LOS, NETWORK, Pink Cross, Regenbogenfamilien, SKG, WyberNet).
Ablehnung: Die zivilstandsunabhängige Ausgestaltung der Einzeladoption stösst auf teils vehemente Kritik und Ablehnung. Durch den Paradigmenwechsel werde der Ausnahmecharakter der Einzeladoption, der dieser Adoptionsform auch weiterhin zukommen sollte,
aufgehoben ebenso wie das Prinzip, wonach das Institut der Adoption entsprechend dem natürlichen Kindesverhältnis grundsätzlich darauf ausgerichtet ist, einem Kind zwei Elternteile zu verschaffen (BE, BL, BS, FR, GR, JU; LU, NW, OW, SG, SZ; EDU, EVP; CFT, CLACA,
EKFF, Espace adoption, KOKES, SKF, SVBB, Terre des Hommes, UNIL, VFG, VZBA,
Zukunft CH). Im Falle einer Einzeladoption durch eine verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Person bleibe das Verhältnis des Kindes zu der Person, von der es nicht adoptiert werde, unklar und weder emotional noch rechtlich geklärt. Solche Situationen gelte es zu vermeiden (BS, GR, LU; SZ). Daher sei eine Eignung einer solchen Person ohne eine plausible Begründung in jedem Fall zu verneinen (BS) bzw. nur in begründeten
Ausnahmefällen möglich (VFG, VZBA). Für BE sollte aus dem Gesetzestext hervorgehen,
dass eine Einzeladoption durch eine verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Person nur dann möglich ist, wenn der gemeinschaftlichen Adoption rechtliche oder andere unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen und das Kindeswohl nicht anders gewahrt werden könne (BE) oder wenn vorbestehende enge Beziehungen vorhanden sind (SVBB). Fraglich sei im Übrigen, wo der Sinn einer Einzeladoption durch verheiratete oder in
eingetragener Partnerschaft lebende Personen liege; ausgenommen seien lediglich
Situationen, die im geltenden Recht (Art. 264b Abs. 2 ZGB) geregelt sind (LU, NW). OW weist darauf hin, dass das Gesetz selbst bei weniger weitgehenden Entscheidungen die
ausdrückliche Zustimmung des Ehegatten verlangt (z.B. Mietrecht); eine solch einschneidende Einzelentscheidung sei mit dem Grundgedanken der Ehe unvereinbar. Im Interesse des Kindes sei darum dringend von einer Einzeladoption ohne Einverständnis des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners abzuraten (SSF). Terre des Hommes weist darauf hin, dass der nicht-adoptionswillige Ehegatte sich bei der Abklärung zwar nicht negativ äussern könnte, um keinen Ehekonflikt auszulösen, dass der adoptierende Ehegatte aber bei späteren Schwierigkeiten mit dem Adoptivkind auf keinerlei Unterstützung seitens des anderen Ehegatten zählen könne, weil dieser sich zu nichts verpflichtet habe. Eine