Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 34 Seiten

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den Verfahren der Fortpflanzungsmedizin: Es sei nicht verständlich, weshalb «im Interesse des Kindeswohls» die Fortpflanzungsmedizin einzig für Paare verschiedenen Geschlechts zugänglich sein solle. Dies sei Ausdruck von Vorurteilen, die wissenschaftlich nicht

abgestützt seien. Vielmehr würden gleichgeschlechtliche Paare gemeinsam die elterliche Verantwortung für ein Kind übernehmen können, obwohl sie ohne die Hilfe von Dritten nicht in der Lage sind, es zu zeugen. Nach Ansicht der NEK erfolge hier eine Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare ausgehend von einem falschen Verständnis des Kindeswohls (NEK Stellungnahme 22/2013, S. 38, 52 f.). Die NEK empfehle daher explizit, die Samenspende für gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz zuzulassen. Eine Mehrheit der NEK sei sogar der Ansicht, dass die Leihmutterschaft in der Schweiz zugelassen werden könne (NEK Stellungnahme 22/2013, S. 41, 57).

Fortpflanzungsmedizin für Einzelpersonen und Paare in faktischen Lebensgemein-

schaften: Uni GE beantragt, den Zugang zur Fortpflanzungsmedizin auch für

Einzelpersonen und Paare in faktischen Lebensgemeinschaften zu öffnen.

5.4 Vorschläge zum Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ)

 BS und VZBA regen an, die im Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und

über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ)

geregelten Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen zu überprüfen.

5.5 Internationale Adoptionen aus Nicht-Mitgliedstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens

 Da hinsichtlich des Kindeswohls die Zulässigkeit privater, internationaler Adoptionen aus

Nichtvertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens als besondere Schwachstelle gilt, empfiehlt die SP, im Rahmen des Revisionsprojektes zu prüfen, ob solche Adoptionen mit Ausnahme der Adoption durch in der Schweiz lebende Familienangehörige, nur noch unter Beizug anerkannter Vermittlungsstellen zugelassen werden sollen.

5.6 Termini

«Volljähriges Kind»: NW hält den Terminus des «volljährigen Kindes» begriffslogisch für

falsch. Er führe nicht zu einer Verdeutlichung, sondern sei der Einfachheit und vor allem der Eindeutigkeit und Klarheit eher abträglich.

 Adoptierende, adoptierende Person, Adoptiveltern: NW findet es im Übrigen wenig

sinnvoll und dem Leser nicht wirklich dienlich, dass in den Adoptionsbestimmungen drei Begriffe für dieselbe Person bzw. Personengruppe verwendet würden.

«Genitori di sangue»: TI stellt den Antrag, diesen Begriff durch einen anderen zu

ersetzen.

5.7 Zur Botschaft

Vorliegen «wichtiger Gründe» bei Abweichungen: DJS fragt sich, wie in der Praxis der

Begriff «wichtige Gründe» auszulegen sei und wünscht eine Klärung in der Botschaft.