Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 34 Seiten
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EDU, EVP, SP, SVP) und 10 Organisationen (CLACA, CP, DJS, EKFF, EKKJ, FSP, KOKES, NETWORK, SSF, Uni GE) ausdrücklich begrüsst.
Ablehnung: Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende sind mit dem Mindestalter, wie es der Entwurf vorschlägt, nicht einverstanden. Zwei Kantone (NW, OW) und eine Organisation (CP) setzen sich für ein Mindestalter ein, das bei 30 Jahren liegt. Angesichts des
gesellschaftlichen Zeitgeistes, wonach vermehrt tertiäre Ausbildungen und Karriereplanung einer Familiengründung vorangestellt und diese auf eine Zeit nach dem 35. Altersjahr verlegt würde, stünde eine Reduktion quer im Raum. Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende
wünschen ein höheres Mindestalter (NW, OW; CP) bzw. sprechen sich gegen eine Senkung mindestens bei Einzeladoptionen aus (AI, FR [Senkung auf 30 Jahre]). Andere wiederum würden ein tieferes (NETWORK) bzw. ein fixes (GE) Mindestalter bevorzugen. GL spricht sich überhaupt gegen eine Fixierung des Mindestalters aus, weil die Stabilität der Lebensumstände ohnehin im Einzelfall abgeklärt werden müsse. Die Frage, so GL, ob Eltern ihrer Ver-
antwortung bezüglich Kindererziehung gerecht würden, hänge nicht vom Umstand ab, ob der Entstehungsgrund für die Elternschaft ein biologischer, rechtlicher oder sozialer sei.
4.3.2. Mindestaltersunterschied (Art. 265 VE-ZGB)
Allgemein: Zum Mindestaltersunterschied, der sich gegenüber dem geltenden Recht nicht verändert hat, sind nur Voten zur Möglichkeit, von diesem abweichen zu können, eingegangen, die entweder begrüsst oder kritisch aufgenommen wurden (zur Flexibilisierung vgl. Ziff. 4.5).
4.3.3 Höchstaltersunterschied (Art. 265 VE-ZGB)
Zustimmung zu Regelung im Gesetz: Dass der Höchstaltersunterschied neu in einem Gesetz, und nicht mehr nur in einer Verordnung geregelt ist, wird von den Kantonen BL und VS sowie der UNIL und dem VZBA ausdrücklich begrüsst.
Ablehnung: Während GE ein fixes Höchstalter wünscht, fordern verschiedene Organisationen eine Erhöhung des Höchstaltersunterschieds, weil sich viele Menschen heute erst Mitte 40 mit dem Kinderwunsch befassen würden (LOS, NETWORK, Pink Cross, Regenbogenfamilie CH). Demgegenüber lehnen GL und ZH einen Höchstaltersunterschied mit der Begründung ab, es sei vermehrt festzustellen, dass auch die Altersdifferenz zwischen Kindern und biologischen Eltern ansteige und in vielen Fällen die vom Gesetz ins Auge gefasste Grenze von 45 Jahren übersteige. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Altersdifferenz bei beiden Adoptierenden eingehalten werden müsse.
4.4 Beziehungsdauer: Ehedauer – Dauer der eingetragenen Partnerschaft (Art. 264a und 264c VE-ZGB)
Zustimmung: Vernehmlassungsteilnehmende, die sich explizit dazu geäussert haben, haben die Herabsetzung der Ehedauer von fünf auf drei Jahre und die analoge Regelung bei
eingetragenen Partnerschaften mehrheitlich begrüsst (AR, FR, GL, JU, LU, SG, ZH; BDP,
CVP, EVP, SP; CLACA, DJS, NETWORK, SSF, Uni GE, UNIL [ausgenommen Stiefkindadoption], VZBA, Zukunft CH). CLACA kann der Herabsetzung der Ehedauer auf drei Jahre insbesondere angesichts des Umstandes, dass davon nicht abgewichen werden kann,
zustimmen.