Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 34 Seiten

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Die Adoptionstatsache sollte jedoch weder durch den Staat noch die Adoptierenden verheimlicht werden. Um das Recht auf Wissen um die Adoptionstatsache

sicherzustellen, schlägt EKFF daher einen Registerwechsel vor, der die Adoptionstatsache wahrheitsgemäss kommuniziert. Damit würde der heutige Registervorgang, der die Identitätsrechte des Kindes verletze, beseitigt. Die transparente Kommunikation der Adoptionstatsache sei insbesondere für die Gewährleistung des Rechts auf

Kenntnis der eigenen Abstammung zentral. Ein Zugang wäre unter fachkundiger Beratung zu gewährleisten.

Kein direkter Kontakt vor dem 25. Altersjahr: Espace adoption ist der Ansicht, dass vor dem 25. Altersjahr kein direkter Kontakt zum Adoptivkind zugelassen werden sollte, denn eine Kontaktaufnahme in jüngeren Jahren sei ein zu grosser Unsicherheitsfaktor sowohl für die Adoptiveltern als auch für das Adoptivkind, die dessen Entwicklung empfindlich beeinträchtigen könnte; zudem müssten die betroffenen Personen von einer Fachperson begleitet werden.

 Relativierung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung: EKFF tritt dafür ein, dass

der absolute Rechtsanspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung relativiert werde, weil dessen Einführung vor einigen Jahren ohne eine entsprechende übergangsrechtliche Bestimmung in ungerechtfertigter Weise in die Position der abgebenden Mütter eingegriffen hätte.

4.13 Kantonale Auskunftsstelle (Art. 268d VE-ZGB)

Die Schaffung einer einzigen kantonalen Anlaufstelle, welche auf ein Begehren um

Information über die direkt betroffenen Personen Auskunft gibt, wurde verschiedentlich

begrüsst (SP; SRK, SFA, SSI, SVZ). SP und SRK finden die Idee einer zentralen kantonalen Infostelle interessant bzw. sinnvoll. Eine solche Stelle könnte als eine Art Archiv dienen, in dem sämtliche Informationen zu einer Adoption gesammelt werden, was den Zugang zu diesen Informationen wesentlich erleichtern würde. Demgegenüber äussert sich Espace adoption zur Idee, sämtliche Informationen bei einer einzigen Stelle zu zentralisieren, kritisch. Für VS stellt sich im Zusammenhang mit der kantonalen Auskunftsstelle die Frage nach den finanziellen Konsequenzen, wenn der Kanton einen spezialisierten Dienst aufbauen müsste.

4.14 Suchdienste (Art. 268e VE-ZGB)

Zustimmung: Die gesetzliche Verankerung des Einbezugs von Suchdiensten sowie die Unterstellung unter das Berufsgeheimnis werden verschiedentlich ausdrücklich begrüsst (AR, BE, SO) und die Stossrichtung aufgrund geschehenen Unrechts gutgeheissen (SG). Begrüsst wird auch deren Anerkennung durch den Bund analog den Adoptionsvermittlungsstellen; den Suchenden vermittle dieses Vorgehen nicht nur eine gewisse Sicherheit (BS, LU, SO, TG;

VZBA), sonderen deren Rechte würden auch gestärkt (GE, GL; JuCH, Uni GE). EKFF

begrüsst ganz allgemein die behördliche Unterstützung durch kompetente Stellen im Rahmen von Informationsaustausch und Suche. SRK und Espace adoption weisen jedoch darauf hin, dass die aktuelle Diversität von bestehenden spezialisierten Suchdiensten bestehen bleiben sollte, hauptsächlich weil die Dienste in verschiedenen Bereichen spezifische Kompetenzen erworben hätten, die besonders bei einer internationalen Suche von Bedeutung seien.

Kritische Stellungnahmen: OW und SG stellen sich die Frage, in welchen Fällen die

Zustimmung eines leiblichen Elternteils nicht vorlag, was unter dem «Druck einer Behörde» zu verstehen sei und wie dieser nachgewiesen werden könne; ein weiterer diesbezüglicher