Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 34 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht
Die CVP findet es im Übrigen richtig, dass bei der gemeinschaftlichen Adoption sowohl die vorgegebene Dauer der Ehe als auch das Mindestalter kumulativ erfüllt sein müssen.
Kritische Stellungnahmen: Selbst Vernehmlassungsteilnehmende, die der Herabsetzung der verlangten Beziehungsdauer grundsätzlich positiv gegenüberstehen, äussern sich dazu nicht selten in einer kritischen Art und Weise. Die Ehedauer als Kriterium für die Stabilität einer Beziehung sei heute nicht mehr sachgerecht und sollte durch ein Kriterium wie die Dauer der Beziehung oder des gemeinsamen Haushalts oder eine Beurteilung der gesamten Umstände ersetzt werden (BL, BS, LU, TG, ZH; CLACA, DJS, FSP, KOKES, NETWORK, Pink Cross, Regenbogenfamilien, UNIL, VZBA), auch wenn eine solche Bedingung schwieriger
nachzuweisen sei (UNIL). Viele Paare würden erst dann eine Heirat ins Auge fassen, wenn es darum gehe, eine Familie zu gründen. Ergänzend stellt DJS fest, dass viele Paare heute bewusst nicht heiraten würden, was jedoch in keinem Zusammenhang mit der Stabilität oder Qualität ihrer Beziehung stehe. Die Voraussetzung einer Lebensgemeinschaft von gewisser Dauer biete heute einen angemesseneren Schutz, argumentiert auch FSP, und gelte für alle Lebensgemeinschaften in gleicher Weise. Die Dauer der gelebten Hausgemeinschaft sei daher höher zu gewichten. Danach könne das Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft zwar weiterhin eine Voraussetzung sein, bei Einreichung des Adoptionsgesuchs sei jedoch eine gelebte Hausgemeinschaft von mindestens 5 Jahren nachzuweisen (BL, LU, VD; KOKES). VS weist darauf hin, dass eine dreijährige Beziehungsdauer mindestens fraglich sei, denn dieses Kriterium stelle nach wie vor ein nicht unwesentliches Indiz für die Stabilität einer Beziehung dar.
Ablehnung: Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende (BL, OW; CP, FSP, KOKES) erachten die Herabsetzung der Ehedauer von aktuell fünf auf drei Jahre angesichts der hohen Scheidungsrate für nicht opportun, während für SG angesichts der konstant hohen Scheidungsrate die vorgeschlagene Herabsetzung der Ehedauer auf drei Jahre unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Stiefkindadoption nicht nachvollziehbar ist.
4.5 Flexibilisierung (Art. 264, 264a, 264b und 265 VE-ZGB)
Die Flexibilisierung steht in engem Zusammenhang mit dem Kindeswohl (vgl. Ziff. 4.1).
Zustimmung: Grossmehrheitlich wird die Flexibilisierung sowohl bezüglich der Ausnahmen vom Mindestalter und vom Mindestaltersunterschied als auch vom Höchstaltersunterschied begrüsst (ausdrücklich: AI, BE, FR, GL, LU, OW, SG,VD, VS; AL, BDP, CVP, SVP; EKKJ,
FSP, JuCH, KOKES, SFA, SSF, SSI, SVBB, Uni GE, VZBA). Dadurch würden die
notwendigen Ermessensspielräume geschaffen, die für eine den Umständen des Einzelfalls angemessene Lösung dringend vorhanden sein sollten.
Für eine zusätzliche Flexibilisierung auch der Beziehungsdauer sprechen sich drei Organisationen aus (JuCH, NETWORK, Regenbogenfamilien).
Kritische Stellungnahmen: Dass die Flexibilisierung auch schwierige Seiten mit sich bringen kann oder solche, die als problematisch empfunden werden können, wird von einzelnen Vernehmlassungsteilnehmenden erwähnt: Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufgabe der Adoptionsbehörden durch die Flexibilisierung zwar noch anspruchsvoller werde, den Umständen des Einzelfalles dadurch jedoch besser Rechnung getragen werden könne (BL;
KOKES). Mit der Flexibilisierung würde sich der Ermessensspielraum für die Adoptionsbehörden vergrössern und ihre ethische, moralische und weltanschauliche Einstellung mehr Gewicht erhalten, was jedoch hinzunehmen sei (GL). Für OW, der die Flexibilisierung grundsätzlich begrüsst, steht fest, dass der grosse Ermessensspielraum mit den vielen unbestimm-