Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 34 Seiten

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Entwicklungen in keiner Weise gerecht. Daher solle geprüft werden, ob die Begrenzung auf zwei Elternteile noch zeitgemäss sei oder ob nicht eine neue Form der rechtlichen Verbundenheit zu mehr als zwei Elternteilen ermöglicht werden sollte.

 Bekanntgabe des «Samenspenders» ohne Vaterschaftsanerkennung:

 3 Organisationen (LOS, NETWORK, Regenbogenfamilien) halten es für wichtig, dass eine Regelung geschaffen wird, die es Frauenpaaren ermöglicht, die Identität des Mannes, der ihnen seinen Samen zur Verfügung stellt, bekanntgeben zu können, ohne dass damit eine rechtliche Vaterschaftsfeststellung bzw. -anerkennung verbunden sei. Würden Frauenpaare heute die Identität des genetischen Erzeugers ihres Kindes angeben, werde dieser automatisch als rechtlicher Vater ins Zivilstandsregister eingetragen.

 Familienbegriff:

 Pascal Eschmann schlägt vor, dass der Familienbegriff im schweizerischen Recht erweitert werde auf alle «Familien», unabhängig davon, ob sie dem klassischen ehebasierten Modell entsprechen, nur einen Elternteil umfassen würden, gleichgeschlechtliche Paare beträfen oder im Stil einer Patchworkfamilie zusammengesetzt seien.

 Unterhaltsrecht:

 Uni GE regt an, das Unterhaltsrecht auch für faktische Lebensgemeinschaften zu regeln.

 Einheitliche Regelung von CH-Adoptionen:

 Ein weiterer Vorschlag betrifft Kinder, die in der Schweiz geboren und hier zur Adoption freigegeben werden. Gemäss BS und SO verfügt die Schweiz als Mitgliedstaat des Haager Adoptionsübereinkommens nur über ungenügende Strukturen sowie kein transparentes gesamtschweizerisches Vorgehen bezüglich der Vermittlung solcher Kinder. Die beiden Kantone schlagen deshalb vor, die Vermittlung von in der Schweiz geborenen und zur Adoption freigegebenen Kindern einheitlich, vorzugsweise auf Bundesebene, zu regeln. Skizziert wird dabei folgender Vorschlag:

Sämtliche Personen, die im Besitz einer gültigen Eignungsbescheinigung und gewillt seien, ein solches Kind zwecks Adoption aufzunehmen, sollten in einem Pool erfasst werden. Zur Zeit existiere weder eine offizielle Vermittlungsstelle für solche Kinder noch eine Übersicht über Personen mit einer gültigen Eignungsbescheinigung. Die Vermittlung der Kinder sollte sodann über diesen Pool erfolgen, wobei die Auswahl durch eine Fachkommission vorgenommen werden sollte. Die Verantwortung für den Pool sollte beim Bund bzw. bei der Zentralbehörde Adoption des Bundes liegen. Eine Vermittlung durch private «Adoptionsvermittlungsstellen» sei abzulehnen; es handle sich hier vielmehr um eine hoheitliche Aufgabe.

 Zentralisation des Verfahrens:

 Angesichts der zunehmenden Komplexität und Individualisierung der Einzelfälle sowie der geringen Anzahl von Adoptionen, welche die Kantone üblicherweise zu behandeln hätten, werde es immer schwieriger, eine gesamtschweizerische Praxis zu entwickeln. Mit dem neuen Adoptionsrecht würden solche Fälle noch zunehmen. Der Aufwand in den Kantonen stehe heute schon kaum mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den geringen Adoptionszahlen. Daher regen verschiedene

Vernehmlassungsteilnehmende an, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die über Formen einer möglichen Zentralisierung des Verfahrens diskutieren soll (BS, GE, JU, NE, VS; CLACA, VZBA).