Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 34 Seiten

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aufgenommen, einige Vernehmlassungsteilnehmende fragen sich jedoch, wer für die

finanziellen Kosten dieser Vertretung aufkommen wird (BS, GL, TG; VZBA). NE und VD weisen im Übrigen darauf hin, dass die Bezeichnung einer Beiständin oder eines Beistandes nur der Kindesschutzbehörde zustehe. Die für die Adoption zuständige Behörde könne somit lediglich einen Vertreter für das Adoptionsverfahren ernennen, während die

Kindesschutzbehörde dem Kind eine Beiständin oder einen Beistand ernennen dürfe.

4.8 Zustimmung der Kindesschutzbehörde sowie weitere Zustimmungsberechtigte (Art. 265 Abs. 4 VE-ZGB)

BE regt an, ein Zustimmungserfordernis der KESB auch dann vorzusehen, wenn das Kind verbeiständet ist. Dies könne dann vorkommen, wenn das Kind zuerst als Pflegekind platziert worden sei und eine Adoption erst später angestrebt würde. In solchen Fällen, in denen nicht zwingend noch eine Vormundschaft errichtet werde, müsste sich die KESB, welche die

Beistandschaft führe, auch zur Adoption äussern können. Handle es sich um ein Waisenkind oder um eine Halbwaise, so sollten gemäss JuCH auch die Grosseltern oder andere Familienangehörige, die einen besonderen Betreuungsbeitrag geleistet hätten, ihre Zustimmung zur Adoption geben können.

4.9 Absehen von der Zustimmung leiblicher Eltern: Antragsberechtigung (Art. 265d Abs. 1 VE-ZGB)

Im Zusammenhang mit der Adoption von in der Schweiz geborenen oder hier lebenden Kindern beantragt ZG, den Kreis derjenigen Personen zu erweitern, die ein Gesuch um Absehen von der Zustimmung eines Elternteils stellen können. Für diese Kinder würde

nämlich weder eine Pflicht bestehen, sie über eine Vermittlungsstelle einer Adoption zuzuführen, noch gebe es eine solche Vermittlungsstelle. Vielmehr würden die Kinder je nach den Umständen unter Vormundschaft oder Beistandschaft gestellt. In solchen Fällen sei es an der Vormundin oder am Vormund bzw. an der Beiständin oder am Beistand, ein Gesuch um Absehen von der Zustimmung zu stellen. In allen übrigen Fällen könnten die adoptionswilligen Personen das Gesuch stellen (vgl. dazu auch Ziff. 5.1 «Einheitliche Regelung von CH-

Adoptionen»).

4.10. Die einzelnen Adoptionsformen

Vorbemerkung: Für die einzelnen Voraussetzungen (Mindestalter, Mindestaltersunterschied, Höchstaltersunterschied, Dauer der Ehe), deren Änderung der Entwurf vorschlägt, sei auf die entsprechenden Ziffern verwiesen (vgl. Ziff. 4.3 und 4.4).

4.10.1 Gemeinschaftliche Adoption

Allgemeine Bemerkung: Obwohl der Vernehmlassungsentwurf die Öffnung der gemeinschaftlichen Adoption weder für eingetragene Paare noch für faktische Lebensgemeinschaften zur Diskussion gestellt hat, sind verschiedentlich Meinungen dazu eingegangen.