Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 34 Seiten

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BE hält eine Öffnung für nicht geboten und erinnert daran, dass die Stiefkindadoption ohnehin schon relativ umstritten sei und meist Kinder betreffe, welche in einem Kindesverhältnis zu zwei Elternteilen stünden und nicht zwingend auf eine Stiefkindadoption angewiesen seien (ähnlich: SVR); vielmehr verlören diese Kinder unwiederbringlich die verwandtschaftlichen Beziehungen zu einem Elternteil und dessen gesamtem verwandtschaftlichem Stamm. Ähnlich argumentiert auch die CVP und hält fest, dass dieser Umstand es rechtfertige, die Hürde für eine Stiefkindadoption relativ hoch anzusetzen.

OW spricht die Problematik fehlender klarer Kriterien zur Feststellung der Stabilität einer Beziehung an; diese sei zudem stark von der subjektiven Wahrnehmung der betreffenden Personen abhängig, was die Erteilung einer Adoptionsbewilligung kaum praktikabel mache. Auch für UNIL genügt ein Konkubinat für eine Adoption nicht, weil die Stabilität der Beziehung kaum überprüfbar sei und ein formal-juristischer Rahmen fehle. Bezüglich Stabilität der

Beziehung verweist SEA zudem auf das Max-Planck-Institut für demografische Forschung, das 2012 einen Bericht zur Diversität der Familienformen in Ost- und Westdeutschland

vorgelegt hat. Darin wird vermerkt, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften bei der Geburt des ersten Kindes ein höheres Trennungsrisiko aufwiesen als Ehepaare.2

Paare in faktischen Lebensgemeinschaften müssten mindestens einen eheähnlichen Vertrag abgeschlossen haben, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten regle (TG; VZBA). Solche Verträge seien jedoch nicht nur schwierig zu verfassen, sondern bei einem Zerwürfnis auch kaum durchsetzbar. Nur schon die seriöse Prüfung solcher Verträge wird als nicht umsetzbar und zu aufwändig erachtet. Daher sei ein formal-juristisches Institut wie die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft unabdingbar.

Während TI die Stiefkindadoption für faktische Lebensgemeinschaften mit der gemeinsamen elterlichen Sorge für nicht vereinbar hält, lehnt ZH deren Öffnung ab, weil sie die Akzeptanz der gesamten Vorlage gefährden würde.

4.10.4 Erwachsenenadoption (Art. 266 VE-ZGB)

Zustimmung: Dass bereits vorhandene eigene Kinder einer Erwachsenenadoption inskünftig nicht mehr im Weg stehen sollen, wird grundsätzlich begrüsst (ausdrücklich: AR, BL, BS, GL, JU, SG, SO, TG, ZH; SVBB, SVP; DJS, JuCH, KOKES, Uni GE, VZBA).

Kritische Bemerkungen: Kritische Bemerkungen gelten vorab den Modalitäten der

Erwachsenenadoption: So lehnt es die EKFF ab, dass eine Adoption, der die leiblichen Eltern während der Minderjährigkeit ihres Kindes nicht zugestimmt haben, ohne deren Zustimmung möglich sein soll, sobald die zu adoptierende Person volljährig ist. Ein Recht auf Anhörung der leiblichen Eltern greife zu kurz. Demgegenüber wendet die Uni GE ein, dass die Anhörung der biologischen Eltern nicht in ein Zustimmungsrecht übergehen dürfe, das gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Erwachsenenadoption eben gerade nicht bestehe. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende stehen einer solchen Anhörung ebenfalls kritisch bis ablehnend gegenüber, weil deren Würdigung und rechtliche Wirkung unklar und die Anhörung in der Praxis ohnehin nicht umsetzbar sei (BS, JU, NW, SZ, VD; VZBA). Bejaht wird hingegen ein gewisser Klärungsbedarf bezüglich der biologischen Eltern, die oft nicht einmal wüssten, dass ihr erwachsenes Kind adoptiert worden sei (BS, LU, NW, TG; VZBA); sie sollten daher über die erfolgte Adoption informiert werden. Verschiedentlich wird die Verkür-

2 Max-Planck-Institut für demografische Forschung, Diversität von Familienformen in Ost- und Westdeutschland, Januar 2012; http://www.demogr.mpg.de/papers/working/wp-2012-001.pdf