Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 34 Seiten
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4.11.3 Angaben im Adoptionsentscheid (Art. 267, Art. 267a VE-ZGB)
Verschiedentlich erwähnt wird, dass die Wirkungen der Adoption auf den Namen (Vorname und Familienname) sowie auf das Bürgerrecht der adoptierten Person seit Jahren Probleme bei der Beurkundung mit sich bringen würden, da im Adoptionsentscheid die expliziten Aussagen zu diesen zwei Aspekten heute fehlen (SZ, ZG; KAZ, SVZ). Insbesondere bei der Namensführung komme es deswegen nach der Adoption in der Praxis nicht selten zu
Streitigkeiten. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Situation aufgrund der geplanten Änderung von Artikel 267 Absatz 3 VE-ZGB nicht entschärfen werde. Daher sei explizit auf Gesetzesstufe zu regeln, dass der Adoptionsentscheid die Wirkungen der Adoption bezüglich Namen (Vorname, Familienname) und Bürgerrecht festzuhalten habe.
4.12 Lockerung des Adoptionsgeheimnisses (Art. 268b, 268c und 268d VE-ZGB)
Vorbemerkung: Die Lockerung des Adoptionsgeheimnisses zugunsten der leiblichen Eltern wurde kontrovers aufgenommen.
Zustimmung: Begrüsst haben die Lockerung des Adoptionsgeheimnisses zugunsten der leiblichen Eltern 6 Kantone, 4 Parteien und 11 Organisationen (AI, AR, BE, GE, GL, ZH; BDP, CVP, Grüne, EVP; DJS, EKFF, EKKJ, FSP, JuCH, KOKES, SKG, SSF, SVBB, Uni GE,
VZBA). EKFF führt dazu aus, dass die bislang geltende geheime Volladoption als Belastung für alle Beteiligten des Adoptionsdreiecks gelte. Es sei nicht nur zum Wohl des Kindes,
sondern liege auch im Interesse von leiblichen wie adoptierenden Eltern, wenn das Gesetz von einem Modell Abstand nehme, das am Ideal der Einheitsfamilie ausgerichtet sei und seinen Schein durch Verheimlichung und Fiktion aufrechterhalte. Die Einführung eines flexibleren und offeneren Systems der Adoptionswirkungen sei ein Instrument zur
Humanisierung der Adoption. Für JuCH ist die Lockerung zwar ein Schritt in die richtige Richtung, erscheine jedoch noch zu zaghaft, während FSP eine sinnvolle Öffnung und Konkretisierung sieht. SVBB wiederum geht davon aus, dass sich die etwas unterschiedliche Praxis in diesem Bereich vereinheitlichen lasse. Von verschiedener Seite wird jedoch darauf hingewiesen, dass insbesondere mit Blick auf das adoptierte Kind sichergestellt sein müsse, dass es mit den verschiedenen Informationen psychisch umgehen könne (ausdrücklich: Uni GE).
Kritische Stellungnahmen: Der Lockerung gegenüber kritisch eingestellt sind 6 Kantone und 8 Organisationen (BL, BS, FR, LU, SG, TG, VS; CLACA, CP, SRK, Espace adoption, SFA, SSI, Terre des Hommes, Uni GE).
Für BL ist insbesondere der Anspruch auf nichtidentifizierende Informationen als problematisch zu qualifizieren, denn es frage sich, woher die für diese Auskünfte zuständigen Behörden ihre Informationen zur Lebenssituation des Kindes bekommen sollen, wenn beispielsweise das Adoptivkind oder dessen Adoptiveltern darüber keine Auskunft geben wollen oder diese Personen nicht mehr auffindbar seien. Im Übrigen müsste eine periodische Auskunftspflicht vor der Unterbringung des Kindes abgemacht werden, wobei die Adoptiveltern einer solchen zustimmen müssten (VZBA). Auch BS, der die Förderung von Offenheit und Transparenz im Adoptionsverfahren grundsätzlich begrüsst, gibt zu bedenken, dass die rechtlichen
Möglichkeiten beschränkt seien, nach dem Adoptionsvollzug mit den betroffenen Parteien in Kontakt zu stehen. Alternativ gebe es dazu die Einführung der «offenen» Form der Adoption gemäss Artikel 268f VE-ZGB oder aber die Pflegekindschaft. FR äussert ähnliche Bedenken