Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 34 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht
4 Allgemeine Beurteilung einzelner Änderungen
4.1 Kindeswohl (Art. 264 Abs. 3, 264a Abs. 2, 264b Abs. 2 und 265 Abs. 1 VE-ZGB)
Zustimmung: Dass das Kindeswohl verstärkt ins Zentrum des Adoptionsentscheids gestellt werden soll, wird einhellig begrüsst (ausdrücklich: AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, OW, SG, TI, VD, ZG, ZH; AL, BDP, CVP, SVP; CFT, CLACA, CP, EKFF, EKKJ, Espace adoption, FSP, JuCH, KOKES, PF, SFA, SKG, SVBB, SVZ). Andere Vernehmlassungsteilnehmende lassen ihre Zustimmung dadurch erkennen, dass sie die Stossrichtung der Vorlage begrüssen.
Kritische Haltung gegenüber der Formulierung: Das Bestreben der Vorlage, das Kindeswohl verstärkt ins Zentrum des Adoptionsentscheids zu stellen, wird allseits zwar begrüsst, bezüglich der Formulierung wurden jedoch von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmenden gewichtige Einwände erhoben (BE, BL, BS, FR, GE, GR, LU, NW, TG; CVP; CLACA,
KOKES, SSF, SVBB, SVR, UNIL). Die im Entwurf gewählte Formulierung erwecke den Eindruck, als würden die Interessen der adoptionswilligen Personen an einem Kind höher
gewichtet als die Interessen des Kindes an einer neuen Familie (FR, VS; EVP; CLACA, EKFF, Espace adoption, SSF). Für SSF steht bei der Vorlage nicht mehr das Wohl des Kindes,
sondern individuelle Wünsche der Adoptionswilligen im Vordergrund. Es müsse unbedingt der Eindruck vermieden werden, es werde für Personen, die sich ein Kind wünschen, ein solches «gesucht»; deshalb sei bei der Revision unbedingt auf eine entsprechende Formulierung zu achten (BS, GR). Im Übrigen habe nicht die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob durch eine Ausnahmeregelung das Kindeswohl gefährdet werde, sondern die Gesuchsteller hätten darzulegen, dass die Adoption im konkreten Fall im Interesse des Kindes liege und seinem Wohl diene (LU, NW, TG; CVP; VZBA). EKFF stellt klar, dass über den Begriff des Kindeswohls nicht Interessen Erwachsener durchgesetzt werden sollten; der Begriff sei kein reiner Ermessensbegriff, der durch Einzelfallkriterien zu konkretisieren sei. Das Kindeswohl müsse daher positiv formuliert werden und es sei von den adoptionswilligen Personen zu begründen,
warum eine Abweichung dem Kindeswohl diene. Die Adoptionsbehörde hätte danach zu entscheiden, ob dies zutreffe.
4.2 Lockerung der Adoptionsvoraussetzungen im Allgemeinen (Art. 264, 264a, 264b, 264c, 265 und 266 VE-ZGB)
Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst die Lockerung der Adoptionsvoraussetzungen. Zustimmend vermerkt wird dabei auch, dass der Vernehmlassungsentwurf zwar weiterhin formelle Voraussetzungen wie ein Mindestalter oder einen Mindestaltersunterschied vorsieht, gleichzeitig aber auch die Möglichkeit eröffnet, im Einzelfall von gewissen Voraussetzungen abweichen zu können (ausdrücklich: BL, LU).
4.3 Altersbestimmungen: Mindestalter, Mindestaltersunterschied, Höchstaltersunterschied (Art. 264a, 264b und 265 VE-ZGB)
4.3.1 Mindestalter (Art. 264a und 264b VE-ZGB)
Zustimmung: Die Senkung des Mindestalters wird grundsätzlich von 17 Kantonen (AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, JU, LU, NW, OW, SG, SO, TI, UR, VD, VS), 6 Parteien (BDP, CVP,