Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 34 Seiten

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Erläuterungsbedarf liege vor, denn im Anwendungsfall könnten daraus Rechtsstreitigkeiten erwachsen. SSI bedauert, dass die Kostenregelung nur für Adoptionen gilt, denen der

biologische Elternteil nicht zugestimmt hat, und befürchtet überdies, dass diese Bedingung in der Praxis grosse Schwierigkeiten verursachen werde. SRK weist darauf hin, dass im Rahmen von durch SRK durchgeführten Suchaufträgen keine Informationen ohne Zustimmung der gesuchten Personen übermittelt würden. Mit Blick auf den absoluten Anspruch des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung unabhängig davon, ob die gesuchte Person zustimmt oder nicht, könne dies inskünftig jedoch zu einem Konflikt führen. SRK wirft diesbezüglich das Problem des Datenschutzes auf. Im Übrigen bedauert SRK, dass die Problematik der

Zwangsadoptionen nur in den Absätzen 3 und 4 von Artikel 268e VE-ZGB behandelt wurde.

Ablehnung insbesondere mit Blick auf die Kostenfolge: SSI weist darauf hin, dass die

Mehrheit der Recherchen im Ausland durchgeführt werden müssen, dass es dazu

spezialisierter Dienste bedürfe und dass diese internationalen Recherchen oft zusätzliche Ressourcen und Mittel benötigten und mehrere Jahre dauern könnten. Solche Suchaufträge könnten ins Uferlose gehen. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende lehnen die Kostenfolge solcher Suchaufträge daher ausdrücklich ab (AG, BS, BS, LU, SG, TG, ZH; VZBA). Die in Artikel 268e VE-ZGB vorgeschlagenen Massnahmen würden falsche Erwartungen erwecken, denn es sei nicht möglich und lasse sich auch nicht rechtfertigen, dass flächendeckend

Suchbegehren von der öffentlichen Hand unterstützt würden. Vielmehr stünden bei den

heutigen Adoptionen die Herkunftsländer der Kinder in der Pflicht, die Verhältnisse genau zu prüfen und für korrekte Verfahren zu garantieren. Es könne nicht sein, dass Bund und

Kantone bei solchen Adoptionen allfällige Suchaufträge mitfinanzieren würden. SG sieht in der Regelung zudem eine Einschränkung der Souveränität der Kantone.

Da Artikel 268e Absatz 3 VE-ZGB sich an einen bestimmten Adressatenkreis richte, und zwar insbesondere an Frauen, die in der Zeit vor 1982 administrativ versorgt wurden und aufgrund von behördlichem Druck ihre Neugeborenen zur Adoption freigaben – ein Ziel, das ZH

ausdrücklich unterstützt – habe die Norm jedoch keine allgemeine Geltung, sondern den Charakter einer Übergangsbestimmung und gehöre damit in den SchlT (ZH). Ähnlich sehen es UNIL sowie Terre des Hommes: Artikel 268e gehöre nicht ins ZGB. Während Terre des

Hommes eine entsprechende Regelung allenfalls in der Bundesratsverordnung sieht, sollte die Wiedergutmachung begangenen Unrechts gemäss UNIL in den Entschuldigungsprogrammen, in denen der Bund zur Zeit engagiert sei, diskutiert und behandelt werden. Es sei

unverständlich, warum diese Frage mit dem Adoptionsgeheimnis des ZGB vermischt würde. Suchdienste sollten im Übrigen nicht von der kantonalen Auskunftsstelle, sondern von der suchenden Person selbst und nur von ihr beauftragt werden (ZH; SRK), und zwar unter

Tragung der dafür anfallenden Kosten (ZH). ZH hält zudem fest, dass staatliche Organe für rechtswidriges Verhalten haftbar seien. Dies gelte auch, wenn eine Adoption in rechtswidriger Art ohne Zustimmung eines leiblichen Elternteils erfolgt sei. Die entsprechende Haftung der staatlichen Organe gehe dabei über die Kostentragung für einen Suchdienst hinaus.