Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 34 Seiten
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und zweifelt im Übrigen daran, ob diese Art von Information überhaupt geeignet sei, die Erwartungen biologischer Eltern zu befriedigen; diese seien unter Umständen eher frustriert (ebenso: TG; CLACA).
Von verschiedener Seite wird zudem argumentiert, dass Informationen nur mit Zustimmung des Kindes, das über seine Adoption meist nicht selber entscheiden konnte, weitergegeben werden dürften. Es sei nicht an ihm, sich den Bedürfnissen seiner biologischen Eltern oder denjenigen seiner Adoptiveltern anzupassen. Dies hiesse, dass das Adoptivkind mindestens urteilsfähig sein müsse, bevor eine Weitergabe von identifizierenden Informationen erfolgen dürfe (FR; CLACA, Espace adoption, Terre des Hommes). Eine Ausnahme könne nur für Fälle gemacht werden, bei denen schwangere unverheiratete Frauen administrativ versorgt und deren Kinder ohne Zustimmung zur Adoption freigegeben worden seien. Dazu führt SRK aus, dass die Zustimmung des minderjährigen Kindes ebenso wie die Abklärung des Kindeswohls in der Praxis sehr heikel seien (Loyalitätskonflikte), weshalb Fachpersonen diese Abklärungen vorzunehmen hätten. Im Übrigen könne das unbedingte Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung nicht auf dieselbe Stufe gestellt werden wie die Informationswünsche der
leiblichen Eltern. Das Recht der leiblichen Eltern müsse deshalb ein bedingtes Recht bleiben und die Berücksichtigung des Kindeswohls an oberster Stelle stehen (SFA, SSI). Gemäss CP müsste die Zustimmung der Adoptiveltern auch dann noch vorliegen, wenn das inzwischen volljährige Kind der Weitergabe von Informationen zugestimmt habe.
Terre des Hommes äussert sich ebenfalls zurückhaltend zur Öffnung des Adoptionsgeheimnisses. Die Regelung sei hauptsächlich durch die Skandale, die in der letzten Zeit die
Öffentlichkeit verunsichert hätten, begründet; es sei aber daran zu zweifeln, ob diese Regelung angemessen sei. Im Übrigen sei nicht klar, durch wen und auf welche Weise die
Informationen zwischen den Adoptiveltern, den biologischen Eltern und dem Adoptivkind ausgetauscht würden und wer überhaupt in der Lage sei zu beurteilen, welche Informationen übermittelt werden dürften, ohne dass die Gefahr bestehe, Informationen weiterzugeben, die Rückschlüsse auf die Identität des Adoptivkindes zulassen würden. Zu viele Fragen blieben offen. CLACA kann sich immerhin vorstellen, in den vom Postulat Fehr anvisierten Fällen einen vereinfachten Zugang zu Informationen zu gewähren.
Ablehnung: Dem Anspruch auf Information stehen NE, VD und VS generell ablehnend
gegenüber. Die adoptierten Kinder hätten einen Anspruch auf eine absolute Sicherheit in ihren Adoptivfamilien verdient; nur sie hätten das Recht, Nachforschungen über ihre leiblichen Eltern anzustellen. Die Bestimmungen über die Öffnung des Adoptionsgeheimnisses
zugunsten der leiblichen Eltern würden nicht mehr den Interessen des adoptierten Kindes entsprechen, sondern denjenigen von leiblichen Eltern und Adoptiveltern (VS). Sollte Artikel 268b beibehalten werden, dann müsste mindestens dessen Absatz 3 gestrichen werden.
Andere Vernehmlassungsteilnehmende lehnen den Auskunftsanspruch der leiblichen Eltern hauptsächlich mit Blick auf Artikel 268b Absatz 3 VE-ZGB ab. Bei allem Verständnis für die Betroffenen stelle sich doch die Frage der praktischen Umsetzung und der Grenzen dieser Bestimmung einschliesslich der notwendigen Ressourcenbindung und der Kostenfolge auf Seiten der staatlichen Behörden (SG; KOKES). Dem Anspruch auf Bekanntgabe von nicht identifizierenden Informationen über die Lebenssituation des Kindes könne in der Praxis gar nicht nachgekommen werden (LU), zumal der Anspruch nicht mit der Volljährigkeit des Kindes erlösche (BS); die Bestimmung sei nicht umsetzbar, reine Augenwischerei (KOKES). BS und LU sehen ausdrücklich keine Möglichkeit, wie das Postulat Fehr in der Praxis umgesetzt werden könne. Auch VZBA lehnt diese Stossrichtung klar ab und weist darauf hin, dass eine periodische Auskunftspflicht vor der Unterbringung des Kindes abgemacht werden müsste und die Adoptiveltern dieser vorgängig zuzustimmen hätten (ebenso: LU).