Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 34 Seiten
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Zusätzliche Einwände und Anregungen: Zum Adoptionsgeheimnis sind noch zahllose weitere Stellungnahmen eingegangen, die nachfolgend aufgelistet sind.
Zu klärende Fragen:
Wenn die Zustimmung der Adoptiveltern und/oder des Adoptivkindes nicht vorliegt,
müsse vorgängig präzisiert sein, welche Art von Informationen weitergegeben werden dürfen (JU).
Zu klären sei auch, wie man mit der Situation im Adoptionsdreieck umgehe, wenn eine Partei ihre Zustimmung verweigere (SRK).
SRK fragt sich, wer dafür sorge, dass die Betroffenen die Informationen vertraulich behandeln würden.
Es frage sich weiter, was unter nicht identifizierenden Informationen genau zu
verstehen sei (SRK, Uni GE), und;
Wer dafür zuständig sein werde, solche Informationen weiterzuleiten (SRK).
Erweiterung auf Geschwister und Halbgeschwister: Auch leibliche Geschwister und
Halbgeschwister hätten ein gegenseitiges Interesse an ihren ehemaligen Geschwistern und erkundigten sich nach deren Verbleib. Sind die leiblichen Eltern verstorben, so hätte diese Interessengruppe keinen rechtlichen Anspruch und damit keine Chance mehr, die Gesuchten ausfindig zu machen oder etwas über sie zu erfahren (SG; Espace adoption, SFA, SSI). Ebenfalls für eine Erweiterung des Kreises auf die gesamte Herkunftsfamilie (biologische Familie) sind SRK und Terre des Hommes.
Personalien der leiblichen Eltern:
Begriff der Personalien: Im Rahmen des Revisionsprojektes sollte der Begriff der «Personalien» im Sinne von Artikel 268c ZGB so geklärt werden, dass der konkrete Inhalt in Analogie zu Artikel 27 Absatz 1 i.V.m. Artikel 24 FMedG bestimmbar wird. Das bedürfe nicht zwingend einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz, sollte aber zumindest in der Botschaft verdeutlicht werden (SP; SRK).
Anspruch des urteilsfähigen Adoptivkindes auf Bekanntgabe der Personalien der
leiblichen Eltern: Bereits das urteilsfähige und nicht erst das volljährige Kind sollte Anspruch auf Bekanntgabe der Personalien seiner Eltern haben (NETWORK).
Anspruch des Adoptivkindes auf nicht identifizierende Informationen: In Analogie
Artikel 268c Absatz 1 VE-ZGB sollte auch das volljährige Adoptivkind Anspruch auf Bekanntgabe nicht identifizierender Informationen über seine leiblichen Eltern erhalten. Der Informationsanspruch volljähriger Adoptivkinder sei nämlich mit der Bekanntgabe der Personalien oft nicht befriedigt, wenn die leiblichen Eltern den persönlichen Kontakt ablehnten (SP; SRK).
Kenntnis über die Tatsache der Adoption:
Zusatz zu Art. 268c: BE schlägt vor, dass eine gesetzliche Bestimmung die adoptionswilligen Personen verpflichte, das von ihnen adoptierte Kind in geeigneter Weise über den Umstand seiner Adoption zu informieren. Damit wäre sichergestellt, dass das Kind für den Fall eines Nachforschungsgesuches seitens seiner leiblichen Eltern über die Tatsache der Adoption Kenntnis hätte und davon nicht überrascht würde (ähnlich:
LOS, NETWORK, Pink Cross, Regenbogenfamilien).
Adoptionsregister: Bis heute weist die Schweiz ein adoptiertes Kind mit dem
Geburtsregisterauszug als leibliches Kind der Adoptierenden aus. Mit der Geburtsfiktion werde der Schein einer natürlichen Familie imitiert, was die Adoption abwerte.