Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 34 Seiten
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solche Situation sei in keiner Weise im Interesse des Kindes. Für ein Kind, das neue Eltern brauche, seien nicht zumutbare, sondern optimale Lösungen anzustreben (BS; VZBA).
Ein weiteres Problem stelle sich zudem bei einer Einzeladoption durch eine Person in eingetragener Partnerschaft oder, bei der Variante, in einer faktischen Lebensgemeinschaft, denen die gemeinschaftliche Adoption nicht offen stünde. Die Einzeladoption könnte in diesen Fällen zur Umgehung des Verbots missbraucht werden, was es mindestens zu verhindern gelte (BL, FR, NW; AL, CVP; CLACA, Espace adoption, KOKES), entspräche ein solches Szenario doch nicht den Absichten des Gesetzgebers (Simona Liechti). NW warnt, dass die Würdigung der Einstellung der nicht-adoptionswilligen Person in eingetragener Partnerschaft behördlichem Ermessen Tür und Tor öffne und zudem einen Personal- und Kostenmehraufwand sowie längere Adoptionsverfahren verursache, da zusätzlich eine Umgehungsabsicht ausge-
schlossen werden müsse; dass eine solche kaum zu befürchten sein soll (vgl. Bericht, S. 38), sei nicht nachvollziehbar. Espace adoption zweifelt gar daran, dass ein Ausschluss der
Umgehungsabsicht je garantiert werden könne. Dies wiederum berge die Gefahr, dass die Einzeladoption in diskriminierender Weise Personen in eingetragener Partnerschaft verwehrt werden könnte (DJS, LOS, Regenbogenfamilien).
4.10.3 Stiefkindadoption (Art. 264c VE-ZGB)
a. Kritische Stimmen zur Stiefkindadoption im Allgemeinen
Trotz Zustimmung, insbesondere zur Öffnung der Stiefkindadoption für eingetragene Paare, äussern sich viele Vernehmlassungsteilnehmende kritisch zur Stiefkindadoption im
Allgemeinen.
Die Problematik, die der Stiefkindadoption innewohnt und die auch der Bericht erwähnt, wird von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmenden ebenfalls angesprochen und bestätigt. Diese betreffe vor allem Kinder aus geschiedenen Ehen. Die Erfahrungen zeigten, so BL, dass nicht wenige adoptierte Stiefkinder im Erwachsenenalter nachfragen, ob die Adoption
rückgängig gemacht werden könne, oder sie stellen ein Namensänderungsgesuch, weil sie den Namen des Stiefelternteils, den sie tragen, ablegen wollen.
Während BL und SZ dafür eintreten, eine Stiefkindadoption erst dann vorzusehen, wenn das Stiefkind volljährig ist und über die Folgen der Adoption selbst urteilen kann bzw. wenn es ein gewisses Alter erreicht hat (Vorschlag SO: 14 Jahre), tritt BE dafür ein – zumindest in Fällen, in denen es zusätzlich darum geht, von der Zustimmung eines Elternteils abzusehen – eine Stiefkindadoption erst bei Volljährigkeit des Stiefkindes zu erlauben. Angesichts der
Möglichkeit, inskünftig eine Erwachsenenadoption auch zuzulassen, wenn die adoptionswillige Person eigene Nachkommen hat (vgl. Ziff. 4.10.4), bestehe keine Notwendigkeit mehr, von der Zustimmung eines Elternteils abzusehen. Zudem sei es heute für ein Kind nicht mehr
stigmatisierend, in einer Patchworkfamilie aufzuwachsen; das Stiefkind hätte im Vergleich zu einem fremden Kind ohnehin eine bessere Ausgangslage und sei deshalb weniger auf die Adoption angewiesen. BE führt im Weiteren aus, dass es unbedingt zu verhindern gelte, dass das Kind einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt werde; daher erscheine es falsch, in einem Absehensverfahren darüber zu entscheiden, ob von der Zustimmung eines leiblichen
Elternteils abgesehen werden könne. Nur dort, wo der andere Elternteil unbekannt, verstorben oder dauernd urteilsunfähig oder sein Aufenthaltsort unbekannt sei (grundsätzlich Fälle von Art. 265c ZGB), sei die Stiefkindadoption für das betroffene Kind in rechtlicher Hinsicht
bedeutsam (analoge Ansichten vertreten: BL, BS; CP).