Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 34 Seiten

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ten Rechtsbegriffen und diversen Ausnahmetatbeständen die kantonalen Zentralbehörden vor neue Herausforderungen stellen werde, weshalb es wünschenswert wäre, diesen Behörden nähere Ausführungen in Form einer Empfehlung zur Verfügung zu stellen, damit sich eine entsprechende Praxis entwickeln könne. Für die CVP sind Abweichungen von den Adoptionsvoraussetzungen jedoch nur dort zu rechtfertigen, wo sie dem Kindeswohl eindeutig dienen würden.

Demgegenüber wendet SVBB ein, dass starre Grenzen beim Mindestalter oder beim Höchstaltersunterschied dem Kindeswohl manchmal auch dienen würden, indem rechtliche Streitigkeiten bei der Platzierung eines Kindes zum Vornherein vermieden werden können. Eine Flexibilisierung diene dem Kindeswohl im Übrigen nur dann, wenn vorbestehende enge Beziehungen, die einem Kind-Elternverhältnis entsprächen, durch die Adoption rechtlich abgesichert werden können.

Bezüglich der Abweichungsmöglichkeit vom Mindestaltersunterschied sind BL und LU der Ansicht, dass andere als die im Bericht genannten Ausnahmen kaum zu rechtfertigen seien. LU regt daher an, nur die erwähnte Adoption von Geschwistern zuzulassen und diese im Gesetz konkret zu erwähnen. Der Abweichungsmöglichkeit kritisch gegenüber steht auch die UNIL, die verlangt, dass mindestens in der Botschaft darauf hinzuweisen sei, dass es sich bei Abweichungen vom Mindestaltersunterschied nur um ein paar Tage oder höchstens vier Wochen handeln dürfe, solle die Bestimmung ihren Sinn nicht völlig verlieren.

Ablehnung: TI und SVR stehen der Flexibilisierung eher ablehnend gegenüber. SVR führt dazu aus, dass die im Zusammenhang mit der Flexibilisierung verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe im Konfliktfall von den Gerichten konkretisiert werden müssten, was im Vergleich zum geltenden Recht mit Mehraufwand verbunden sei. Zudem bestehe ein erhebliches Risiko, dass die rechtsanwendenden Behörden gegenüber adoptionswilligen Personen nicht als «Spielverderber» auftreten wollen und die Ausnahmebestimmungen deshalb grosszügig interpretieren würden. Terre des Hommes befürchtet zudem, dass durch den unterschiedlichen Vollzug und die unterschiedliche Auslegung der Ausnahmesituationen eine Ungleichbehandlung von adoptionswilligen Personen innerhalb der Schweiz geschaffen werden könnte. VFG ist zumindest beim Mindestalter der Ansicht, dass eine Ausnahmebestimmung angesichts des um sieben Jahre herabgesetzten Mindestalters nicht gerechtfertigt sei.

4.6 Zustimmung des Kindes (Art. 265 Abs. 2 VE-ZGB)

Zustimmung: Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende haben sich sehr positiv zum besseren Einbezug und der Stärkung der Stellung von Kindern in das sie betreffende

Adoptionsverfahren geäussert (ausdrücklich begrüsst von: BL, BS, GR, LU, SG, TI; CVP,

SVP; EKFF, EKKJ, Espace adoption, FSP, JP, JuCH, KOKES, PF, SKF, SVBB, VZBA).

Begrüssenswert erscheint dies SG insbesondere mit Blick darauf, dass es immer noch

Adoptiveltern gebe, die dem von ihnen adoptierten Kind die Tatsache seiner Adoption

vorenthalten möchten. Gründe, die gegen eine Kindesanhörung sprächen, sollten im Übrigen nur sehr zurückhaltend angenommen werden (DJS). Entsprechend einem Entscheid des Bundesgerichts (BGE 131 III 553) zur Anhörung im Ehescheidungsverfahren liegt für PF das Alter, ab dem ein Kind im Adoptionsverfahren angehört werden müsste, bei 7 Jahren.

4.7 Vertretung des Kindes (Art. 265 Abs. 3 VE-ZGB)

Grundsätzliche Zustimmung: Die Bestimmung, wonach für das Kind eine Vertretung bezeichnet werden kann (Art. 265 Abs. 3 VE-ZGB), wird zwar grundsätzlich positiv