Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 34 Seiten
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zung der Betreuungsdauer von fünf auf drei Jahre kritisch beurteilt, denn eine Erwachsenenadoption sollte nur zugelassen werden, wenn zwischen den adoptionswilligen und der zu adoptierenden Person ein Eltern-Kind-ähnliches Verhältnis bestehe, was nach nur drei Jahren Betreuung zweifelhaft sei (BL, BS, NW, TG; KOKES, VZBA). Demgegenüber ist die JuCH der Meinung, dass die Erwachsenenadoption grosszügiger ausgestaltet werden sollte.
Ablehnung: Abgelehnt wird der Änderungsvorschlag lediglich von VD und UNIL.
4.11 Wirkungen der Adoption (Art. 267, 267a und 270abis VE-ZGB)
Stellungnahmen zu den Wirkungen der Adoption betreffen hauptsächlich die Namensgebung sowie Angaben im Adoptionsentscheid.
4.11.1 Vorname (Art. 267 VE-ZGB)
Zustimmung: Die Einschränkung der Möglichkeit, dem Kind anlässlich der Adoption einen neuen Vornamen zu geben, indem achtenswerte Gründe und je nach Reife des Kindes auch dessen Zustimmung vorliegen muss, erachtet BE als sinnvoll. Dadurch stünden nicht nur wie bis anhin die Vorlieben der Eltern im Vordergrund, sondern auch der Respekt gegenüber dem Kind und seinen Wurzeln. Für JU ist es nur dann angebracht, eine Namensänderung
zuzulassen, wenn der ursprüngliche Name als Zweitname erhalten bleibe, der das Kind mit seinem Ursprung verbindet.
Kritische Stellungnahmen und Ablehnung: Für die DJS genügt das Vorliegen achtenswerter Gründe nicht, um eine Namensänderung zu rechtfertigen. Eine solche sollte nur dann zulässig sein, wenn dies dem Kindeswohl entspricht und auch beim urteilsunfähigen Kind keine Anzeichen einer Ablehnung bestehen würden. Denkbar wäre auch, die achtenswerten Gründe seitens der zuständigen Behörde restriktiv anzuwenden (UNIL). NW würde
demgegenüber eine Erweiterung der Möglichkeit, einen neuen Vornamen zu wählen,
begrüssen; es leuchte nicht ein, warum eine Namensänderung im Adoptionsverfahren nicht auch bei der Stiefkind- oder Erwachsenenadoption möglich sein soll. Eine explizite,
differenzierende Regelung sei nicht notwendig. DJS, die den grundsätzlichen Ausschluss der Namensänderung bei diesen beiden Adoptionsformen zwar begrüsst, vertritt die Ansicht, dass dort, wo die zu adoptierende Person eine Namensänderung wünscht, diese im
Adoptionsverfahren selbst auch möglich sein müsste. ZG wiederum schlägt vor, die Erteilung von neuen Vornamen losgelöst vom Adoptionsprozess in einem separaten Verfahren nach Artikel 30 Absatz 1 ZGB zu beurteilen.
4.11.2 Familienname (Art. 267, Art. 270abis VE-ZGB)
DJS würde bezüglich der eingetragenen Partnerschaft eine Regelung analog derjenigen für Ehegatten bevorzugen, wonach die Partnerinnen oder Partner gleich bei der Eintragung ihrer Partnerschaft den Entscheid treffen sollten, welchen Namen allfällige «gemeinsame» Kinder tragen würden. Zu überdenken sei im Übrigen auch der Automatismus des Wechsels des Familiennamens, der aufgrund von Artikel 267 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 270 ff. ZGB erfolge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Erwachsenenadoption (BGE 137 III 97) bringe der Wunsch, nach der Adoption den bisherigen Familiennamen weiterzuführen, die enge Verbindung zwischen dem Namen und der Persönlichkeit zum Ausdruck; dies wiederum genüge für die Angabe eines wichtigen Grundes im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 ZGB, um die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens zu bewilligen.