Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 34 Seiten
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Zusätzliche Einwände und Anregungen: Professionelle Begleitung der suchenden Person(en): SFA und SSI fordern, dass
während des gesamten Suchprozesses eine professionelle Begleitung zu gewährleisten sei, und zwar vor, während und nach der Auskunftserteilung (Espace adoption), denn eine Herkunftssuche sei mehr als nur ein simples administratives Verfahren, sie sei vielmehr ein multidimensionaler Prozess auf psychologischer, sozialer, administrativer und
rechtlicher Ebene. Diese Anforderung gelte sowohl für die kantonalen Auskunftsstellen als auch für die Suchdienste.
Geltungsbereich der Bestimmung: Angesichts der Bedeutung der internationalen
Adoption müssten die Bestimmungen über die verschiedenen Dienste auch durch
Adoptivkinder oder leibliche Eltern mit Wohnsitz im Ausland wahrgenommen werden können, wenn sich die gesuchte Person wahrscheinlich in der Schweiz aufhält (DJS).
Abgrenzung der Aufgaben von kantonaler Auskunftsstelle und Suchdiensten: Terre
des Hommes verlangt, dass die Rolle und die Aufgaben zwischen der kantonalen
Auskunftsstelle, der zuständigen Behörde im Zeitpunkt der Adoption (268d Abs. 1) und dem Suchdienst bzw. der geeigneten Stelle (268d Abs. 4) klar definiert werden. Man müsse klar unterscheiden zwischen der kantonalen Auskunftsstelle, die den Zugang zu Informationen gewährt, und den spezialisierten Suchdiensten. SRK schlägt daher vor,
dass die kantonale Auskunftsstelle lediglich für den Zugang zu den Informationen
(dossiers d’adoption) besorgt sein könnte und sich die suchende Person, sobald sie im Besitz der notwendigen Dokumente sei, selber an einen spezialisierten Suchdienst wende. Die suchende Person entscheide damit auch, an welchen Suchdienst sie sich wenden möchte; eine Plattform der Suchdienste sei in Arbeit. Das käme auch dem Umstand entgegen, dass suchende Personen nicht selten längere Zeit brauchen würden, ehe sie tatsächlich den Schritt wagen und die Suche starten würden, nachdem sie die
Adoptionsunterlagen bzw. Informationen längst erhalten hätten.
Wiedergutmachung: ZH und SRK regen an, die Problematik der Zwangsadoptionen, die
in die Absätze 3 und 4 von Artikel 268e VE-ZGB Eingang gefunden hat, durch die
Betroffenen bzw. ihre Delegierten am Runden Tisch im Rahmen der Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen zu behandeln.
Zur Kostenfolge:
Übernahme durch Bund: Kosten für die Suche in den in Artikel 268e Absatz 3 VE-ZGB genannten Einzelfällen sollten vom Bund übernommen werden (OW).
Errichtung eines Fonds: Als sinnvoll wird die Errichtung eines Fonds erachtet (AG, BS, LU; VZBA). Dabei seien die Kriterien festzulegen, nach welchen der Fonds
geäuffnet werden soll. Am Fonds hätten sich entsprechend dem Verursacherprinzip die Adoptiveltern in Form von zusätzlichen Gebühren zu beteiligen (LU).
Kostenbeteiligung des Kantons: Für die Kostenbeteiligung des Kantons sollen folgende Kriterien gelten:
Bei einem Fehlverhalten eines Staates oder bei Bedürftigkeit zu bejahen; wobei das Wohlstandsgefälle zwischen der Schweiz und den Ländern des globalen Südens, aus denen die Mehrheit der Adoptivkinder heute stammten, zu berücksichtigen sei (DJS);
Sie sei überdies nicht nur bei ungewollter Freigabe zu bejahen; die ungewollte Freigabe könne lediglich als Beispiel verstanden werden (DJS);