Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/126: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung · 34 Seiten

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vorbereitende Kurse der Berufsprüfungen an diejenigen der höheren Fachprüfungen stattfindet.43 Die konkret zur Anwendung kommenden Ober- und Untergrenzen werden im Rahmen der Berufsbildungsverordnung festgelegt.

Monitoring

Die Sichtung der Datenlage zur höheren Berufsbildung zeigt, dass eine F ülle von Informationen vorliegt, die über zahlreiche Datenquellen verstreut sind. Ihre Aussagekraft ist allerdings beschränkt und zuverlässige Indikatoren zur Situation in der höheren Berufsbildung sind rar.44 Der angestrebte Übergang zur subjektorientierten Finanzierung kommt einem grundlegenden Systemwechsel gleich, dessen Auswirkungen auf Ebene der verschiedenen Akteure wie die Bildungsnachfrager oder -anbieter sowie die Arbeitgeberseite teilweise unklar sind. Die Auswirkungen der Systemumstellung müssen deshalb mittels eines Monitorings gemessen werden. So werden beispielsweise die Abstützung der Beitragsbemessung auf die Kursgebühren und die damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf die Preissetzung der Bildungsanbieter beobachtet. Zudem wird zwecks Abgrenzung zur berufsorientierten Weiterbildung der Anteil der Teilnehme nden erfasst, welche zwar die Beitragsvoraussetzungen erfüllen und entsprechend Bundesbeiträge erhalten (vgl. oben), die Prüfung jedoch nicht absolvieren. Sollten unerwünschte Effekte eintreten, würden entsprechende Gegenmassnahmen eingeleitet werden.

3.5 Vollzug

In den Vollzug der subjektorientierten Finanzierung werden die Prüfungsträgerschaften mit einbezogen, indem sie mit der korrekten Abwicklung der Subventionsanträge der Teilnehmenden der vorbereitenden Kurse betraut werden. Sie verfügen in allen Berufen über detaillierte Kenntnisse der Prüfungen und deren dazugehörigen vorbereitenden Kurse. Mit dem Einbezug der Prüfungsträgerschaften knüpft man an das bestehende System an und stützt sich auf die bekannten und verankerten Akteure. Sie werden für diesen Aufwand im Rahmen der Subventionen nach Artikel 56 BBG i.V.m. Artikel 65 BBV für die Durchführung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen im üblichen Rahmen von 60 Prozent und in Ausnahmefällen, bei besonders kostenintensiven Prüfungen, bis zu 80 Prozent des Aufwandes entschädigt. Die innerhalb der Trägerschaften zuständigen Prüfungssekreta-

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riate sind zur grossen Mehrheit professionell organisiert. Allfällige Nachteile einer Überforderung kleiner Prüfungsträger können abgemildert werden: So wäre es den Prüfungsträgerschaften freizustellen, grössere Prüfungsträger in verwandten Berufen mit der Abwicklung zu beauftragen.

Der Bund (SBFI) wird die effektive Auszahlung der Subventionen an die Absolvierenden vornehmen und sich dabei auf die von den Prüfungsträgerschaften zu erhebenden Daten stützen. Dabei ist vorgesehen, dass das SBFI im Rahmen des Subventionscontrollings stichprobenweise Überprüfungen vornehmen wird.

43 Vgl. Econcept (2013). Finanzierung der Vorbereitungskurse in der höheren Berufsbildung: Auslegeordnung und Modellprüfung.

44 Vgl. EHB (2014b). Monitoring eidgenössischer Berufsprüfungen, höherer Fachprüfungen und ihrer Vorbereitungskurse, S. 34.

45 Vgl. Econcept (2011). Befragung der Kandidatinnen und Kandidaten der eidgenössischen Prüfungen im Bereich der höheren Berufsbildung, S. 10f. 316/2013/01832 \ COO.2101.108.2.1056712 19/34