Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/126: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung · 34 Seiten

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schriebenen Eckwerten ergebenden Auswirkungen auf Ebene der Berufsbildungsverordnung (BBV) skizziert. Die definitive Anpassung der Berufsbildungsverordnung wird nach der Verabschiedung der Änderung des Berufsbildungsgesetzes durch das Parlament erfolgen. Die parlamentarischen Beratungen zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes sollen im Rahmen der Beratungen zur BFI-Botschaft 2017-2020 stattfinden und voraussichtlich Ende 2016 abgeschlossen werden.

Die Inkraftsetzung der Änderung des Berufsbildungsgesetzes ist, vorbehältlich der Ergreifung des Referendums oder allfälligen Verzögerungen beim Erlass der Ausführungsbestimmungen, per 1. Januar 2017 vorgesehen.

4.2 Anpassungsbedarf im Berufsbildungsgesetz

Allgemeines

Die Einführung von Beitragszahlungen an die Teilnehmenden von vorbereitenden Kursen für Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen erfordert Ergänzungen im 8. Kapitel des Berufsbildungsgesetzes (BBG) über die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung; Berufsbildungsfonds.

Art. 52 Abs. 3 Bst. d (neu)

Zunächst ist die Grundsatzbestimmung (Art. 52) zu ergänzen. Absatz 3, der die Verwendung des über die Pauschalbeiträge an die Kantone hinausgehenden Beitrags des Bundes an die Kosten der Berufsbildung regelt, ist um einen neuen Buchstaben d zu erweitern. In diesem neuen Buchstaben d werden die Beiträge an die Teilnehmenden von vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen verankert.

Unter kompetenzrechtlichen Aspekten ist festzuhalten, dass die Kantone frei sind, an die Teilnehmenden von vorbereitenden Kursen zusätzliche Beiträge auszurichten. Eine solche zusätzliche Subventionierung gerät mit Artikel 11 BBG nicht in Konflikt, wonach gegenüber privaten Anbietern auf dem Bildungsmarkt durch staatliche Massnahmen keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen entstehen dürfen. Da Empfänger der Bundesleistungen nicht die Anbieter, sondern die Nachfrager sind, entstehen keine Wettbewerbsverzerrungen.

Den Kantonen ist es auch nicht verwehrt, weiterhin Objektbeiträge an Anbieter von vorbereitenden Kursen zu leisten. Die Subjekthilfe gemäss Artikel 56a BBG (neu) schliesst dies nicht aus. Die Kantone sind angesichts von Artikel 11 BBG jedoch gehalten, auf grösstmögliche Wettbewerbsneutralität der Objekthilfe zu achten.

Unverändert bleibt Artikel 28 Absatz 4 BBG, wonach die Kantone selber vorbereitende Kurse anbieten können. Der Wechsel zur Subjekthilfe verändert an der Kompetenzlage mit Bezug auf das Angebot vorbereitender Kurse nichts.

Art. 56a (neu)

In Artikel 56a wird der Grundsatz der subjektorientierten Unterstützung verankert. Danach kann der Bund an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen Beiträge leisten. In Absatz 2 verankert diese Bestimmung den Höchstsatz der anrechenbaren Kursgebühren. Weiter wird in Absatz 3 di e Delegation an den Bundesrat betreffend Festlegung der Voraussetzung zur Beitragsberechtigung, des effektiv anzuwendenden Beitragssatzes, der zwischen 0 und 50 Prozent liegen kann sowie zusätzlich eine Ober- und Untergrenze der anrechenbaren Kursgebühren verankert. Bei der Festlegung des effektiv anzuwendenden Beitragssatzes orientiert sich der Bundesrat namentlich an der Entwicklung der Arbeitgeberbeteiligung sowie der Entwicklung der Gebühren für die vorbereitenden Kurse.

Das SBFI führt nach Absatz 4 zum Zweck der Kontrolle der Beitragszahlungen und der Erstellung und Auswertung von Statistiken ein Informationssystem. Gemäss Absatz 5 werden im Informationssystem Daten zur Identifikation der Empfängerinnen und Empfänger der Beiträge nach Absatz 1, zur Identifikation der Absolventinnen und Absolventen von eidgenössischen Berufsprüfungen und

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