Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/126: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung · 34 Seiten

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den ausbildungsbedingten Abwesenheiten. Im Gegenzug verpflichten sie sich, nach Abschluss der Prüfung eine bestimmte Dauer im Betrieb zu verbleiben.

2.1 Vorbereitende Kurse

Wie sich eine Kandidatin oder ein Kandidat auf eine eidgenössische Prüfung vorbereitet, ist grundsätzlich offen. Die Bezeichnung bringt es zum Ausdruck: Es zählen einzig die Prüfung und die dadurch festgestellten Kompetenzen. Ein Besuch vorbereitender Kurse ist keine Bedingung für die Zulassung zur Prüfung und diese Kurse sind nicht staatlich geregelt. Das heisst, sie unterstehen keiner staatlichen Aufsicht und die Konzeption der Kurse (Lehrplan, Inhalte, Dauer, Organisation etc.) liegt in der Verantwortung der Bildungsanbieter. Das Berufsbildungsgesetz erwähnt die vorbereitenden Kurse nur am Rande: „Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten“ (Art. 28 Abs. 4 BBG24). Unter den Begriff vorbereitendender Kurs fallen sämtliche Lehrveranstaltungen, die zur Vorbereitung zu einer eidgenössischen Prüfung dienen, seien dies einzelne aufbauende Module oder klassische Kurse zur Prüfungsvorbereitung. Die vorbereitenden Kurse werden von 80 bis 90 Prozent der Prüfungskandidierenden besucht. Die vorbereitenden Kurse für die höheren Fachprüfungen dauern mit durchschnittlich

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3.4 Semestern etwas länger als diejenigen für die Berufsprüfungen mit 2.9 Semestern.

Die Offenheit der vorbereitenden Kurse bringt zusätzlich Abgrenzungsprobleme zwischen Vorbereitung auf eine eidgenössische Prüfung und individuellen Weiterbildungen mit sich: Einzelne Kurse, die als Prüfungsvorbereitung dienen, werden vielfach auch als Weiterbildung in einem einzelnen Fach

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benutzt, ohne dass von den Teilnehmenden ein eidgenössischer Abschluss angestrebt wird.

Qualifikationsgesteuerte Zulassungsbedingungen

Als Zulassungsbedingung zu den eidgenössischen Prüfungen wird in der Regel ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder eine gleichwertige Qualifikation sowie mehrjährige Berufserfahrung vorausgesetzt. Namentlich im Bereich der Dienstleistungen stehen die Prüfungen auch Hochschulabsolvierenden offen. Die Prüfungsordnungen definieren die jeweiligen Abschlüsse, die als Grundlage für die angestrebten Fachausweise oder Diplome in Frage kommen – unabhängig davon, auf wel-

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chem Bildungsweg sie erworben wurden.

Die verschiedenen Zulassungsvoraussetzungen zu den eidgenössischen Prüfungen sind ein Spiegelbild der Vielfalt der Bedürfnisse des Arbeitsmarktes und der Qualifizierungswege. Die Vielzahl der Möglichkeiten zeigt folgende Darstellung auf:

24 25 Vgl. Econcept (2011). Befragung der Kandidatinnen und Kandidaten der eidgenössischen Prüfungen im Bereich der höheren Berufsbildung. Schlussbericht vom 10. November 2011, S. 39-42. 26 Zum Beispiel für Buchhaltung.

27 Zum Beispiel: Berufsprüfung Führungsfachmann bzw. Führungsfachfrau: Art. 8 Zulassung: a) Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer im Besitze eines eidgenössischen Fähigkeitsausweises, eines Maturitätszeugnisses oder eines diesen Zeugnissen gleichwertigen Abschlusses ist und eine mindestens dreijährige Berufspraxis, davon mindestens ein Jahr als Leiter einer Gruppe/eines Teams nachweist. 316/2013/01832 \ COO.2101.108.2.1056712 10/34