Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/126: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung · 34 Seiten

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eine eidgenössischen Prüfung und andererseits, weil Berufs- und Branchenverbände möglicherweise eine neue Ausbildung eher als HF-Bildungsgang denn als eidgenössische Prüfung konzipieren.

Die Neugestaltung der Finanzierung von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische Prüfungen hat zusätzliche Dringlichkeit erhalten, da für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen auf kantonaler Ebene bereits eine neue Lösung zur einheitlichen Finanzierung gefunden wurde. Ab dem Studienjahr 2015/16 wird die Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) von 1998 durch die Interkantonale Ver-

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einbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) abgelöst. Bei der FSV legt jeder Kanton einzeln fest, welche Bildungsangebote der höheren Berufsbildung auf seinem Hoheitsgebiet in die Vereinbarung aufgenommen werden und welche Bildungsangebote in anderen Kantonen er finanziell unterstützt. Dieses Finanzierungssystem führte zu einer Ungleichbehandlung der Studierenden von höheren Fachschulen sowie Teilnehmenden von vorbereitenden Kursen von eidgenössischen Prüfungen, die je nach Wohnsitzkanton und gewähltem Bildungsangebot mit unterschiedlichen Studien- bzw. Kursgebühren konfrontiert sind. Die neue Interkantonale Vereinbarung für die höheren Fachschulen (HFSV) wird diesem Problem entgegenwirken und die Freizügigkeit der Studierenden verbessern. Sie wird nach dem gleichen Prinzip wie die Finanzierungsvereinbarung für die universitären Hochschulen sowie für die Fachhochschulen funktionieren und das bisher geltende "À-la-carte-Prinzip" für die höheren Fachschulen aufheben. Für die Finanzierung der vorbereitenden Kurse gilt hingegen weiterhin die FSV. Um die Beteiligung der öffentlichen Hand auch im Bereich der vorbereitenden Kurse auf eidgenössische Prüfungen neu zu regeln und die Freizügigkeit zu verbessern, wird in den folgenden Kapiteln eine Lösung auf Bundesebene beantragt.

2 Eidgenössische Prüfungen

Die eidgenössischen Prüfungen stellen bildungssystematisch einen Sonderfall dar. Nicht der Weg zum Abschluss, d.h. die Ausbildung und ihre Inhalte sind definiert, sondern ausschliesslich die nachzuweisenden Berufsqualifikationen. „Prüfung“ ist also im wörtlichen Sinn zu verstehen: Eidgenössische Prüfungen testen und bestätigen Handlungskompetenzen in arbeitsnahen Situationen. Zulassungsbedingung zur Prüfung sind nicht curricular geregelte Kurse, sondern eine einschlägige berufliche Qualifikation auf Sekundarstufe II und mehrjährige Praxiserfahrung.

Qualifizierte Berufsleute für den Arbeitsmarkt

Die konsequente Ausrichtung auf den Arbeitsmarkt und die rasche Aufnahme von neuen Erkenntnissen und Technologien in die Anforderungsprofile charakterisieren die Abschlüsse der höheren Berufsbildung. Für die Erarbeitung und die Definitionen der einzelnen Prüfungsordnungen sind Verbände und sonstige Trägerschaften der Arbeitswelt zuständig. Das SBFI genehmigt die Prüfungsordnungen. Mit der Genehmigung ist es der Trägerschaft der Prüfung erlaubt, eidgenössische Fachausweise bzw. Diplome zu verleihen. Innerhalb eines Fachgebiets unterscheidet sich die höhere Fachprüfung gegenüber der Berufsprüfung durch höhere Anforderungen. Die eidgenössischen Prüfungen sind insgesamt sehr dynamisch: Die institutionellen Rahmenbedingungen sind so gestaltet, dass eine Reaktion auf neue oder sich verändernde Bedürfnisse des Arbeitsmarktes innerhalb kurzer Zeit möglich ist, sei dies in Form von Anpassungen bestehender oder in Form neuer Angebote.23 Von den über 400 bestehenden eidgenössischen Prüfungen sind ständig bis zu 100 Prüfungsordnungen in Revision oder in Erarbeitung. Die Ausgestaltung der institutionellen Rahmenbedingungen ist beizubehalten.

Instrument der Personalentwicklung

Für die Betriebe stellen insbesondere die eidgenössischen Prüfungen ein Instrument zur Personalentwicklung dar. Die Arbeitnehmenden arbeiten während der Vorbereitung auf die eidgenössische Prüfung weiterhin im Betrieb und wenden neu erworbenes Wissen und Fertigkeiten an. So werden die Kandidierenden auch häufig bei ihren Vorbereitungen auf die eidgenössischen Prüfungen von ihren Arbeitgebern unterstützt, sei dies in Form von Ausbildungsbeiträgen oder Lohnfortzahlungen während

22 Die HFSV ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

23 Beispiele: Lichtplaner/ Lichtplanerin mit eidgenössischem Fachausweis als Reaktion auf die zu befürchtenden Engpässe in der Energieversorgung und das für Flora und Fauna bedrohliche Phänomen der Lichtverschmutzung. Medizinische/r Praxiskoordinatorin/Praxiskoordinator mit eidgenössischem Fachausweis als Reaktion auf neue Arten von Praxen (Gruppenpraxen). 316/2013/01832 \ COO.2101.108.2.1056712 9/34