Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/126: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung · 34 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht

der Prüfungen zu fördern und die Kandidierenden durch tiefere Prüfungsgebühren finanziell zu entlasten. In der Folge stiegen die Bundesbeiträge an die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen von jährlich rund zwei Millionen Franken auf rund 17 Millionen Franken im Jahr 2013. Weiter entrichtet der Bund Subventionen bei der Entwicklung und Revision von Prüfungen. Im Jahr 2013 betrugen die entsprechenden Subventionen über 1 Million Franken.

Kantone subventionieren vorbereitende Kurse – Bund indirekt beteiligt

Die öffentliche Hand engagiert sich bei der Finanzierung der vorbereitenden Kurse auf eidgenössische Prüfungen. Die gesetzlichen Grundlagen enthalten jedoch seit jeher lediglich eine «Kann-Bestimmung». Das Berufsbildungsgesetz (BBG) hält fest, dass die Kantone selber vorbereitende Kurse anbieten können (Art. 28 BBG). Es beinhaltet aber keine Vorschrift, dass die Kantone vorbereitende Kurse finanzieren müssen und/oder in welchem Umfang eine Finanzierung zu erfolgen hat. Der Bund finanziert die vorbereitenden Kurse indirekt über die Pauschalbeiträge für die Berufsbildung an die Kantone. Auch die Subventionsbestimmungen der Vorgänger zum heutigen Berufsbildungsgesetz sahen in der Regel eine Bundesbeteiligung nur vor, wenn der Kanton etwas bezahlte.32 Im heutigen System mit den leistungsorientierten Pauschalen sind die Bundesbeiträge indes nicht mehr an bestimmte Angebote oder Investitionen gebunden, was den Kantonen einen selbst verantworteten Mitteleinsatz ermöglicht. Jeder Kanton definiert somit für sich, inwiefern er vorbereitende Kurse subventionieren will.

Zwischen den Kantonen wurde 1998 zwecks Regelung des Lastenausgleichs für ausserkantonale Studierende die Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) erlassen. Es ist Sache jedes einzelnen Kantons festzulegen, welche Bildungsangebote auf seinem Hoheitsgebiet in die Vereinbarung aufgenommen und welche Bildungsangebote in anderen Kantonen finanziell unterstützt werden. Die Ausgleichszahlungen funktionieren entsprechend gemäss dem sogenannten «À-la-carte-Prinzip»: Ein jährlich aufdatierter Anhang der FSV listet pro Kanton die unterstützten Bildungsgänge höherer Fachschulen auf und gibt die Zahlungsbereitschaft für die vorbereitende Kurse auf eidgenössische Prüfungen an. Die FSV wird per Schuljahr 2015/16 durch die Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) abgelöst (vgl. Kapitel 1.3). Diese bezieht sich, im Gegensatz zur FSV, ausschliesslich auf eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge höherer Fachschulen. Für die Finanzierung der vorbereitenden Kurse gilt hingegen weiterhin die FSV, solange keine Lösung auf Bundesebene gefunden wurde.

Der öffentliche Beitrag an die vorbereitenden Kurse beläuft sich schätzungsweise auf rund 60 Millionen Franken pro Jahr. Er wird wie die Berufsbildungskosten insgesamt hauptsächlich durch die Kantone getragen, da der gesamte Bundesanteil gemäss Artikel 59 Absatz 2 BBG auf einen Richtsatz von einem Viertel der Gesamtkosten der öffentlichen Hand festgelegt ist. Die Zahl von 60 Millionen ist nicht erhärtet. Sie wurde in einer Pilotuntersuchung im Rahmen der jährlichen Kostenerhebungen berechnet. Die Schwierigkeit besteht darin, dass der entsprechende Kostenträger in traditioneller Manier vorbereitende Kurse und berufsorientierte Weiterbildung zusammenfasst und insgesamt rund 140 Millionen Franken pro Jahr beträgt. Das Abgrenzungsproblem begründet sich hauptsächlich darin, dass Berufsleute Kurse, die als Vorbereitung auf eine Prüfung dienen, für sich als einzelne Weiterbildung besuchen, ohne letztlich die Prüfung abzulegen.

Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) hat die aktuelle Subventionspraxis

33

der Kantone bei den vorbereitenden Kursen analysiert. Der durchschnittliche Anteil an öffentlichen Mitteln an den Kurskosten beträgt heute schätzungsweise 26 Prozent (entspricht der Differenz zwischen subventionierten und nicht-subventionierten Kursgebühren). Die folgende Abbildung zeigt, dass die konkret untersuchten Beispiele zwar unterschiedlich stark subventioniert, der Beitragssatz aber nie mehr als 45 Prozent beträgt.

32 Vgl. BBG alt (Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung), Art. 63 Abs. 3.

33 Vgl. EHB (2014a). Subjektorientierte Finanzierung der Vorbereitungskurse in der höheren Berufsbildung. Eine ökonomische Analyse zu Ausgangslage, Marktstruktur und Auswirkungen, S. 29ff. 316/2013/01832 \ COO.2101.108.2.1056712 12/34