Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/126: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung · 34 Seiten
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5.3 Finanzielle Auswirkungen
Auswirkungen auf die administrativen Kosten der Beteiligten
Unter Einbezug aller Ebenen (Bund, Kantone, Prüfungsträgerschaften, Bildungsanbieter, Teilnehmende) führt die schlanke Ausgestaltung des Finanzierungsmodells insgesamt zu einer administrativen Entlastung gegenüber dem heutigen Finanzierungssystem.
- Eine bei 6 Kantonen durchgeführte entsprechende Befragung geht aufgrund des Systemwechsels von einer Entlastung von rund 1.6 Millionen Franken aus.
- Auf der Ebene der Bildungsanbieter fallen die heutigen Abstimmungen mit den Standortkantonen betreffend finanzieller Unterstützung weg. Insgesamt wird von einer Entlastung von rund 2 Millionen Franken ausgegangen.
- Auf Ebene der Teilnehmenden gibt es – in Bezug auf die administrative Belastung – keine wesentlichen Änderungen bzw. der Aufwand für die Beitragsgesuche wird durch den Nutzen bei weitem aufgewogen.
- Die Prüfungsträgerschaften werden durch ihren Einbezug in den Vollzug (Prüfung der Beitragsgesuche und Weiterleitung der subventionsrelevanten Informationen an das SBFI) eine administrative Mehrbelastung erfahren. Hierfür werden sie vom Bund im Rahmen der bestehenden Beiträge für die Durchführung der Prüfungen mit dem üblichen Satz von 60 Prozent (in Ausnahmefällen 80 Prozent) entschädigt.
Auf Ebene des Bundes führt die Systemumstellung jedoch zu administrativen und personellen Mehrbelastungen. Mit der Übernahme des Vollzugs der subjektorientierten Finanzierung durch den Bund entsteht sowohl ein Initialaufwand vor der Systemumstellung (2016) als auch ein dauerhafter Mehraufwand für den Vollzug. Bezüglich dem vor der Systemumstellung anfallenden Initialaufwand sind namentlich im Bereich der notwendigen Vorbereitungen im Informatikbereich (Meldeliste, Subventionsdatenbank, Kreditorenworkflow) Mehraufwendungen zu erwarten. Diese werden im Rahmen der im Finanzplan eingestellten Mittel aufgefangen.
Ab 2017 wird durch den Vollzug (Prüfung und Auszahlung der Beiträge) ein dauerhafter personeller Mehraufwand anfallen. Hierbei wird ein Mehrbedarf an Stellen im mittleren einstelligen Bereich erwartet. Für eine genaue Abschätzung des Mehraufwands sind die Ergebnisse der Vernehmlassung und die Vollzugsbestimmungen massgebend.
Bund und Kantone
Die Gesamtkosten der öffentlichen Hand für die Berufsbildung beliefen sich im Jahr 2012 auf rund 3.6 Milliarden Franken. Dabei beteiligt sich der Bund im Rahmen der im Berufsbildungsgesetz festgeleg-
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ten Richtgrösse mit einem Viertel an den Gesamtkosten. Mit dem vorgeschlagenen Finanzierungmodell übernimmt der Bund im Bereich der höheren Berufsbildung eine neue Zuständigkeit im Vollzug. Neben administrativen und personellen Mehraufwendungen bedingt diese neue Aufgabe auch die Schaffung einer Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Kreditbeschluss. Tabelle 4 liefert einen Überblick über die heutige Kreditstruktur des Bundes und zeigt die Anpassungen aufgrund der neuen Zuständigkeit.
Für die Subventionierung der vorbereitenden Kurse will der Bund in der Berufsbildungsfinanzierung seine Flexibilität erhöhen. Gleichzeitig mit dem neuen Kredit für die höhere Berufsbildung sollen deshalb die Beiträge nach Artikel 54 und Artikel 55 BBG, welche heute gemäss Artikel 59 Absatz 2 auf zehn Prozent des Bundesbeitrags für die Berufsbildung fixiert sind, an den effektiv vorherrschenden Bedarf angepasst werden. Ein Teil der dadurch frei werdenden Mittel kann für die Finanzierung der vorbereitenden Kurse eingesetzt werden. Die Einführung eines Höchstsatzes bei den Projektbeiträgen erlaubt dem Bund eine auf die tatsächlichen Bedürfnisse abgestimmte Finanzplanung. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen nämlich, dass die zur Verfügung stehenden Mittel den Bedarf der Verbundpartner bei weitem übersteigen.
64 Art. 59 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (SR 412.10) 316/2013/01832 \ COO.2101.108.2.1056712 29/34