Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/126: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung · 34 Seiten
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Erläuternder Bericht
3 Meldeliste
Im System der subjektorientierten Finanzierung wird der Information der Nachfragenden ein hoher Stellenwert eingeräumt. Einerseits haben die Teilnehmenden von vorbereitenden Kursen ein legitimes Interesse daran, bereits im Voraus zu wissen, ob sie für die Belegung eines bestimmten vorbereitenden Kurses einen Bundesbeitrag erhalten. Andererseits müssen sie auch in der Lage sein, das für sie beste Ausbildungsangebot auszuwählen. Um die Transparenz zu erhöhen und die Information an die Nachfragenden zu erleichtern, wird der Bund eine Liste einführen, in welche sich die Anbieter von vorbereitenden Kursen eintragen lassen können.
Es soll sich dabei nicht um ein Bewilligungsverfahren handeln, sondern um ein reines Meldeverfahren. Die Mindestanforderungen für die Aufnahme eines vorbereitenden Kurses auf die Liste sind der Nachweis, dass der Anbieter in der Schweiz über eine Niederlassung verfügt und die Bestätigung der zuständigen Prüfungsträgerschaft, dass der zum Eintrag in die Liste gemeldete vorbereitende Kurs auf die in der Prüfungsordnung festgelegten Inhalte (Kompetenzen) ausgerichtet ist. Nicht erforderlich ist, dass ein vorbereitender Kurs den gesamten Stoff der nachfolgenden Prüfung abdeckt. Es soll möglich sein, Teilkurse bzw. Module zu absolvieren. Weitere minimale Kriterien für die Aufnahme auf die Liste sind noch zu prüfen. Die Liste wird vom SBFI zentral geführt und auf der Website aufgeschaltet. Da die Aufnahme eines vorbereitenden Kurses auf die Liste für den Anbieter von einer erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung ist, muss für den Fall der Ablehnung der Aufnahme auf Verlangen eine anfechtbare Verfügung erlassen werden.
Folgende Informationen werden auf der Meldeliste erfasst und periodisch (jährlich) überprüft und aktualisiert:
Name und Adresse des Kursanbieters (inkl. Kontaktdaten und Website)
Angabe, welche vorbereitenden Kurse (d.h. für welche Prüfung) angeboten werden
4 Meldung an das SBFI
Folgende Informationen übermittelt die Prüfungsträgerschaft dem SBFI:
Personalien der beitragsberechtigten Prüfungskandidierenden: Name, Vorname, Adresse, AHVN13 und Bankverbindung
Kursgebühren
Berechnete Subvention
Angabe des vorbereitenden Kurses (d.h. für welche Prüfung)
Angabe des Bildungsanbieters
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
Zeitpunkt des positiven Zulassungsentscheids
Allfällige Anmerkungen der Prüfungsträgerschaft
5 Auszahlung Beiträge an Teilnehmende
Die subjektorientierte Finanzierung sieht eine direkte Auszahlung der Subventionen an diejenigen Teilnehmenden von vorbereitenden Kursen vor, welche die Beitragsvoraussetzungen erfüllen. Sollten die Teilnehmenden ihre Ansprüche abtreten, so soll eine Auszahlung an Dritte ebenfalls möglich sein. Denkbar sind namentlich Abtretungen an Dritte, die zum Beispiel eine Vorfinanzierung geleistet haben (Arbeitgeber, Fonds) oder – bei Prüfungen mit einer geringen Anzahl an Absolvierenden und lediglich wenigen Bildungsanbietern – an Bildungsanbieter.
4 Erläuterungen der anzupassenden Bestimmungen
4.1 Vorbemerkung zur Vorlage sowie zum Inkrafttreten
Die Einführung eines neuen Finanzierungsmodells hat Auswirkungen auf Anbieterinstitutionen, Nachfragerinnen und Nachfrager von vorbereitenden Kursen, auf die kantonalen Haushalte sowie auf den Bundeshaushalt.
Um diese Auswirkungen möglichst transparent darzustellen, werden im Folgenden der Anpassungsbedarf im Berufsbildungsgesetz (BBG) aufgezeigt sowie die sich aus den in Kapitel 3 be-
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